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ᐅ Baumhöhe auf Privatgrundstücken in Verordnungen geregelt?


Erstellt am: 04.09.18 10:56

Otus1104.09.18 13:54
Nordlys schrieb:

Im Privatrecht gilt das letztlich so auch, nur auf Kataster und Begehungspflicht durch Gärtner wird verzichtet. Karsten

Ja.
Und auch im PR gilt die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, der seinen Baum daher kontrollieren (lassen) darf bzw. muss, um einer etwaigen Haftung bei Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht entgehen zu können.

Das Schlusswort in diesem Akt gehört dem BGH:

"Verschattung" vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem solchen Fall des Nachbarschutzes zu befassen. Das nach Süden ausgerichtete Grundstück der Eigentümer grenzt an eine öffentliche Grünanlage. Hier stehen zwei ca. 25 Meter hohe Bäume (Eschen). Die Eigentümer verlangen die Beseitigung der Bäume mit der Begründung, dass ihr Garten vollständig verschattet wird.
BGH Urteil vom 10.07.2015, Az.: V ZR 229/14: Ein Grundstückseigentümer kann nicht von seinem Nachbarn verlangen, Bäume wegen der von ihnen verursachten Verschattung zu beseitigen.

Erhebliche Beeinträchtigung des Eigentums

  • Für einen Abwehranspruch gegen den Nachbarn, hier die Gemeinde, auf Beseitigung der Bäume müsste eine erhebliche Beeinträchtigung des Eigentums des betroffenen Grundstücks vorliegen. An einer solchen Beeinträchtigung fehlt es allerdings, wenn es wie hier um sog. negative Einwirkungen wie den Entzug von Licht geht.
  • Die Bundesländer haben ausdrückliche Regelungen dazu erlassen, welche Grenzabstände für Bäume, Hecken usw. einzuhalten sind. In diesem Fall war der vorgeschriebene Abstand für stark wachsende Bäume von vier Metern zum Nachbargrundstück nicht nur gewahrt, sondern sogar überschritten worden.
  • Allenfalls in gravierenden Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf die Beseitigung der Bäume in Betracht kommen, der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet. Die Rechtsprechung geht von einem solchen Fall dann aus, wenn das Nachbargrundstück ganzjährig und vollständig verschattet wird und damit von jeglichem Lichteinfall ausgeschlossen ist, was hier allerdings nicht der Fall war.
Hohe Anforderungen an den Beseitigungsanspruch wegen Verschattung eines Grundstücks

Der BGH hat damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (LG Bielefeld, Urteil vom 26.11.2013, Az.: 1 O 307/12; OLG Hamm, Urteil vom 1.9. 2014, Az.: I-5 U 229/13). Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass für die Beseitigung von Bäumen auf Nachbargrundstücken hohe (Bau)rechtliche Anforderungen bestehen und ein Anspruch nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht wird. Es kommt auf die landesrechtlichen Bestimmungen und auf den Einzelfall an. Die Gemeinde musste in diesem Rechtsstreit nicht zur Kettensäge greifen.

(Quelle: RA Mattern)
kaho67404.09.18 13:55
Bei den heißen Sommern, werdet Ihr noch dankbar sein, dass Ihr Schatten durch Nachbars Bäume habt.
arnonyme04.09.18 13:59
Allerdings und dafür im Winter dann komplett düster, da die Sonne noch tiefer steht.
Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Photovoltaik hätte im Sommer auch gekühlt
kaho67404.09.18 14:03
arnonyme schrieb:
Allerdings und dafür im Winter dann komplett düster, da die Sonne noch tiefer steht.
Ja, wie gesagt, das habt Ihr ja vor Erwerb gesehen und gern in Kauf genommen. Stehen die Bäume denn im Süden von Euch aus?
arnonyme04.09.18 14:12
Ja leider.
Wie gesagt, eigentlich war es für die meisten undenkbar, dass man die Bäume als Bauherr da stehen lässt.
Hier sieht man es etwas besser wie nahe der Baum am Haus steht.


Unkrautreiches Gelände mit Bäumen und einem weißen Neubau; links eine Person bei Gartenarbeiten.
Nordlys04.09.18 14:16
Das sieht mit jedoch nicht nach Altbau aus, sondern das Haus ist ja noch gar nicht ganz fertig und wurde willentlich so eng an den Baum gesetzt, der ja wohl schon da war in voller Pracht.
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