Das hab ich dazu auf die Schnelle im Internet gefunden:
Wird die Immobilie innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag veräußert, wird der dabei erzielte Kaufpreis über das Grundstück als Wert für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen. (Gilt nur bei Verkauf unter Fremden).
In einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem ein Gutachten und ein zeitnaher Verkauf der Immobilie vorlag, wurde zur Berechnung der Erbschaftssteuer der Kaufpreis zugrunde gelegt (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2010 – 3 K 3232/07.