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ᐅ Freistellungsverfahren genehmigt, im Nachhinein Änderung möglich?


Erstellt am: 13.12.20 08:45

11ant21.01.21 13:58
Der Architekt schuldet eine genehmigungsfähige Planung. Das bedeutet NICHT, ein Haus so zu planen, daß es auch in einem Gebiet mit strengerem Bebauungsplan genehmigt werden könnte. Aus meiner Sicht hat er seine Arbeit klar nicht auftragsgemäß erledigt - aber ich bin kein Jurist (und einen für Miet-, Scheidungs- oder Verkehrsrecht solltest Du hier auch nicht nehmen). Gehe zu zwei Fachleuten: einem mit dem Rechtsgebiet vertrauten Anwalt und dann zu einem taugenden Architekten. Kein Architekt hat das Recht, seinem Auftraggeber ein duckmäuserisches Haus zu bauen und ihn dafür auch noch darüber zu belügen, was nach dem Bebauungsplan angeblich nicht möglich sei. Willst Du mit Freisteller bauen, daß er daher Ängste haben könnte ?
Pinkiponk schrieb:

Ich bin der Ansicht, es hängt auch ein wenig von der eigenen Körpergröße ab, ob man Wert auf höhere Decken legt oder nicht.
Als ich frisch ausgewachsen war, waren noch von der Decke baumelnde Glühbirnenlampen üblich. So gesehen könnte ich heute mal eben eine ganze Steinreihe Raumhöhe weglassen. Laut Le Corbusier bräuchte ich Raumhöhe 226.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
opiman198122.01.21 12:29
Ich habe ja schon die Genehmigungsfreistellung, nur als unwissender habe ich halt andere Architekten gefragt wegen der Höhe und der Dachneigung. Der alte Architekt stellt sich quer, habe aber am Montag ein Termin bei dem mal schauen was da rauskommt.... er ist ja der Meinung nach Genehmigung kostet alles extra obwohl ich im Vorfeld den darauf hingewiesen habe und er mir halt Märchen erzählt hat warum es nicht geht
11ant22.01.21 13:39
opiman1981 schrieb:

Ich habe ja schon die Genehmigungsfreistellung,
... und mit der verbindet sich ja mit der Haftung des Planverfassers für die Einhaltung der Bedingungen, die für eine Genehmigung gälten. Hier wird aber nichts geprüft, der Architekt bekommt also keinen Stempel daß alles o.k. ist. Für Bangbüxen taugt das nicht.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
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opiman198122.01.21 14:54
11ant schrieb:

... und mit der verbindet sich ja mit der Haftung des Planverfassers für die Einhaltung der Bedingungen, die für eine Genehmigung gälten. Hier wird aber nichts geprüft, der Architekt bekommt also keinen Stempel daß alles o.k. ist. Für Bangbüxen taugt das nicht.
Für Bangbüxen ? was bedeutet das ? Bei uns bei der Stadt gucken die grob rüber aber Du hast Recht der Entwurfsverfasser und der Bauherr sind für die Einhaltung der Regularien verantwortlich. Ich denke aber, dass ich trotzdem nicht einfach das Dach um 5° Steiler machen kann, obwohl das noch in den Bauplanregularien wäre... Das Haus wäre dan nicht den eingereichten Zeichnungen entsprechend aber wohl den Regularien vom Bebauungsplan B.
11ant22.01.21 15:11
opiman1981 schrieb:

Bei uns bei der Stadt gucken die grob rüber
Ich kenne die Erlaubnis loszulegen nur mit dem Hinweis "die eingerichten Unterlagen wurden nicht geprüft". Der Planverfasser bekommt somit keinen ausdrücklichen Persilschein, daß er gechillt sein kann.
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opiman198122.01.21 15:11
Tolentino schrieb:

Angsthasen
Was meinst Du damit ? mache mir zu viele Gedanken ? einfach machen solange es in den Grenzen des Bebauungsplan ist ?

, ja so wird es schon sein, die Stadt guckt trotdem grob drüber um Fehler zu finden um die Freistellung nicht zu erteilen, weil denen viel Geld durch die Lappen geht. (Freistellung 50 Eur) Bauantrag um die 1000 glaube ich mit Abnahmen und Prüfung der Zeichnungen. Der Architekt ist alt , dem ist es ehe egal, eher müsste ich mir sorgen machen. Aber durch die vielen Stunden habe ich langsam auch den Durchblick, was man nun darf und was nicht.
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