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ᐅ Doppelhaushälften durch Garagen verbunden


Erstellt am: 25.09.2014 14:09

Artis1986 25.09.2014 14:09
Hallo.
Wir sind gerade in der Planung unseres Hauses. Wir bauen mit meinen Eltern zusammen. Jeder eine Doppelhaushälfte zusammen auf einem 900m2 Grundstück.
Wir wollten gerne beide Hälften 'freistehend' haben und durch 2 Einzelgaragen in der Mitte beide Hälften verbinden.
Unser Bauträger sagte uns das es so als Doppelhaus gilt und wir es so auf einem Grundstück bauen dürften.
Der Bauträger hat dies dann bei der Gemeinde eingereicht und die gaben auch ihr OK.
Nun 4 Wochen später wollten wir heute den Kaufvorvertrag für das Grundstück unterschreiben und eine Dame vom Bauamt rief an das es so mit den Garagen zwischen den Häusern doch erlaubt ist =(.
Gibt es eine genaue Verordnung für Doppelhäuser die überall gilt? Oder kann das Bauamt machen was es will?
Gibt es sonst noch irgendwelche Tipps??
MFG

Doc.Schnaggls 25.09.2014 14:21
Hallo,

habt Ihr schon einmal einen Blick in den Bebauungsplan geworfen?

Dort ist im Normalfall immer festgelegt, wo die Haushälften und wo die Garagen stehen sollten.

Generell würde ich dem Bauamt mehr Glauben schenken, als dem Bauträger.

Persönlich kann ich mir nicht vorstellen, dass zwei Häuser, die nur durch zwei Garagen verbunden sind, als Doppelhaus gelten...

Grüße,

Dirk

Artis1986 25.09.2014 15:27
Naja es geht halt um die Definition Doppelhaus. Da Einfamilien und Doppelhäuser zugelassen sind, zwei Einfamilienhäuser aber nicht.
Mein derzeitiger Nachbar beispielsweise hat sich auch ein Haus gekauft welches offiziell ein Doppelhaus ist, aber zu beiden Seiten jeweils durch die Garage mit den anderen Häusern verbunden ist.

Doc.Schnaggls 25.09.2014 16:12
Ich bezweifle, dass es da eine rechtsgültige Definition gibt.

Meiner Meinung nach steht und fällt das Ganze mit den Vorgaben aus dem Bebauungsplan.

Alles, was man hier im Forum, ohne Kenntnis des Bebauungsplanes äußert, dürfte in den Bereich der Spekulation fallen...

ypg 25.09.2014 17:14
Vlt gibt es die Vorgabe (wie bei uns), auf welcher Seite Zufahrt bzw Randbebauung erlaubt ist?
Obwohl ich bei Doppelhaus denke, dass es egal ist, wo diese Häuser aneinander kleben Hauptsache sie kleben.

Manchmal gerät man beim Bauamt aber auch an jmd, der gerade neu eingearbeitet wurde. Ich würde da noch mal persönlich vorsprechen, und zwar mit dem Vorgesetzten und es mir erklären lassen

Meine Eltern haben übrigens mit Freunden zwei verschiedene Häuser (gleicher Klinker, gleicher Baustil) gebaut auf 3000 qm Grundstück - damals keine Genehmigung zur Grundstücksteilung, deshalb mit versetzten Garagen zusammengebaut, sodass es als Doppelhaus galt. Nur so gab es eine Genehmigung

Bauexperte 25.09.2014 18:31
Hallo,
Artis1986 schrieb:

... und eine Dame vom Bauamt rief an das es so mit den Garagen zwischen den Häusern doch nicht erlaubt ist =(.
Gibt es eine genaue Verordnung für Doppelhäuser die überall gilt?
Das ist - zugegeben etwas spät und ärgerlich für euch, andererseits hätte mich auch alles andere gewundert.

***Doppelhaushälfte

Die Definition des Doppelhauses ist in Deutschland in der Baunutzungsverordnung geregelt (§ 22 Baunutzungsverordnung). Darin wird unter anderem eine klare Abgrenzung der Haustypen Doppelhaus und Mehrfamilienhaus vorgenommen. Von einem Doppelhaus spricht man demnach bei einer zusammenhängenden Wohneinheit, die über sowohl über getrennte Eingänge als auch separate Treppenhäuser verfügt, was beim Mehrfamilienhaus nicht der Fall ist.

Die Außenfassade eines Doppelhauses wird aus städtebaulichen Gründen in der Regel symmetrisch gestaltet, was in gleicher Weise auch für den Grundriss dieses Haustyps gilt. Das Baurecht schreibt außerdem den Einbau einer Brandschutzwand zwischen den aneinander gebauten Häusern vor, um ein Übergreifen der Flammen im Brandfall nicht zu begünstigen.

Bei einem Doppelhaus kann es sich entweder um zwei Häuser handeln, die an der Grundstücksgrenze aneinander gebaut werden, oder um eine Einheit, die auf ein und demselben Grundstück gebaut wird. Die Doppelhausbebauung weist gegenüber der herkömmlichen Wohnbebauung einen deutlich niedrigeren Flächenverbrauch auf, weshalb sich dieser Haustyp immer größerer Beliebtheit erfreut.

Aufteilung

Das ist nichts anderes wie bei einer Eigentumswohnung. Man hat eine gemeinsame Dachhaut und das Wohneigentum wird getrennt ähnlich wie bei der Teilungserklärung von Eigentumswohnungen. An den Fassaden kann im Nachhinein nur was verändert werden, wenn alle Eigentümer der Doppelhaushälfte die Veränderungen durchführen und die Mehrheit damit einverstanden ist. Baugenehmigungen müssen dabei beachtet werden.

Schallübertragung

Beim Schallschutz, da wird oft nicht auf die Vorschrift geachtet, wenn es darum geht die Doppelhaushälften gewinnbringend zu vermarkten. Das ist ähnlich wie bei den Eigentumswohnungen. An den Trennwänden da versuchen unseriöse Baufirmen Baukosten zu sparen. Das geht schon bei der Planung der Fundamente und der Bodenplatten los. Schall überträgt sich in den festen Baustoffen noch besser als in Wasser.

Das heißt bei der Doppelhaushälfte, wenn da die Bodenplatte und die Fundamente nicht voneinander getrennt sind, dann überträgt sich da der Schall auf das Nachbargebäude. Gemeint ist der Schall, der sich zum Beispiel beim bohren mit einem Bohrhammer auf die Baustoffe wie den Wänden überträgt.

Das Argument des Bauträgers, ein Gebäude würde sich bei der Trennung der Fundamente oder der Bodenplatte unterschiedlich setzen, das kann man nicht gelten lassen. Das ist gewachsener Boden, wie die Planer sagen, wenn es sich nicht um eine Baugrube handelt, die mit Abraum verfüllt wurde und jetzt für ein Doppelhaus gebraucht wird.

**Quelle: meine HP


***§ 22 Baunutzungsverordnung Bauweise

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muß.

***Quelle: dejure

Artis1986 schrieb:

Oder kann das Bauamt machen was es will?
Grundsätzlich ja, da jedes Bauamt das Recht hat, die jeweils geltende Landesbauordnung in Teilen auf ihre eigenen Bedürfnisse abzuändern oder außer Kraft zu setzen.

Das, was Du mit dem Bauantrag eingereicht hast, ist ja - unter uns Pfarrerstöchtern - kein Doppelhaus, sondern 2 freistehende Einfamilienhaus; dies räumst Du selbst als Wunschziel ein. Weshalb Dein BT dies befördert, gar die Gemeinde genehmigt hat - ist die Frage aller Fragen. Auch, was jetzt mit der Baugenehmigung bzw. den daraus resultierenden Kosten geschieht.

Ich kann Dir nur dringlich ans Herz legen, das Gespräch mit der anrufenden Sachbearbeiterin zu suchen und zu schauen, wie die "Kuh vom Eis" zu befördern ist, so daß alle Parteien sich auch weiterhin die Tageszeit sagen können. So als Tipp: stur auf Standpunkten beharren, Fremdbeispiele anführen etc. kann nur in die Hose gehen. Ich bin sicher, daß es dem zuständigen Bauamt ebenfalls peinlich ist, daß eine Genehmigung erteilt wurde, wo sie nicht hätte erteilt werden dürfen. Also das sachliche Gespräch suchen

Grüße, Bauexperte
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