W
Mein Konto
Hausbau - Ratgeber
Bauherrenhilfe
- Bauherrenhilfe vor Vertragsabschluss
-- Warum einen unabhängigen Baubetreuer?
-- Vertragsgrundlagen
-- Bausumme
-- Zahlungsplan zur Kostenkontrolle
-- Pflichten des Bauherren vor Vertragsabschluss
-- Unterlagen beim Hausbau vor Vertragsabschluss
- Bauherrenhilfe nach Vertragsabschluss
-- Bauantrag bei Behörden
-- Bau-Genehmigungsverfahren bei Baubehörden
-- Bauspezifische Versicherungen
-- Bauzeitenplan
-- Baubeginn - die Letzten Pflichten der Bauherrschaft
- Bauherrenhilfe während der Bauzeit
- Gewährleistungsansprüche
- Bauabnahme
Baufinanzierung
- Baufinanzierung - Allgemeine Fragen
- Kreditarten
- Kredit-Konditionen
- Bausparen
- Staatliche Förderungen
- Verkehrswert
- Haushaltsrechnung und Bonität
Hausbau Planung
- Haustypen
- Hausbau Vorbereitungsarbeiten
- Das Baugrundstück
- Baugrund beim Hausbau
- Baurecht
- Gebäudeschutz
- Erdarbeiten und Wasserhaltung
- Stützmauern
- Einfriedung
- Untergeschoss
- Kanalisation
- Tragende Elemente
- Nichttragende Innenwände
- Fundation / Fundament
- Deckenkonstruktionen
- Dächer
- Kaminanlagen
- Treppen Rampen Leitern
- Dachbeläge und Spengler
- Fenster
- Sonnen und Wetterschutz
- Aussenputze
- Einbauten, Küchen, Türen
- Bodenbeläge und Unterlagsböden
- Parkett
- Gips, Wand, Decke
Haustechnik und Energie
- Heiztechnik
- Lüftung und Klimatechnik
- Sanitärtechnik
- Elektrotechnik
- Erneuerbare Energie
Whirlpools / Jacuzzi
Hausbau Magazin
- Baufinanzierung trotz Krise?
- Das Blockhaus
- Moderne Dämmstoffe im Vergleich
- Erker Vor- und Nachteile
- Glasflächen beim Hausbau
- Günstig ein Haus Bauen
- Mediterraner Hausbaustil
- Mehrgenerationenhaus
- Moderne Architektur
- Gartengestaltung leicht gemacht
- Traditioneller Ziegelbau
- Villa als höchster Traum
- Im Eigenheim Ruhestand geniessen
- Altbau sanieren
- Kauf einer Holzgarage
- Immobilienmakler
- Arbeitshandschuhe für den Winter
- Zuhause verschönern
- Outdoor-Plissees
- Schlafzimmer planen
- Terrassenüberdachung
- Wohngebäudeversicherung
- Zaunarten und Eigenschaften
- Hauseingang gestalten
- Der perfekte Grundriss
- Sparsamer heizen im Altbau
- Einfamilienhaus smart finanzieren
- Planung einer PV-Anlage
- Neues Haus
- Immobilienfinanzierung
- Installation einer Photovoltaikanlage
- Asbest erkennen und entfernen
- Sauna im Fokus - Wellness zuhause
- Erfolgreich vermieten
- Die perfekte Winterbekleidung
- Das Niedrigenergiehaus
- Der April und seine Stürme
- Architektonische Vielfalt
- Ökologisch und nachhaltig bauen
- Das perfekte Schlafzimmer
- Nachhaltige Energieversorgung
- Zukunftsorientiert bauen
- Nachhaltigkeit beim Hausbau
- Tiny Houses
- Wärmepumpen als nachhaltige Heizvariante
- Maßgeschneiderten Kleiderschrank
- Der richtige Baukredit
- Ratgeber für erfolgreichen Hausbau
- Haus als Altersvorsorge
Do-it-yourself Anleitungen
- Verlegeanleitung für Bodenbeläge und Parkett
- Bodenbeläge und Parkett reinigen und pflegen
- Malerarbeiten am Haus
- Garten Tipps
- Umzug und Reinigung

ᐅ 4 jahre nach Bau fordert Amt Grunderwerbsteuer auch auf Haus


Erstellt am: 25.10.23 21:54

drno123425.10.23 21:54
Hallo zusammen.

Wir haben vor 4 Jahren eine Doppelhaushälfte gebaut. Das Grundstück haben wir unmittelbar davor erworben und auf dieses auch Grunderwerbsteuer gezahlt - aber nicht auf das Haus (zu dem Zeitpunkt war noch nichtmal ein Bauantrag gestellt).
Nun kam heute ein Brief vom Finanzamt, dass aufgrund der Bewertung als einheitlichen Kaufvertrag auch das Haus zu versteuern sei.
Wie sehr mich das schockt (geht immerhin um 5 stellige Summe die nun plötzlich aus dem Nichts gefordert wird)...

Die Sachlage ist wie folgt:
Wir haben eine Doppelhaushälfte gebaut. Die andere Hälfte hat der ehemalige Besitzer des gesamten Grundstücks gebaut, der sein Grundstück geteilt hat und die Hälfte an uns verkauft hat.
Da der Grundstücksverkäufer eine Doppelhaushälfte bauen wollte stand damals im Kaufvertrag des Grundstücks, dass wir uns verpflichten eine Doppelhaushälfte mit einem vorgegebenen GU (der mit dem Verkäufer des Grundstücks nicht in weiterer Verbidnung steht) zu errichten.

Im Vertrag war allerdings weder eine Info zu Preis noch zum zeitlichen Ablauf. Dies konnte auch nicht im Vertrag stehen, da wir in der Gestaltung unserer Doppelhaushälfte frei waren und zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs noch nicht einmal eine Baugenehmigung gestellt war.

Das Finanzamt sieht dies dennoch als hinreichenden Zusammenhang.

Ich finde keinen Präzedenzfall in der Rechtsprechung der meinem ähnelt.

Über eine Einschätzung würde ich mich freuen.
Buchsbaum25.10.23 22:40
1. Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ). Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres.

Die Forderung des FA ist sicherlich kein Zufall. Rechtzeitig bis zur Verjährung kommt die Forderung.
WilderSueden25.10.23 23:27
drno1234 schrieb:

Da der Grundstücksverkäufer eine Doppelhaushälfte bauen wollte stand damals im Kaufvertrag des Grundstücks, dass wir uns verpflichten eine Doppelhaushälfte mit einem vorgegebenen GU (der mit dem Verkäufer des Grundstücks nicht in weiterer Verbidnung steht) zu errichten.
Damit hast du ein gekoppeltes Geschäft und das Haus ist auch Grunderwerbsteuerpflichtig. Es ist vollkommen egal, ob ihr euer Haus gestalten könnt, die Verpflichtung mit GU Müllermeier zu bauen, reicht aus
drno123426.10.23 22:36
Buchsbaum schrieb:

1. Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ). Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres.

Die Forderung des FA ist sicherlich kein Zufall. Rechtzeitig bis zur Verjährung kommt die Forderung.
Noch wurde nichts bzgl. Haus festgesetzt. Es kam die Forderung nach Offenlegung der Rechnungen für die Bestimmung der Steuer. Könnte ich das nun über den Jahreswechsel hinauszögern?
drno123426.10.23 22:37
WilderSueden schrieb:

Damit hast du ein gekoppeltes Geschäft und das Haus ist auch Grunderwerbsteuerpflichtig. Es ist vollkommen egal, ob ihr euer Haus gestalten könnt, die Verpflichtung mit GU Müllermeier zu bauen, reicht aus
Das behauptet auch das Finanzamt, kann ich aber nicht nachvollziehen. Gibt es dafür konkrete Quellen der Rechtsprechung?
KarstenausNRW26.10.23 22:48
Den Zusammenhang findest Du im Grunderwerbsteuergesetz §8. Du hast eine Kopplung des Grundstückskaufes in Deinem Fall an einen vorab festgelegten GU.
Zuletzt hat der Bundesfinanzhof in 2022 ein weitaus lockerere Verbindung bereits als Kopplungsgeschäft gesehen (BFH-Beschluss vom 7.2.2022, II B 6/21).

Zitat zur Erläuterung: "Der aktuelle Beschluss des BFH zeigt, dass auch ohne - zeitgleiche - schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ein einheitliches Vertragswerk und damit die extrem hohe Grunderwerbsteuer entstehen kann. Um eine getrennte Behandlung von Grundstück und Gebäude zu erreichen und folglich Grunderwerbsteuer nur auf den Grund und Boden entstehen zu lassen, müssen Sie sich selber um eine passende Baufirma kümmern, die in keinerlei Beziehung zum Verkäufer des Grundstücks steht. Die Betonung liegt auf dem Wort "keinerlei"."

Und von keinerlei bist Du ganz weit weg.

Es gibt hierzu noch dutzende Urteile - leider alle in die Richtung des FA gehend. Sorry...
grunderwerbsteuerdoppelhaushälftekaufvertraggrundstückfinanzamtforderungrechtsprechungbfh