Das hat schon alles seine Ordnung, der Notar prüft, ob eine Grundschuld oder ein Vorkaufsrecht im Grundbuch steht. Ist hier die Gemeinde (oder jemand anderes) vermerkt, gilt eine Frist von vier Wochen, das Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen. Geschieht, das nicht, gilt es als Verzeicht.
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