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ᐅ Bebauungsplan Gemeinde unzureichend ausgeführt, was gilt?


Erstellt am: 12.07.23 14:34

11ant12.07.23 17:57
TheElf23 schrieb:

Der ursprüngliche Bebauungsplan und der geänderte Bebauungsplan lesen sich diesbezüglich gleich. Kein Ausschluss von Gauben, Giebeln oder Dacheinschnitten. Selbst der Drempel ist unverändert, wenn auch nicht mehr im selben Wortlaut.
Der Aufwand einer Formulierungsänderung wird sich in der Regel nicht gemacht, wenn mit Juristenaugen gelesen keine Sprengkraft drinsteckt. Nebengiebel werden seltenst ausgeschlossen, ebenso Dacheinschnitte. Gauben oder Zwerchhäuser werden häufig - populär auf max. ein Drittel der Trauflänge - beschränkt. Typische Beschränkungen für Nebenfirste sind geforderte Abstände zum Hauptfirst, und gelegentlich werden Zwerchhäuser ausgeschlossen, wo nur echte Gauben als regionaltypisch angesehen werden. Speziell in Niedersachsen kann ich mir keine Ablehnung eines Kapitänsgiebels vorstellen - wohl aber, daß meine Ansicht, redundante Kapitäne entsprächen nicht der regionaltypischen Baukultur, geteilt wird.
K a t j a12.07.23 19:00
Hier mal der entsprechende Textabschnitt:


Zweigeteiltes Textdokument mit Bauvorschriftenabschnitten und Überschriften


Ich frage mich gerade, wie für den Bebauungsplan Ersteller ein Haus mit 50er Kniestock und 2 Vollgeschossen aussieht? Mir fällt da auf Anhieb nur Mansardendach oder vielleicht Tonnendach ein. Das Zwerchhäuser oder andere Giebel ausgeschlossen wären, lese ich auch nicht. Von daher würde ich eine Bauvoranfrage stellen mit der Darstellung der Giebel und explizit danach fragen. Die Ablehnung müsste ja dann sinnvoll begründet werden oder der Bauantrag geht durch. Wir haben selbst gerade gegen die Gemeinde unseren Bauantrag durchgesetzt, weil die Ablehnung hanebüchen war. Hat allerdings bissl gedauert.
ypg12.07.23 22:44
K a t j a schrieb:

Ich frage mich gerade, wie für den Bebauungsplan Ersteller ein Haus mit 50er Kniestock und 2 Vollgeschossen aussieht?
Das ist dort Dorf! Aber so richtig! Viele konventionelle Häuser mit 45 oder 50 Grad Satteldächern und mehreren Gauben. Da kommt man schon auf die 2-Geschossigkeit.
TheElf23 schrieb:

Der Landkreis teilt diese Ansicht, zumindest mündlich am Telefon. Die Gemeinde sagt ganz klar nein.
Wer viel fragt, bekommt zu viele Antworten 😉
TheElf23 schrieb:

Wenn der Bebauungsplan aber so unpräzise ist,
Er ist nicht unpräzise, sondern sehr einfach. Wer einen Exoten bauen möchte, ist dort nicht gern gesehen. So ist das halt.
Ich sehe allerdings überhaupt kein Problem, wenn man einen guten Architekten arbeiten lässt, der sich in der Gegend und mit der Gemeinde auskennt.
Und ja, Bauvoranfrage stellen könnte man auch. Aber auch dann könnte es sein, dass man mit seinen Wünschen zurückrudern muss.
TheElf23 schrieb:

Komischerweise steht nicht weit entfernt ein Haus wie wir es selber gerne bauen würden.
Steht das genannte Haus in dem Gebiet dieses B-Plans?
ypg12.07.23 22:48
ypg schrieb:

Steht das genannte Haus in dem Gebiet dieses B-Plans?
Ich beantworte mir mal die Frage selbst:

Luftbild eines Einfamilienhauses mit Garten, Zufahrt und Nebengebäuden, von Bäumen umgeben.

Ja. Hier ist es 🙂 …
Dann bezieht Euch auf das Haus. Es ist schließlich der gleiche Bebauungsplan im ganzen Dorf.
K a t j a13.07.23 06:15
ypg schrieb:

Viele konventionelle Häuser mit 45 oder 50 Grad Satteldächern und mehreren Gauben. Da kommt man schon auf die 2-Geschossigkeit.
Es ging ja gerade darum, dass Gauben, Zwerchhäuser und Gedöns nicht erlaubt sind, oder? Dann sind 2 Vollgeschosse mit 50er Kniestock schwer zu erreichen mit Satteldach.
TheElf2313.07.23 07:55
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Uns schwebt tatsächlich ein regionaler Bauunternehmer vor, der auch schon viel in der Gemeinde gebaut hat. Wir waren bei diesem auch schon vorstellig. Dieser war im Prinzip auch optimistisch, unser Vorhaben entsprechend unserer Vorstellungen umzusetzen zu können. Natürlich unter Einhaltung des B-Plans, dieser war bereits bekannt. Als ich mich dann aber mit der Gemeinde unterhalten habe...
Unser Wunschobjekt wurde erst kürzlich rund 1.000m Luftlinie vom selben Unternehmer in einem naheliegenden Neubaugebiet errichtet. Allerdings ist das wieder eine andere Gemeinde. Der Bebauungsplan dieser Gemeinde lässt in jedem Fall weniger Fragen offen.

Wir werden uns das gewünschte Grundstück nach Möglichkeit nochmal reservieren lassen, die Reservierung habe ich zwischenzeitlich gelöst weil ich die Schnauze voll hatte, und darum bitten bis zur Entscheidung der Bauvoranfrage diese Reservierung aufrecht zu erhalten.
Soweit ich es von der Maklerin erfahren habe verfährt ein anderer Interessent genauso, weil sich die Gemeinde auch hier erstmal negativ geäußert hat. Dann aber wohl gesagt hat, man solle doch bitte eine Bauvoranfrage stellen. Was aber natürlich immer mit viel Zeit verbunden ist. Zeit die am Ende viel Geld kosten kann.
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