Grundflächenzahl vergrößern nach §19 Baunutzungsverordnung

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F

Familie HV

Hallo Liebe Community,

wir bekommen ein Baugrundstück (Neubaugebiet) von einer Gemeinde in Bayern (Notariell noch nicht bestätigt).
Das Grundstück hat eine Größe von 820 qm, Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,8.
Wir haben folgendes Problem:
Im Bebauungsplan gibt es keine Einschränkung der Wohneinheiten, es gibt aber den Vermerk, dass je Wohneinheit 2 Stellplätze nachzuweisen sind. Jetzt haben wir mehrere Wohneinheiten geplant und überschreiten unsere Grundflächenzahl bezüglich der Stellplätze.
Unser Architekt hat bei der Gemeinde angerufen und ist auf Gegenwehr gestoßen.

Laut §19 Baunutzungsverordnung ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl um 50% möglich (in unserem Fall auf Grundflächenzahl 0,6) und damit wären wir glücklich. Im Bebauungsplan ist dieser Paragraph nicht ausgeschlossen.

Unsere erste Frage
1. Kann die Gemeinde unsere Erhöhung in dem Fall ablehnen (Grundflächenzahl 0,6) bzw. den Bauantrag oder die Bauvoranfrage?
wenn ja, müssen die es begründen?

2. Kann man dagegen rechtlich vorgehen oder ist die Gemeinde dem Paragraphen übergeordnet?

Danke im Voraus
 
Nordlys

Nordlys

Ich stelle mich mal auf den Standpunkt der Gemeindeverwaltung.

Die Überschreitung ist eine Kann Bestimmung, wenn dafür nachvollziehbare Gründe vorliegen.
Was finden wir bei Dir vor?
1) Eine sehr großzügige Grundflächenzahl 0,4 (in SH sind 0,2 oder 0,25 normal) 2) 820 qm Land. Davon dürfen somit 328qm bebaut werden. 3) Ein Neubaugebiet, in dem man eigentlich mehrheitlich eine Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte Bebauung erwartet 4) Feststellung: Wenn Antragsteller sein Grundstück etwas weniger vollknallen würde, ggf. eine Wohnung weniger, reicht das dicke aus. Hier sollen wir deren Geldgier absegnen. 5) Fazit: Es liegt kein zwingender Grund vor, diese Kann Bestimmung anzuwenden. Auf 820 qm mit Grundflächenzahl 0,4 ist eine auskömmliche Planung auch für mehr als eine Wohneinheit möglich 6) Sollte dem Antragsteller das nicht recht sein, andere nehmen das Grundstück mit Kusshand. 7) Der Charakter einer Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte Siedlung bleibt so erhalten und wird nicht durch Wohnblocks oder ETW Anlagen gestört.

So in etwa könnten sie denken. Was sind deine Argumente? Klagen? Dann musst Du wirklich gute Argumente haben. K.
 
E

Escroda

Die Überschreitung ist eine Kann Bestimmung
Nein, ist keine Kann-Bestimmung. Sie ist grundsätzlich erlaubt, sofern im Bebauungsplan nichts anderes steht.
... Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden ...
Die Kann-Bestimmung folgt erst nach diesem Satz:
weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden
 
F

Familie HV

Ich stelle mich mal auf den Standpunkt der Gemeindeverwaltung.

Die Überschreitung ist eine Kann Bestimmung, wenn dafür nachvollziehbare Gründe vorliegen.
Was finden wir bei Dir vor?
1) Eine sehr großzügige Grundflächenzahl 0,4 (in SH sind 0,2 oder 0,25 normal) 2) 820 qm Land. Davon dürfen somit 328qm bebaut werden. 3) Ein Neubaugebiet, in dem man eigentlich mehrheitlich eine Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte Bebauung erwartet 4) Feststellung: Wenn Antragsteller sein Grundstück etwas weniger vollknallen würde, ggf. eine Wohnung weniger, reicht das dicke aus. Hier sollen wir deren Geldgier absegnen. 5) Fazit: Es liegt kein zwingender Grund vor, diese Kann Bestimmung anzuwenden. Auf 820 qm mit Grundflächenzahl 0,4 ist eine auskömmliche Planung auch für mehr als eine Wohneinheit möglich 6) Sollte dem Antragsteller das nicht recht sein, andere nehmen das Grundstück mit Kusshand. 7) Der Charakter einer Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte Siedlung bleibt so erhalten und wird nicht durch Wohnblocks oder ETW Anlagen gestört.

So in etwa könnten sie denken. Was sind deine Argumente? Klagen? Dann musst Du wirklich gute Argumente haben. K.
Hi Nordys,
kannst du uns bitte eine Private Nachricht schreiben, ich kann dich leider nicht kontaktieren.
Hätte da mal ein paar Fragen

Danke
 
11ant

11ant

Bei 328 qm aus 820 qm x 0.4 Grundflächenzahl sollen vier Stellplätze nicht drin sein ? (drei Wohneinheiten / sechs Stellplätze sähe ich ebenfalls nicht als im Sinne eines Einfamilienhaus-Wohngebietes). In Bayern gibt es m.E. zwei Wege: Freisteller (scheidet hier aus, wenn Planrahmen überschritten) und Antrag, der aber im LRA beschieden wird, welches gewohnt dem Votum der Gemeinde folgt. Also entweder Freisteller (wenn der Baurechtler ja sagt) oder Einvernehmen mit der Gemeinde herstellen.
 
Zuletzt aktualisiert 29.04.2024
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