Gewährleistung und die beweglichen Sachen

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O

Otus11

Nicht so absolut.

Ist ein Verbraucher Vertragspartner, ist die Inhaltskontrolle von AGB nach dem BGB als Korrektiv anwendbar und vorrangig. Die "kassiert" u.U. für Verbraucher nachteilige Klauseln.

*Edit:
Aushändigen allein reicht bei bauunerfahrenen Verbrauchern nicht.
AN muss dann auch noch den AG umfassend über Nachteile aufklären und diese erfolgte Aufklärung auch nachweisen / beweisen können. Insbesondere muss der AG mit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier:VOB/B) einverstanden sein (§ 305 II BGB).

Die VOB sind zudem keine Rechtsnormen/Gesetze, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eben als solche vereinbart werden müssen. Die VOB zielt auf am Bau erfahrene Personen ab. Das Aushändigen der VOB'en vermittelt diese Erfahrung m.E.nicht. Und als bloße Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach 307 BGB.

Zur Vertiefung mal kopieren und suchen, dort gut umd umfassend dargestellt:

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden vob

Dort in der Präsentation wird am Ende auch auf die Verkürzung von 5 auf 2 Jahre und die Wartung eingegangen.
Da im Fall des TO hier aber die VOB abgewandelt und nicht 1:1 vereinbart wurde, greift m.E. zu seinen Gunsten wieder BGB, also unisono 5 Jahre am Bauwerk.
 
Zuletzt bearbeitet:
M

Momad

Ein grosses Lob für die ausführlichen juristischen Antworten.
Bei mir steht sogar daß einen VOB/B Abdruck ausgehändigt worden ist, bekommen habe ich aber garnichts, eine Belehrung oder Aufklärung fand nie statt.

Wie ich das verstanden habe, auch ohne einen Wartungsvertrag gilt die 5 jährige Gewährleistung, NICHT aber für Teile von maschinellen und elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat.
Müsse ich den Wartungsvertrag ausschließlich über den GU abschließen?
Ist der GU verpflichtet mir so einen Vertrag anzubieten damit er überhaupt die 5 jährigen Gewährleistung halten kann?
 
B

Bauexperte

Wie ich das verstanden habe, auch ohne einen Wartungsvertrag gilt die 5 jährige Gewährleistung, NICHT aber für Teile von maschinellen und elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat.
Jetzt hast du es ...!

Müsse ich den Wartungsvertrag ausschließlich über den GU abschließen?
Nein.

Ist der GU verpflichtet mir so einen Vertrag anzubieten damit er überhaupt die 5 jährigen Gewährleistung halten kann?
Nein. Den schließt Du - falls Du das wünscht (ist aber imho sinnvoll) über den ausführenden Betrieb (Sub des Anbieters).

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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