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ᐅ Freistellungsverfahren genehmigt, im Nachhinein Änderung möglich?


Erstellt am: 13.12.20 08:45

opiman198113.12.20 08:45
Hallo Baugemeinde,
Ich bin ein Neuling und mein Bauvorhaben fing schon mit vielen Problemen an. Als erstes habe ich im Nachhinein kein guten Architekten gewählt.. Und mit der Erdarbeitsfirma hatte ich auch kein Glück gehabt. Weiter ist bis jetzt nichts geschehen.

Die Zeichnungen vom Haus sind im Freistellungsverfahren genehmigt worden, jetzt ist mir im Nachhinein aufgefallen, dass der Architekt eine Raumhöhe von 2.45m gezeichnet hat mit Putz wahrscheinlich 2.44 (Fertig Maß) , das ist mir zu wenig (10.5 Steine). (Rohmaß 2.625). Alle meine Kumpels im Baugebiete haben ein Rohmaß von 2.75 m ( 11 Steine). Jetzt ist hier die Frage, ob ein neues Freistellungsverfahren beantragt werden muss, wenn ich statt 10.5 Steine die 11 Steine bauen würde. Muss das Haus im Freistellungsverfahren 100% so gebaut werden, wie auf den eingereichten Zeichnungen? Oder sind kleine Änderungen möglich, Hauptsache man hält alle Vorgaben vom Bebauungsplan ein. In meinem Fall wäre das mit der Traufhöche sehr knapp. Bei den 11.5cm mehr, wäre ich genau an der Grenze von TH 4.5 m.
Das Problem ist auch, dass ich mit dem Architekten nicht mehr "gut Freund" bin und eine Anpassung kompliziert wäre..
Das Bauvorhaben ist in NRW im neuen Baugebiete.
Wie gesagt, ich würde gerne die 11.5 cm höher bauen und wäre theoretisch innerhalb der Vorgaben. Je nach Toleranzen könnte es natürlich auch sein, dass 3- 5 cm die TH in der Realität überschritten werden könnte. Bei der Firsthöhe (Vorgabe 9.5m) bin ich weit entfernt.

Zuden würde ich gerne im EG 2 Fenster von 1m auf 0.76 verkleinern und im DG ein Fenster von 1m auf 1.635 abändern.. Denke dies wäre gar kein Problem.

Bezugspunkt ist 91.09

Architekturplan eines Hauses mit geneigtem Dach, Dachdeckung 30 Grad und Maßangaben
Osnabruecker13.12.20 09:01
Die Änderung der umbauten m3 sehe ich als kritisch an.
Such den Kontakt zum Amt.

Fenster interessieren i d R keine Behörde...
Olli-Ka13.12.20 12:42
Moin,
unser favorisierter BU / Architekt hat auch das Freistellungsverfahren erwähnt (würde schneller gehen und auch günstiger), jedoch davon abgeraten.
Es wird wohl niemals richtig rechtssicher, d.h. wenn in zig Jahren jemand irgendwelche Abweichungen vom Bebauungsplan bemängelt könnte es Probleme geben.
Vielleicht weiß hier jemand was genaues dazu.

Wir werden jedenfalls einen ganz normalen Bauantrag stellen.
Gruß Olli
knalltüte13.12.20 13:50
vermutlich nimmst du doch nun einen neuen Architekten? Alleine weiterbauen wäre doch nicht die Lösung. Der sollte das fachgerecht umplanen können. In der Freistellung ist ja die lokale Gemeinde "zuständig" zu sagen: Mach mal... Wir haben immer nett gefragt und haben immer schnelle positive Antworten bekommen. Meines Wissens haften der Architekt sowie der Bauherr im Übrigen wenn es Abweichen gibt (vom BP)

Ich würde die Höhe auch auf jeden Fall ausnutzen. 2.45m ist nicht mehr zeitgemäss (bei 2.10m hohen Türen ...). Hängt aber sicherlich auch von den Raumgrößen ab wie das wirkt.
opiman198113.12.20 15:51
Ja ich möchte auf jeden Fall die Höhe ausnutzen. Ja bei der Freistellung haftet der Bauherr und der Architekt. Die Frage ist ob einfach die 11.5 cm höher bauen oder ein anderen Architekten Sucher, der das Haus nochmal nachzeichnet und alles neu Ein reicht.. Die Statik ist ja auch schon berechnet, somit darf an der Kontur nichts geändert werden.. Aber in der Höhe ist das ja kein Problem..
Nida35a13.12.20 15:57
in jedem Bundesland gibt es eine Mindestbauhöhe für Wohnräume, wenn bei dir 2,5m ist es eine Fehlplanung und damit muss der Architekt nochmal ohne Aufpreis für dich ran
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