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ᐅ Breite der Grundstückseinfahrt von Baugenehmigung abweichend


Erstellt am: 18.08.2021 10:58

Dingeling 18.08.2021 10:58
Wunderschönen guten Tag in das Forum.

Wir bauen ein Einfamilienhaus in BW und haben bereits im Feb. 2021 unsere Baugenehmigung erhalten. Der Bau soll jetzt im September losgehen.

Nun stelle ich mir die Frage, ob wir die Breite der Einfahrt auf den ersten 5 m von 3,5m auf auf ca. 7 m verdoppeln dürfen (Hintergrund: 2 Pkw nebeneinander parken).

Laut Google ist eine Einfahrt nicht genehmigungspflichtig, dann sollte das eigentlich kein Problem sein, oder? Auch wenn sie in der engeren Version im Bauantrag eingezeichnet war?

Viele Grüße!

Osnabruecker 18.08.2021 12:10
Wird weiterhin die Grundflächenzahl des Bebauungsplan eingehalten?

Sind die Bordsteine auf der gesamten Breite abgesenkt / Überfahrbar?

ypg 18.08.2021 12:34
Hallo, Danke, Dir auch einen schönen Tag 🙂
Die Einfahrt selbst wird vorgegeben. Wie Du Dein Grundstück bzw Vorhof gestaltest (und nutzt), ist Dir selbst überlassen, sofern Du eventuelle Bebauungsplan-Regeln einhältst und die Grundflächenzahl! Wenn letzteres schon ausgereizt, musst Du auf sickerungsfähigen Belag ausweichen. Es gibt spezielles Pflaster, aber auch Schotter oder Rasengitter eignen sich.

11ant 18.08.2021 12:57
Dingeling schrieb:

Nun stelle ich mir die Frage, ob wir die Breite der Einfahrt auf den ersten 5 m von 3,5m auf auf ca. 7 m verdoppeln dürfen
Da sind die Einfahrt und die Zufahrt voneinander zu unterscheiden: wieviel Einfahrtsfläche pflasterbar sind, gibt die Grundflächenzahl vor. Zusätzlich steht in vielen neueren Bebauungsplänen auch angegeben, welche Zufahrtsbreiten den Grundstückseigentümern zugestanden werden, das sind häufig nur einmal 2,5 Meter. Hintergrund ist, daß das Grundstück zwar einerseits natürlich auch im Sinne eines Fahrrechtes erschlossen sein soll, also ein evtl. Bürgersteig überfahrbar sein muß, um auf sein Grundstück zu gelangen. Zweitens will man aber die gemeinsame Grenze von Grundstück und öffentlichem Straßenraum auch für öffentliche Parkplätze oder Bepflanzungen nutzen können; und drittens soll ja auch eine Einfriedungspflicht nicht megabreit aufgeweicht werden können.

Dingeling 19.08.2021 07:47
Vielen Dank für die Antworten! Hatte die Grundflächenzahl nicht mehr auf dem Schirm. 🙄
Die zulässige Nutzung ist insgesamt 294 m², von denen habe ich 223 m² in Anspruch genommen. Das sollte kein Problem sein.

Über die Breite der Einfahrt steht nichts im Bebauungsplan, dh hier habe ich dann gar keine Einschränkung? Oder wäre das in einem anderen Gesetz oder Verordnung geregelt?

Der Randstein ist an der gesamten Straßenseite flach und überfahrbar.
ypg schrieb:

Hallo, Danke, Dir auch einen schönen Tag 🙂
Die Einfahrt selbst wird vorgegeben. Wie Du Dein Grundstück bzw Vorhof gestaltest (und nutzt), ist Dir selbst überlassen, sofern Du eventuelle Bebauungsplan-Regeln einhältst und die Grundflächenzahl! Wenn letzteres schon ausgereizt, musst Du auf sickerungsfähigen Belag ausweichen. Es gibt spezielles Pflaster, aber auch Schotter oder Rasengitter eignen sich.

Zählt Sickerpflaster nicht zur Grundflächenzahl? 😱

ypg 19.08.2021 10:34
Dingeling schrieb:

Zählt Sickerpflaster nicht zur Grundflächenzahl? 😱
Schau mal in den Bebauungsplan. Normalerweise regelt Grundflächenzahl die versiegelte Fläche. Versickerungsfähige Oberflächen versiegeln nicht.
grundflächenzahleinfahrtgrundstück