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ᐅ Gebäudehöhe von 8,5 m mit Keller und 2 Vollgeschossen?


Erstellt am: 04.01.18 08:10

Marcello12.01.18 15:32
11ant schrieb:
die Diskussion wirst Du wohl genehmigungsorientiert mit dem Hausanbieter führen, aber technisch mit dem Kelleranbieter.
Das heißt ich muss beide mindestens zu einem Termin an einen gemeinsamen Tisch bringen? Oder in eine Telefonkonferenz? Oder eben zusehen, dass die sich untereinander absprechen? Oder wie läuft das ab?
11ant schrieb:
Landrat wird da über die Gemeinde den Kopf schütteln und im Geiste "Bodenplatte" nur auf Kellerlose Häuser anwenden und hier mit "OKKD" ersetzen.

Das wird er machen, im Falle ich würde den Klageweg bestreiten (was ich nach wie vor nicht vorhabe, rein theoretisch). Wenn er das so ersetzt, ist ja alles wie jetzt auch. Zumindest für mich. Die Stadt hat dann einen "sauberen" Bebauungsplan, der aber niemanden mehr etwas bringt, da alles gebaut haben. Dafür brauche ich den Herrn Landrat nicht zu wecken
11ant schrieb:
Genau wegen solchem Quatsch wurde das Bestimmtheitsgebot "erfunden"

Und das war noch mal genau was?

Eingang wird übrigens zur Bestandsseite sein. Da Norden. Wohnbereich so Richtung Süden.

Ach die machen es einem aber auch nicht leicht..

: Ich antworte noch mal separat auf deine Antwort.
11ant12.01.18 16:00
"Landrat" bezog sich auf die Vermutung, daß die letztlich entscheidende Genehmigungsbehörde hier der Landkreis sei, was je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein mag.

"Bestimmtheitsgebot" heißt, daß Gesetze und Verordnungen keine Gummibegriffe verwenden dürfen. Also z.B. "Mitte von X" oder "Mitte von Y", aber nicht "Mitte von Kannstediraussuchen" oder "Mitte von Weißichselbernicht". Beispielsweise "die Höhe des dem Grundstück nächstgelegenen Kanaldeckels auf der Eingangsseite" wäre ein klarer Höhenbezugspunkt. Oder "Oberkante Kellerdecke (bzw. Bodenplatte bei nicht unterkellerten Gebäuden)" wäre ein "bestimmter" Begriff.

Wenn ein Bebauungsplan einen Kniestock Drempel nennt, oder die Wandhöhe auch beim Flachdachhaus Traufhöhe, dann schadet das der Gültigkeit hingegen nicht.
bebauungsplan