Dachaufbau auf Wintergartenkonstruktion - Rechtsfrage

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B

bvbole

Hallo,

erstmal vielen Dank für den Service hier. Das ist wirklich eine sehr tolle Sache!

Nun zu unserem kleinen Problem. Wir bauen aktuell ein Doppelhaus nach dem genehmigungsfreien Verfahren. Jedes Haus (je zwei Wohneinheiten) erhält hierbei einen Wintergarten aus Holzkonstruktion (4m x 3x), der zur EG-Wohnung gehört. Die darüberliegende Wohnung (1.OG + 2.OG) soll das Dach der Wintergartenkonstruktion später als Dachterrasse nutzen.
Unser Architekt gab uns nun den Hinweis, dass das Anbringen eines Geländers nach dem Einzug (2-4 Monate später) zulässig wäre, sodass eine Dachterrasse für die zweite Wohneinheit nutzbar wäre. Er hat dabei auf den Anhang 2 der hessischen Bauordnung verwiesen, welche es anscheinend zulässt im Nachhinein die Flach-Dachkonstruktion zu einer Terrasse umzuwandeln.

Können Sie mir sagen, ob dies so stimmt? Die Wintergartenkonstruktion bedarf keiner Genehmigung, da diese ebenfalls durch das genehmigungsfreie Verfahren abgesegnet wurde.

Viele Grüße und vielen Dank

bvbole
 
E

Escroda

Die darüberliegende Wohnung (1.OG + 2.OG) soll das Dach der Wintergartenkonstruktion später als Dachterrasse nutzen.
Warum erst später?
Die Wintergartenkonstruktion bedarf keiner Genehmigung, da diese ebenfalls durch das genehmigungsfreie Verfahren abgesegnet wurde.
Die Genehmigungsfreistellung ist kein Verfahren im Sinne der HBO. Daher wird dadurch auch nichts abgesegnet. Die Behörden sind da raus; sie prüfen nichts, sie genehmigen nichts, sie verantworten nichts. Vielmehr übernimmt der Architekt die volle Verantwortung dafür, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Wenn der jetzt vorschlägt, erst später das Geländer zu montieren, hätte ich die Vermutung, dass da was faul ist. Jedenfalls schiebt er die Verantwortung auf den nichtsahnenden Bauherren, da die Terrasse in seinen Bauvorlagen offenbar nicht vorkommt.

Zur Beurteilung, ob es sich tatsächlich um ein baugenehmigungsfreies Vorhaben nach §55 oder §56 HBO handelt, müsste man alle Einzelheiten zum Bauvorhaben und Bebauungsplan kennen. IMHO müsste die Änderung der Gemeinde angezeigt werden und auch eine Statik beigebracht werden.

Wem das Risiko einer eventuell illegalen Nutzung zu groß ist, sollte das Gespräch mit der Genehmigungsbehörde suchen.
 
B

bvbole

Erstmal vielen Dank für den Beitrag!

Auf der Außendarstellung der beiden Häuser ist auch nur der Wintergarten zu erkennen, jedoch nicht ein Geländer. Im gestrigen Gespräch sagte der Architekt, dass wir das Geländer im Nachhinein anbringen dürfen. Ich nehme an, dass es so veranlasst wurde, weil wir mit der Terrasse auf der Wintergartenkonstruktion ein Baugenehmigungsverfahren hätten durchlaufen müssen, wir jedoch schnellstmöglich mit dem Bau beginnen wollten. Ich hänge zwei Bilder an diesen Beitrag, der die Außendarstellung eines Hauses zeigt. Das andere Haus wird exakt gleich gebaut.

Im gestrigen Gespräch sagte der Architekt ebenfalls, dass die Statik, wenn ein Flachdach bei einer Wintergartenkonstruktion verbaut wird, sowieso vonnöten ist. Hierbei berechnet der Statiker auch die Begehbarkeit, sodass auch eine Terrasse entstehen kann.

Ich habe jetzt mal im Bebauungsplan geschaut, aber leider zu diesem konkreten Thema nichts gefunden. Wir haben aktuell einen Grundflächenzahl von 0,35 (erlaubt sind 0,4) und einen Geschossflächenzahl von deutlich unter 0,8 (erlaubt sind 0,8; unseren genauen Wert kennt nur der Architekt).

Wo sollte ich im Bebauungsplan schauen?

Vielen Dank!
dachaufbau-auf-wintergartenkonstruktion-rechtsfrage-244743-1.jpg
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E

Escroda

Ich weiß nicht, ob der Architekt Recht hat. Vielleicht ist die Dachterrasse genehmigungsfrei. Das hier
Im gestrigen Gespräch sagte der Architekt, dass wir das Geländer im Nachhinein anbringen dürfen. Ich nehme an, dass es so veranlasst wurde, weil wir mit der Terrasse auf der Wintergartenkonstruktion ein Baugenehmigungsverfahren hätten durchlaufen müssen
ist aber ein Widerspruch. Wenn ihr von Anfang an vor hattet, eine Dachterrasse zu errichten, dann stimmt was nicht an der Vorgehensweise des Architekten. Die einzige Begründung, die mich nicht zweifeln ließe, wäre, wenn ihr Euch erst nach Abgabe der Bauvorlagen bei der Gemeinde entschieden hättet, das Dach als Terrasse zu nutzen und der Architekt Euch die Umplanungskosten ersparen möchte. Doch selbst das könnte man als verantwortungslos bezeichnen, da es so viele Vorschriften gibt, die auch die Errichtung einer Dachterrasse betreffen (Abstandsflächen, Brandschutz, Gestaltungssatzungen, ...), dass sich selbst mancher Planer nicht auskennt. Wieso überlässt euer Architekt die Änderung dann Euch?
Du scheinst ihm ja auch nicht vollständig zu vertrauen, sonst hättest Du die Frage hier nicht gestellt. Also entweder besprichst Du das Vorhaben mit jemandem, der sich mit allen Details auskennt (Genehmigungsbehörde) oder Du lässt die Hunde schlafen und verlässt Dich auf die Aussagen deines Architekten.
 
B

bvbole

Mal unabhängig von der Umsetzbarkeit.
Im Anhang 2 der hessischen Bauordnung wird sehr viel beschrieben, was genehmigungsfrei möglich ist. Wäre unser konkreter Fall eine "bauliche Änderung" (nach II Punkt 5.)?

Mit dem Architekten haben wir leider inzwischen kein so prickelndes Verhältnis mehr, da sehr viel schief gelaufen ist. Aber die Terrasse bzw. Geländer dürfen wir "nach einer gewissen Zeit nach Einzug" baugenehmigungsfrei anbringen. So soll es im Anhang 2 stehen. Frage mich nur, auf welchen Paragraphen er sich stützt....

Danke euch!
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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