Nachbars Sträucher auf unserem Grundstück...

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Basti2709

Basti2709

Da hier anscheinend alle davon ausgehen, dass ich sowieso auf Krawall aus bin...meine Fragen bisher, waren alle rein hypothetischer Natur...also was wäre wenn der Nachbar auf Stur stellt. Ob er es macht oder nicht, keine Ahnung! Ich wollte mich nur vorab schon einmal informieren. Dafür ist ein Forum doch da...?

Das ihr alle die Sorte "Nachbarn" seit, mit der man reden kann, ist für eure Nachbarn ein Glücksgriff. Aber dies ist nicht immer so...wenn dann unser Bauvorhaben losgeht und der Gerüstbauer nicht rüsten kann, weil die Sträucher im weg sind....Haus steht 3 Meter von Grenze weg -> Sträucher stehen 2 Meter über der Grenze -> wahrscheinlich nicht mal ein Meter Platz für das Gerüst...dann möchte ich vorher informiert sein, wer jetzt in der Verantwortung ist und nicht erst anfangen mich zu belesen? Zeit ist dann nun mal bares Geld!

Und dann rübergehen und sagen: Bis Abend müssen die Sträucher weg, ist immer noch schlechter gelöst wie der Vorschlag aus meinem Anfangspost "bis Ende April wäre gut - danach wäre dann blöd"....

Nochmal: der Eigentümer muss sich um sein Eigentum kümmern, aber das bist in diesem Fall nicht DU!
Im Bezug auf deine Aussage könnte das eventuell bedeuten, dass ich es nicht darf und der Nachbar es nicht möchte...was dann?
 
Fantamoax

Fantamoax

Ich denke Basti wird zum Teil falsch verstanden.
Er scheint ja in erster Linie an einer gemeinsamen/friedlichen Lösung, im gegenseitigen Dialog interessiert zu sein.

@ypg werden die Pflanzen nicht durch das einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstückes und insoweit Eigentum des Grundstücksbesitzers? Rein formal? Aber da sollen sich mal lieber die streitbaren Juristen zu auslassen

Die rechtliche Beurteilung scheint mir auch vernachlässigbar, weil wir uns ja nicht am Maschendrahtzaun fest beißen wollen.

@ toxicmolotow Danke! Für den Ohrwurm

Es ist teilweise wirklich krass wie sich so etwas hochschaukeln kann....

VG
Fanta
 
T

toxicmolotof

Es ist rechtlich gesehen dein Grundstück und diese Hecke ist technisch gesehen mit diesem Grundstück verbunden. Somit bist du rechtlich wohl der Eigentümer des Busches.

Daneben gibt es mit Sicherheit noch das Nachbarschaftsrecht mit dem Thema Grenzzaun/Grenzhecke. Auch dort lohnt es sich reinzuschauen. Dazu gibt es sogar ein Gesetzbuch.

Im Detail wird dir das dürfen oder nicht dürfen nur ein Anwalt sagen können. Da bin ich dann raus.
 
Y

ypg

Es ist rechtlich gesehen dein Grundstück und diese Hecke ist technisch gesehen mit diesem Grundstück verbunden. Somit bist du rechtlich wohl der Eigentümer des Busches.
Bist Du Dir sicher?
Ich denke da an die überhängenden Früchte aus Nachbars Garten.
Ich finde es immer falsch, wenn man den Krawall schon vor sich sieht, anstatt erst mal die ersten Schritte für eine gütliche Einigung einzuleiten. Ansonsten hat man nämlich ein grosses Vorurteil in sich, und das macht sich im ganzen Auftreten bemerkbar.

Grundsätzlich würde ich das Gespräch schon in die Richtung lenken wollen, dass er für das Umsetzen verantwortlich ist. Ich würde das Eigentumsrecht auch gar nicht erwähnen oder zum Thema machen.
Entweder er geht darauf ein und wird sich um das Umsetzen kümmern oder er geht nicht darauf ein, dann wird es ein schönes Osterfeuer geben, da Du wohl diesen Platz für Gerüst und co brauchst.
Das letztere ist natürlich ein Argument, dass das Ausbuddeln zeitig geschehen muss.
Vlt wird es ja ein gemeinsames Event geben, die Sträucher zu kappen

Ich würde keinen Gärtner beauftragen und ihm die Rechnung schicken.

Kennst Du ihn denn schon, Deinen Zukünftigen??

fragt Yvonne
 
T

toxicmolotof

Ich bin mir ziemlich sicher (wesentlicher Bestandteil des Grundstückes). Die überhängenden Äpfel sind ja eben nicht mit dem darunter liegenden Grundstück verbunden.

Anderes Beispiel: Ein errichtetes Haus gehört demjenigen, dem das Grundstück gehört (besondere Ausnahmen wie Erbpacht mal außen vor).

Also gehört dem TE schon mal 1/2 Kompost. Glückwunsch dazu.

Schaut mal in BGB 946 und BGB 94

Aber ich bin kein Jurist.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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