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ᐅ Bebauungsplan wie Auslegen - Erfahrungen?


Erstellt am: 17.04.19 02:21

wrobel17.04.19 02:21
Moin


Im Bebauungsplan steht
" auf den rückwärtigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen gem. § 14 Baunutzungsverordnung mit mehr als 15m2 Grundfläche unzulässig."

Eine Garage die 15m2 da hineinragt ist also zulässig. Wie sieht es mit einem geräteschuppen der nicht an die Garage angrenzt aus? Sind da wieder 15m2 möglich?
Das Bauamt konnte heute telef. keine Auskunft geben. Die Mitarbeiterin war sich in der Auslegung der Formulierung auch nicht sicher. Man wolle intern Rücksprache halten.

Wie schätzt ihr die Sache ein?



Olli
Escroda17.04.19 06:01
wrobel schrieb:
Eine Garage die 15m2 da hineinragt ist also zulässig.
Anhand des Bebauungsplan-Zitates kann das nicht gefolgert werden, da eine Garage keine Nebenanlage nach §14 Baunutzungsverordnung ist.
Bebauungsplanfragmente ohne Kontext sind schwer interpretierbar. Der Ausschluss oder die Begrenzung von Nebenanlagen muss auch in der Begründung zum Bebauungsplan erklärt werden. In Unkenntnis dieser Faken trotzdem meine Einschätzung:
Wie weit die Nebenanlage in die betroffene Fläche hineinragt, ist unerheblich. Ein 20m² Gewächshaus, welches mit 19m² innerhalb der überbaubaren Fläche steht und mit einem Quadratmeter in der beschriebenen Fläche, ist IMHO unzulässig, da sich die Größenbeschränkung auf das gesamte Gebäude bezieht. Eine Befreiung sollte aber wegen städtebaulicher Vertretbarkeit möglich sein. Ein Pool mit 4m Durchmesser wäre aber neben dem 5m*3m Gewächshaus und dem 2m*2m Kaninchengehege zulässig. Bei fünf Gartenhäusern wird die Genehmigungsbehörde aber vermutlich von ihrem Ermessen nach §23 Baunutzungsverordnung Gebrauch machen und diese für unzulässig erklären.
ypg17.04.19 10:06
wrobel schrieb:
sind Nebenanlagen gem. § 14 Baunutzungsverordnung mit mehr als 15m2 Grundfläche unzulässig."

Man hätte auch schreiben können: „ist eine Nebenanlage bis max. 15.....“ Dann wäre es limitiert.
Bei Grenzbebauungen von Garagen ist klar definiert, dass die Gesamtlänge _aller_ Grenzbauten blablabla nicht länger als 9/12/15 Meter sein dürfen.

Insofern meine bescheidene Schlussfolgerung: noch einer Nebenanlage steht nichts im Weg 🙂
wrobel17.04.19 18:55
Moin

auch mit nur sehr wenig Fantasie kann ich mir beide Möglichkeiten vorstellen.
Das Bauamt hat natürlich gegen meine Auffassung gestimmt. Hatte ich auch schon so befürchtet, streiten will ich mich nicht und habe mir gestern Nacht schon eine Alternative überlegt.

Die Möglichkeit das die gesamte Nebenanlage auf 15m2 beschränkt sein könnte habe ich noch gar nicht in Betracht gezogen. Das Bauamt zum Glück auch nicht.


Olli
Escroda18.04.19 08:32
Willst Du mehr als 40m³ bauen? Wenn nicht, brauchst Du keine Genehmigung. Angesichts der unklaren Formulierung im Bebauungsplan würde ich's drauf ankommen lassen. Argument: Dem Bebauungsplan fehlt es an der gebotenen Normenklarheit und -bestimmtheit.
wrobel18.04.19 14:24
Moin

Geplant sind etwa 75m2 Garage mit einer höhe von 4,70. 15m2 werden außerhalb liegen. Ein Wohnhaus mit 120m2 Grundfläche mit ausgebautem Dachgeschoss. Pultdach etwa 5° Dachneigung.
Zuerst sollte der Technikraum hinter das Haus da wären die 15m2 dann überschritten. Nun baue ich den Raum etwas größer 17m2 als Verbindung zwischen Haus und Garage. Im Ergebnis finde ich das noch deutlich schöner. Es entsteht ein kleiner Innenhof und die Anbindung zur Beheizung der Garage muss nicht durch das Erdreich geführt werden.



Olli
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