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ᐅ Grenzabstand Baugrundstück / Wald


Erstellt am: 28.12.2016 12:35

kalu1976 28.12.2016 20:01
Nein, Nur das ich mich auf privatrechtlichen Weg mit dem Waldbesitzer einigen soll. Das habe ich versucht, dieser hat keine Einsicht gezeigt das die Bäume bis zur Grundstücksgrenze gehen. Daher suche ich eine Lösung im Gesetz.

toxicmolotof 28.12.2016 21:26
Tut mir leid, ich verstehe es immer noch nicht.

Was genau sagt das Bauamt, weswegen dir das Bauen (die Baugenehmigung) verwehrt wird und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die Bäume auf dem Nachbargrundstück können dir doch egal sein.

Sollte von den Bäumen eine Beeinträchtigung durch "überhängende" Äste oder Wurzeln ausgehen, solle der Benachteiligte doch mal in § 910 Baugesetzbuch i. V. m. § 1004 Baugesetzbuch und § 812 Baugesetzbuch. Dies allerdings nur für einen theoretischen Fall, der genau so gelagert ist, wie deiner.

Du wendest dich bitte an einen Ausübenden der beratenden Berufe, in diesem Fall einen Anwalt.

kalu1976 28.12.2016 21:59
Das Bauamt bzw. das Forstamt hat forstrechtlich haben bedenken - das ist die Aussage ohne das Recht bzw. Gesetz zu nehmen. Nur der Sicherheitsabstand wegen des Waldes ist zu gering. Planungsrechtlich ist eine Bebauung möglich.

Leider habe kein Geld für einen Anwalt, daher Versuche ich mich mit dem Waldbesitzer aufgrund von der Gesetzeslage zu einigen bzw.zu argumentieren.

Nur welches Gesetz greift hier überhaupt?
OBI, Nachbarrecht oder irgendein Forstrecht?

ypg 28.12.2016 22:26
kalu1976 schrieb:
Nein, Nur das ich mich auf privatrechtlichen Weg mit dem Waldbesitzer einigen soll. Das habe ich versucht, dieser hat keine Einsicht gezeigt das die Bäume bis zur Grundstücksgrenze gehen. Daher suche ich eine Lösung im Gesetz.

Ich glaube tatsächlich, dass hier das Nachbarschaftsrechtsgesetz greift.
Die mündliche Einigung mit Einhalt der Verordnung hat nicht geklappt.
Der nächste Schritt wäre schriftlich eine zumutbare Fristsetzung zur Beseitigung der herüberhängenden Äste etc, eventuell eine Schneise... naja, so, wie es diese oben besagte Paragraph es ansagt.
Wenn das nicht klappt, dann muss ein Schiedsgericht das Recht aussprechen.

Ich hab hier mal was aus dem Netz, Quelle Haus-und-Grund, interessant der Passus mit der Verjährungsfrist - das sieht nicht gut für Euch aus:

... "... werden, wenn vorher ein sog. Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Schlichtungsstelle (Rechtsanwalt, Notar) durchgeführt worden ist.
Achtung: Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 5 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück erst erworben wurde und der Käufer die Verletzung der Abstandsvorschriften daher nicht rechtzeitig beanstanden konnte.

Nach Eintritt der Verjährung kann das Zurückschneiden eines Baumes nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 Baugesetzbuch) verlangt werden. Dies kann nach Auffassung des BGH der Fall sein, wenn von dem Baum ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen, z. B. durch massive Verschattung des Nachbarhauses, ausgehen und das Zurückschneiden dem Baumeigentümer zumutbar ist, z. B. wenn in den Wohnräumen des davon betroffenen Hauses wegen der Verschattung auch während des Tages elektrisches Licht eingeschaltet werden muss oder der Fernsehempfang durch Funkwellenabschattung infolge des Höhenwachstums der Nachbarbäume gestört wird (BGH, Urteil v. 06.02.2004, V ZR 249/03, DWW 2004, 126)."


Grüsse

DG 28.12.2016 23:01
ypg schrieb:
Nochmal: geht es ums Bauen (Hausbau), so gelten die Landesbauverordnungen, nicht das Nachbarschaftsrecht.
Wenn Du einen Wald besitzt, musst Du zu Deinem Nachbarn eine Grenze gestalten, dann orientiere Dich am Nachbarschaftsrecht

Es gelten beide Rechtsquellen!

Allerdings kann ein Waldgrundstück kein Baugrundstück sein bzw. nur für sog. privilegierte Bauvorhaben, aber nicht für ein Einfamilienhaus.

Ergo gilt zwar das NachbarG NRW, aber der §40 ist zu vernachlässigen bzw. betrifft nur das angrenzende Waldgrundstück. Wobei die Forderung ziemlich unsinnig ist. Dein Haus müsste zum Wald eh einen großen Abstand halten, ob dann der Baum 30m oder 31m weg steht, spielt letztlich auch keine Rolle.

MfG
Dirk Grafe

seth0487 29.12.2016 00:08
Das ist ja das, wo ich mit meinem Post hinaus wollte. Soweit ich weiß, ist es so, dass man einen Schutzabstand von 30m zu einem Wald halten muss.

Also du willst auf dem Baugrundstück neben einem Wald(egal ob im Privatbesitz oder nicht) bauen. Musst aber einen Mindestabstand von 30m einhalten. Nun könnte der Nachbar natürlich die Bäume an der Grenze soweit wegnehmen, dass diese 30m eingehalten werden. Ist für den Flächennutzungsplan dann zwar immer noch Wald an der Grenze aber das Forstamt sieht dann, dass dort keine Bäume stehen und rechnet die 30m dann bis zur tatsächlichen bewaldeten Fläche.

Zumindest könnte ich mir vorstellen, dass es so gemeint ist.
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