Höherer Sichtschutz hinter Regelkonformer Einfriedung?

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ruppsn

Werden in den Planfestsetzungen des Bebauungsplan nicht üblicherweise Sichtdreiecke eingezeichnet, um solche Stellen (Einmündung für Verkehr) zu kennzeichnen und zu schützen?
@TE habt ihr im Bebauungsplan denn an eurem Grundstück solche Sichtdreiecke, die freizuhalten sind?
Falls nicht, würde ich es wie vorgeschlagen machen: wachsen lassen und wenn sich jemand beschwert reagieren oder mir Rat / Inspirationen bei einem Garten-Landschaftsbauer holen - wenn es soweit ist.
Unbegründeter (!) Regulierungswahn einiger Gemeinden geht mir eh auf den Keks, so bspw. der Pflanzenkatalog, aus dem man bei uns auswählen muss ... [emoji849]
 
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Igoraks

Ich habe mal im Anhang ein Bildschirmfoto vom besagten Grundstück beigefügt. Dort sind auch Sichtdreiecke eingezeichnet und ich finde diese ja auch Sinnvoll. Schließlich werde ich die Straße ja auch benutzen und möchte mich beim Überqueren keiner Gefahr aussetzen. Die blaue Linie symbolisiert den Baubereich (4m ab Grenze).

Meine Idee ist es die Einfriedung gemäß Bebauungsplan 0,80 m hoch zu machen und 3 m dahinter an den Stellen an den wir das wollen, eine Hecke als Sichtschutz zu pflanzen. So dass das Sichtdreieck da ist und keinen in Gefahr bringt, wir aber auch die gewünschte Privatsphäre haben.

Mir geht es nur darum ob das Regelkonform ist und wir nichts falsches machen. Es gehen uns dabei zwar einige qm realer Fläche verloren, aber die Privatsphäre ist uns da wichtiger.

PS: die vorgekennzeichneten Häuser und Garagen sind nur so reingemacht. Wir würden das Haus und die Garage so weit "oben" wie möglich bauen sodass der Garten so groß wie möglich ist.

Ich werde mich natürlich noch mal an die Stadt wenden und das aus der Quelle erfragen. Geht an einem Samstag aber leider etwas schlecht

@Alex85 Das ist keine viel befahrene Straße; ferner ist das Neubaugebiet. Es kann aber sein dass im späteres Verlauf weitere Grundstücke im Norden erschlossen werden und ein höherer Durchgangsverkehr entsteht.

@ruppsn Das Sichtdreieck ist im Bildschirmfoto aufgeführt. Im Sichtdreieck dürfen wir nur 0,80m und bei den Grenzen mit Straßen 1 m hoch bauen.

hoeherer-sichtschutz-hinter-regelkonformer-einfriedung-238798-1.png


Grüße
 
R

ruppsn

Die Baugrenzen sind ja an die Sichtdreiecke angepasst, von daher sehe ich da wenig Probleme, solange die freigehalten werden. Bedenke, Du könntest ja rein theoretisch genau an der Stelle auch Deinen Baukörper stellen, der bei 4m Abstand zur Grundstücksgrenze ja immerhin bis zu 8m hoch sein könnte (0,5h Regel für den Gebäudeteil angewendet). Da werden die 2m kein Thema sein.

Frag aber ruhig noch mal bei der Stadt nach, ggf. sogar die Bepflanzung in die Eingabeplanung einzeichnen, schadet ja nicht und dann hast Du Gewissheit und kannst ruhiger schlafen [emoji4]
 
I

Igoraks

@ruppsn So habe ich das noch gar nicht betrachtet. Aber du hast vollkommen recht, ich könnte ja an der Grenze ja auch das Haus bauen und das wäre um einiges größer als die 2 m

Ich rufe am Montag gleich mal an aber hab jetzt ein wesentlich besseres Gefühl

Danke dir und auch allen anderen die hier mit mir diskutiert haben

VG
 
11ant

11ant

Die Frage die sich uns stellt ist, ob wir um das Grundstück herum die Regelkonforme 0,80 m hohe Einfriedung aufstellen und in einem gewissen Abstand dahinter (z.b. 1,5 m) eine Hecke Pflanzen die als Sichtschutz fungiert (sprich 1,70 m hoch z.b.).
Regelkonform ist die Einfriedung nur so lange, wie man nicht eine nicht-regelkonforme Einfriedung dahinterstellt.

Wenn es erlaubt ist: Wo entnehme ich wie hoch die Hecke sein darf und in welchem Abstand zu der Einfriedung sie stehen muss / darf?
In dem Abstand, in dem auch das Gebäude folgen dürfte - innerhalb des Baufensters also - sollte dies "spätestens" möglich sein. Auch um die Höhe von der Grenze zurückweichend würde ich als erlaubt bzw. mindestens genehmigungsfähig ansehen.

Ich vermute hier-leider-einen echten Grund für die 0,8er Grenze. Der Strassenverkehr. man kann sonst nicht sehen, ob wer von rechts kommt. Es sind ja einmündende Strassen, sagst Du.
Das kommt hier speziell hinzu, als Grund gegen eine Ausnahme direkt an oder nahe der Grenze. Insofern sehe ich die Übung
(0,5h Regel für den Gebäudeteil angewendet)
hier nicht anwendbar. Ich vermute, daß die amtliche Auskunft ergeben wird: "im Dreieck gar nicht", und dahinter dann die einfache Höhe als Abstand als passend angesehen würde.

Unbegründeter (!) Regulierungswahn einiger Gemeinden geht mir eh auf den Keks, so bspw. der Pflanzenkatalog, aus dem man bei uns auswählen muss ...
Bei unbegründeten Vorschriften sähe und sehe ich das ebenso - allerdings "auch mit einem lachenden Auge": in diesem Sinne kann jede überzogene Regelung auch ein willkommener Anlaß sein, einen Bebauungsplan vor den Kadi zu zerren.
 
R

ruppsn

Regelkonform ist die Einfriedung nur so lange, wie man nicht eine nicht-regelkonforme Einfriedung dahinterstellt.


Insofern sehe ich die Übung ... hier nicht anwendbar. Ich vermute, daß die amtliche Auskunft ergeben wird: "im Dreieck gar nicht", und dahinter dann die einfache Höhe als Abstand als passend angesehen würde.
Warum sollte das so sein? Mir ist keine Vorschrift bekannt, die besagt, dass in Sichtdreiecke keine Abstandsflächen fallen dürfen.

Macht auch meines Erachtens nach wenig Sinn, wenn man sich mal die Bedeutung von Sichtdreiecken anschaut. Entweder reichen sie aus, dann gibt es auch keinen Grund außerhalb dieser weitere Restriktionen zu erlassen oder sie reichen nicht aus, dann wären sie zu vergrößern. Aber wie schon gesagt, beim Amt nachfragen und gut ist. Dann hat man Gewissheit.

Bei unbegründeten Vorschriften sähe und sehe ich das ebenso - allerdings "auch mit einem lachenden Auge": in diesem Sinne kann jede überzogene Regelung auch ein willkommener Anlaß sein, einen Bebauungsplan vor den Kadi zu zerren.
Wenn man seine Zeit mit Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang verschwenden möchte, kann man das schon machen. Mir ist das schlichtweg zu blöd... und Recht haben und bekommen sind zwei paar Schuhe - auch vor deutschen Gerichten.

Mal als Beispiel: Forderung im Bebauungsplan Pultdächer mit Max. 16 Grad UND Eindeckung mit Ziegeln/Dachsteinen in rot bis rotbraunen Farben.

1. Regeldachneigung für Ziegeleindeckung ist mind. 20 Grad

2. Ein Bauherr hat das nicht gekümmert, 7 Grad Dachneigung mit anthrazitfarbenen Dachsteinen gemacht. Gemeinde fordert ihn auf, umzudenken. Er: nö! Daraufhin bittet die Gemeinde das LRA um eine Beseitigungsanordnung. LRA macht Ortsbegehung, kommt zu dem Schluss, dass das nicht angebracht ist *) und empfiehlt der Gemeinde diese Abweichung zu dulden, da man vor Gericht wohl unterliegen würde. Der Bauamtsleiter der Gemeinde gibt die Empfehlung an den Gemeinderat weiter und bekräftigt/unterstützt diese auch. Gemeinderat sagt nö und nervt seinen Bürger weiter... und nun?

*) Grund: Gemeinde meint der dörfliche Charakter wäre durch andere Dachfarben beeinträchtigt. Doof nur, dass bei 7 Grad Dachneigung kaum was von der Dachfläche sichtbar ist und zwei Straßen weiter (anderer Bebauungsplan) schwarze Dachsteine auf einem 50 Grad Satteldach zu finden sind. Das ist auch die Argumentation des LRAs.

Sorry, ist Off-Toppic.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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