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ᐅ Abgrenzende Nachbargarage (Altbestand) mit Höhe von 3,6m

Erstellt am: 09.04.24 14:35
W
W.Heisenberg
Wertes Forum,

meine Frau und ich haben kürzlich ein Grundstück erworben mit abrissbedürftigem Haus. Wir wollen unseren Traum von einem neugebauten Haus erfüllen. Wir haben vor dem Kauf die üblichen Sachen geprüft:
  • Keine Altlasten im Grundbuch
  • Keine eingetragenen Baulasten
  • Keine dokumentierten Absprachen mit den Nachbarn
  • Kein Bombenabwurfgebiet
  • Kein vergessener Öltank im Boden
  • Bebauungsplan im Einklang mit unserem geplanten Haustyp und keine unüblichen Einschränkungen
Alle Ampeln auf grün, kein auffälliges Risikoprofil.

Nach nun erster Absprache mit einer Baufirma und ersten Planungen für den Neubau fiel dem Architekt beim Vorbeigehen auf, dass die Garage des Nachbarn direkt an der Grenze gebaut ist (erstmal kein Problem), aber deutlich über 3m hoch ist. Wir haben gemessen: 3,5m. Zulässig sind laut Landesbauordnung nur 3m.

Nunja, uns stört es nicht, aber die Bauaufsicht könnte wohl an dieser Stelle den Bauantrag für den Neubau nicht genehmigen, da aufgrund der Höhe der Nachbargarage nun ein Grenzabstand von 6m eingehalten werden müsste. Das würde unser schmales Grundstück wertlos machen und wäre für uns keine Option. Der Abrissbedürftige Altbestand liegt im Abstand von 3m zur Grenze.

Die Nachbargarage wurde so wohl nie genehmigt und wie bereits erwähnt, liegen keine Baulasten oder Absprachen vor. Optisch fällt es beim Vorbeigehen wohl deutlich auf, dass die Garage über 3m ist, da sie direkt am Haus des Nachbarn anschließt.

Wie schätzt ihr die Situation ein? Habt ihr Erfahrungswerte?

Ich möchte einfach nur in Ruhe das Hausprojekt verwirklichen und möglichst wenig Reibung irgendwo haben.

Wenn der Bauantrag aufgrund der Garage abgelehnt wird, muss die Bauaufsicht nicht theoretisch den Abriss oder eine "Korrektur" der Garage beim Nachbarn einfordern? Mit einer gewissen Frist?

Vielen Dank für eure Einschätzungen
W
W.Heisenberg
11.04.24 23:40
Der Bauzeichner/ Architekt kann ja nicht die genaue Höhe der Garage bestimmen, wenn er die Ursprungsbezugspunkte nicht kennt!? Er vermutet also, dass die 3m überschritten sein könnten. Eine Vermutung muss man wohl kaum in den Bauantrag packen!?
Theoretisch könnte die Garage vor 70 Jahren gebaut worden sein, mit völlig anderem Gelände, was nachträglich abgetragen / aufgeschüttet wurde.

Gehen wir jetzt mal davon aus, dass die Garagen tatsächlich eine Wandhöhe von 3,5m hat. Das würde ja eine Abstandsfläche auslösen. Unser Grundstück wurde aber nie dahingehend belastet. Folglich gilt für uns der Bebauungsplan und die Landesbauordnung. Beide geben für unseren Neubau einen 3m Grenzabstand vor.

Sollte also das Bauamt unseren Bauantrag ablehnen, da die zu hohe Nachbargarage einen größeren Grenzabstand als 3m einfordert, müsste das Bauamt ja im gleichen Zug tätig werden und eine bauliche Veränderung/ Abriss der Nachbargarage oder eine nachträgliche Baulast (dem würde ich nie zustimmen) einfordern, oder?
K a t j a12.04.24 06:17
W.Heisenberg schrieb:

Der Bauzeichner/ Architekt kann ja nicht die genaue Höhe der Garage bestimmen, wenn er die Ursprungsbezugspunkte nicht kennt!? Er vermutet also, dass die 3m überschritten sein könnten. Eine Vermutung muss man wohl kaum in den Bauantrag packen!?
Theoretisch könnte die Garage vor 70 Jahren gebaut worden sein, mit völlig anderem Gelände, was nachträglich abgetragen / aufgeschüttet wurde.
Normalerweise haben Gebäude m.W. Bestandsschutz, wenn sie vor der Erstellung eines neuen B-Plans dem alten Plan entsprochen haben. Aber wie sich das verhält, wenn dadurch unbebaute Grundstücke Nachteile hätten, weiß ich nicht. Das Grundstücke munter entwertet oder aufgewertet werden durch die Ämter, ist ja keine Seltenheit. Wir mussten auch schon die Bebaubarkeit eines unserer Grundstücke vor Gericht zurück fordern.
W.Heisenberg schrieb:

Gehen wir jetzt mal davon aus, dass die Garagen tatsächlich eine Wandhöhe von 3,5m hat. Das würde ja eine Abstandsfläche auslösen. Unser Grundstück wurde aber nie dahingehend belastet. Folglich gilt für uns der Bebauungsplan und die Landesbauordnung. Beide geben für unseren Neubau einen 3m Grenzabstand vor.
Die Landesbauordnung fordert ja gerade die Abstandsflächen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.
W.Heisenberg schrieb:

Sollte also das Bauamt unseren Bauantrag ablehnen, da die zu hohe Nachbargarage einen größeren Grenzabstand als 3m einfordert, müsste das Bauamt ja im gleichen Zug tätig werden und eine bauliche Veränderung/ Abriss der Nachbargarage oder eine nachträgliche Baulast (dem würde ich nie zustimmen) einfordern, oder?
Sollte tatsächlich der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass das Bauamt die Garagenhöhe Eures Nachbarn im Blick hat bei der Bewertung des Bauantrages, würde dieser erstmal abgelehnt und es passiert gar nix. Maximal erhält der Nachbar eine Strafe für sein Vergehen. Solange Dein Haus nicht steht, sind ja keine Regeln gebrochen. Sie werden sehr wahrscheinlich NICHT für Deine Rechte kämpfen. Ist ja nicht ihr Grundstück.
schubert7912.04.24 06:57
Wenn das Bauamt wirklich mit einer Verfügung zum Rückbau oder Abriss umd die Ecke kommt, dann baust du frühestens in 3 Jahren. Oder glaubst di dein Nachbar geht gegen so eine Verfügung nicht vor? BTW… bis es zu so einer rechtsverbindlichen verfügung kommt dauert es Sehr lange. Vorher werden Ortsbegehungen vereinbart und viele Schriftsätze getauscht. Das Verhältnis zum Nachbarn ist schon von Beginn an zerstört… vom Ärger und Kosten ganz zu schweigen.

Also versuch den Ball flach zu halten.
H
hanghaus2023
12.04.24 10:46
Dann plan halt das Haus 90 cm schmaler. Grenzabstand anstelle 3m 3,9m. Bei 18 m Breite sollte das doch gehen. Zeig uns doch mal das Grundstück und den Bebauungsplan
11ant12.04.24 11:52
K a t j a schrieb:

Hier werden aber wichtige Informationen beim Bauantrag bewusst verschwiegen, welche ein Experte als solches erkennen müsste und ja auch erkannt hat.
W.Heisenberg schrieb:

Der Bauzeichner/ Architekt kann ja nicht die genaue Höhe der Garage bestimmen, wenn er die Ursprungsbezugspunkte nicht kennt!? Er vermutet also, dass die 3m überschritten sein könnten. Eine Vermutung muss man wohl kaum in den Bauantrag packen!?
Theoretisch könnte die Garage vor 70 Jahren gebaut worden sein, mit völlig anderem Gelände, was nachträglich abgetragen / aufgeschüttet wurde.
Der Planvorleger verschweigt nichts, sondern gibt die vordere und hintere Garagen-Grenzecke mit ihrer absoluten Höhe ü.NN. an, das Urgelände braucht er nicht zu recherchieren. Eine nicht vorhandene Abstandsflächenbaulast zeichnet er wahrheitsgemäß auch nicht ein.
W.Heisenberg schrieb:

Gehen wir jetzt mal davon aus, dass die Garagen tatsächlich eine Wandhöhe von 3,5m hat. Das würde ja eine Abstandsfläche auslösen. Unser Grundstück wurde aber nie dahingehend belastet. Folglich gilt für uns der Bebauungsplan und die Landesbauordnung. Beide geben für unseren Neubau einen 3m Grenzabstand vor.
Nur weil Du die Volksmundverkürzung zitierst: die "drei Meter" sind eigentlich "0,4 h, mindestens jedoch 3,0 m".
hanghaus2023 schrieb:

Dann plan halt das Haus 90 cm schmaler. Grenzabstand anstelle 3m 3,9m. Bei 18 m Breite sollte das doch gehen. Zeig uns doch mal das Grundstück und den Bebauungsplan
Ja genau, mach ma ´n Fotto.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
K a t j a12.04.24 12:50
11ant schrieb:

Der Planvorleger verschweigt nichts, sondern gibt die vordere und hintere Garagen-Grenzecke mit ihrer absoluten Höhe ü.NN. an, das Urgelände braucht er nicht zu recherchieren. Eine nicht vorhandene Abstandsflächenbaulast zeichnet er wahrheitsgemäß auch nicht ein.
Du meinst, obwohl die Landesbauordnung mit der Erteilung der Baugenehmigung verletzt wird, wird diese trotzdem erteilt? Da wäre ich nicht so sicher. Du?
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