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ᐅ Abgrenzende Nachbargarage (Altbestand) mit Höhe von 3,6m

Erstellt am: 09.04.24 14:35
W
W.Heisenberg
Wertes Forum,

meine Frau und ich haben kürzlich ein Grundstück erworben mit abrissbedürftigem Haus. Wir wollen unseren Traum von einem neugebauten Haus erfüllen. Wir haben vor dem Kauf die üblichen Sachen geprüft:
  • Keine Altlasten im Grundbuch
  • Keine eingetragenen Baulasten
  • Keine dokumentierten Absprachen mit den Nachbarn
  • Kein Bombenabwurfgebiet
  • Kein vergessener Öltank im Boden
  • Bebauungsplan im Einklang mit unserem geplanten Haustyp und keine unüblichen Einschränkungen
Alle Ampeln auf grün, kein auffälliges Risikoprofil.

Nach nun erster Absprache mit einer Baufirma und ersten Planungen für den Neubau fiel dem Architekt beim Vorbeigehen auf, dass die Garage des Nachbarn direkt an der Grenze gebaut ist (erstmal kein Problem), aber deutlich über 3m hoch ist. Wir haben gemessen: 3,5m. Zulässig sind laut Landesbauordnung nur 3m.

Nunja, uns stört es nicht, aber die Bauaufsicht könnte wohl an dieser Stelle den Bauantrag für den Neubau nicht genehmigen, da aufgrund der Höhe der Nachbargarage nun ein Grenzabstand von 6m eingehalten werden müsste. Das würde unser schmales Grundstück wertlos machen und wäre für uns keine Option. Der Abrissbedürftige Altbestand liegt im Abstand von 3m zur Grenze.

Die Nachbargarage wurde so wohl nie genehmigt und wie bereits erwähnt, liegen keine Baulasten oder Absprachen vor. Optisch fällt es beim Vorbeigehen wohl deutlich auf, dass die Garage über 3m ist, da sie direkt am Haus des Nachbarn anschließt.

Wie schätzt ihr die Situation ein? Habt ihr Erfahrungswerte?

Ich möchte einfach nur in Ruhe das Hausprojekt verwirklichen und möglichst wenig Reibung irgendwo haben.

Wenn der Bauantrag aufgrund der Garage abgelehnt wird, muss die Bauaufsicht nicht theoretisch den Abriss oder eine "Korrektur" der Garage beim Nachbarn einfordern? Mit einer gewissen Frist?

Vielen Dank für eure Einschätzungen
W
W.Heisenberg
13.04.24 13:20
Ich habe nun mal bei einem anderen Bauamt angerufen und die Situation geschildert. Der Herr meinte (natürlich mit sämtlichen Disclaimern, da er den Bebauungsplan nicht kennt und das auch nicht seine Liegenschaft ist), dass die Garagenhöhe des Nachbarn für mein Bauvorhaben nicht von belangen sei, so lange keine Baulast auf meinem Flurstück liegt oder der Bebauungsplan etwas anderes vorgibt. Eine "zusätzliche" Abstandsfläche kann nur durch eine Baulast ausgelöst werden. Bei der Prüfung des Bebauungsplan wird nur danach geschaut, welche Konstellation auf meinem Grundstück ist (Bebauungsplan, Landesbauordnung, evtl. Baulasten). ->Wie bekannt, liegt hier keine Baulast vor.

Da das Grundstück bereits gekauft ist, kann ich nichts gegen eine eventuell zu hohe Nachbargarage machen, falls mich der "Sonnenklau" stört. Das Grundstück ist gekauft wie gesehen. Er meinte auch, dass die heute gemessene Wandhöhe auch gerne über 3m sein kann. Entscheidend sei die Referenz. Es kann durchaus sein, dass eine nächstgelegene Straßenmittellinie gut 1m höher sei also die aktuelle Geländeoberfläche. Das kommt wohl nicht selten vor.

Klarheit würde eine Bauvoranfrage oder ein Bauantrag schaffen.

War auf jeden Fall sehr interessant.
Anbei habe ich euch mal die Karte mit den Gebäuden aufgezeichnet.
Schematisches Diagramm: Altbestand oben, 3 m Abstand zur Nachbar-Garage; Nachbarhaus unten links
11ant13.04.24 15:55
K a t j a schrieb:

Du meinst, obwohl die Landesbauordnung mit der Erteilung der Baugenehmigung verletzt wird, wird diese trotzdem erteilt? Da wäre ich nicht so sicher. Du?
Ich sehe hier überhaupt nichts verletzt oder dessen gefährdet, und das macht beim Bauamt ja schließlich kein Praktikant.
W.Heisenberg schrieb:

Ich habe nun mal bei einem anderen Bauamt angerufen und die Situation geschildert. Der Herr meinte [...], dass die Garagenhöhe des Nachbarn für mein Bauvorhaben nicht von belangen sei, so lange keine Baulast auf meinem Flurstück liegt oder der Bebauungsplan etwas anderes vorgibt. Eine "zusätzliche" Abstandsfläche kann nur durch eine Baulast ausgelöst werden. [...] Klarheit würde eine Bauvoranfrage oder ein Bauantrag schaffen.
Das sagte ich sämtlich bereits. Und auch das:
W.Heisenberg schrieb:

Bei der Prüfung des Bebauungsplan wird nur danach geschaut, welche Konstellation auf meinem Grundstück ist (Bebauungsplan, Landesbauordnung, evtl. Baulasten). ->Wie bekannt, liegt hier keine Baulast vor. [...] Er meinte auch, dass die heute gemessene Wandhöhe auch gerne über 3m sein kann. Entscheidend sei die Referenz. Es kann durchaus sein, dass eine nächstgelegene Straßenmittellinie gut 1m höher sei also die aktuelle Geländeoberfläche. Das kommt wohl nicht selten vor.

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C
Costruttrice
13.04.24 16:05
Vorweg: Ich habe keine Erfahrung mit einem solchen Fall und auch keine Rechtskenntnis dbzgl.
Ich persönlich würde da überhaupt kein Theater veranstalten, ich würde Bauantrag stellen und fertig.
Du bist nicht verpflichtet, das Nachbargebäude einzumessen oder dem Amt auf die Nase zu binden, dass dir aufgefallen ist, dass…
Bei unserem Bauamt fährt bei stinknormalem Bauantrag auch keiner raus und misst bzw. schaut nach, es sein denn, man beantrag Befreiungen vom Bebauungsplan. Dann schauen die sich die Situation vor Ort ggf. an und dann könnte so etwas direkt an der Grenze natürlich auffallen.
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