ᐅ 4 jahre nach Bau fordert Amt Grunderwerbsteuer auch auf Haus
Erstellt am: 25.10.23 21:54
Mangolicious13.11.24 01:04
Mein Steuerberater beschrieb mir unverbindlich (dick unterstrichen), da Verträge nicht vorliegen, dass selbst wenn wir uns im Vorfeld auf einen GU festlegen, um ggf. Förderung zu sichern und eine Unterschrift hinsichtlich des Hausbaus leisten, kein einheitlicher Erwerbsgegenstand vorliege und kein objektiv sachlicher Zusammenhang vorliege, da wir im „ob“ und „wie“ gegenüber dem Veräußerer nach wie vor frei wären.
ihrer Meinung nach sei keine rechtliche oder andere Verbindung zwischen Kaufvertag und Generalunternehmer gegeben…
ein wenig mulmig ist mir dennoch. Die Beurkundung des Grubdstücks zieht sich ewig, da keine Freigabe der Stadtwerke und wir würden uns sehr gerne die KFW Förderzusage schon einholen (und die derzeitigen Preise sichern).
ihrer Meinung nach sei keine rechtliche oder andere Verbindung zwischen Kaufvertag und Generalunternehmer gegeben…
ein wenig mulmig ist mir dennoch. Die Beurkundung des Grubdstücks zieht sich ewig, da keine Freigabe der Stadtwerke und wir würden uns sehr gerne die KFW Förderzusage schon einholen (und die derzeitigen Preise sichern).
nordanney13.11.24 07:49
Mangolicious schrieb:
Mein Steuerberater beschrieb mir unverbindlich (dick unterstrichen), da Verträge nicht vorliegen, dass selbst wenn wir uns im Vorfeld auf einen GU festlegen, um ggf. Förderung zu sichern und eine Unterschrift hinsichtlich des Hausbaus leisten, kein einheitlicher Erwerbsgegenstand vorliege und kein objektiv sachlicher Zusammenhang vorliege, da wir im „ob“ und „wie“ gegenüber dem Veräußerer nach wie vor frei wären.
ihrer Meinung nach sei keine rechtliche oder andere Verbindung zwischen Kaufvertag und Generalunternehmer gegeben…
ein wenig mulmig ist mir dennoch. Die Beurkundung des Grubdstücks zieht sich ewig, da keine Freigabe der Stadtwerke und wir würden uns sehr gerne die KFW Förderzusage schon einholen (und die derzeitigen Preise sichern).Warum ist die mulmig? Sogar der Anwalt beschreibt 1:1, wie es jeder auch tun würde. Nur dann ein Problem, wenn beim Kauf des Grundstücks du nicht frei in der Wahl des Bauunternehmens bist. Das ist schon immer so und damit würdest du JEDEN Prozess gegen ein FA gewinnen.annamoni30.01.25 23:47
Ich hätte auch eine Frage zum Kaufvertrags Entwurf, musste dem Grundstücks Verkäufer vorab ein Planung vom Haus zusenden.
Nun steht im Kaufvertragsentwurf folgendes „Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von zwölf Wochen ab heute einen Bauantrag bezüglich des Kaufgegenstands zu stellen und ihn innerhalb von zwei Jahren ab heute mit einem Wohnhaus nach dem Standard KfW 40 plus und entsprechend dem Bau- und Planungsrecht sowie den dieser Urkunde als Anlage 1 beigefügten Konzeptunterlagen zu bebauen. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Stadt Castrop-Rauxel für das Plangebiet den Bebauungsplan Nr. 245H erlassen hat, der der Bezugsurkunde als Anlage 3 beigefügt ist. Auf die Bezugsurkunde wird verwiesen. Die Vorgaben des Bebauungsplan müssen von dem Käufer bei der Planung seines Wohnhauses zwingend beachtet werden. Dem Käufer ist bekannt, dass die Bebaubarkeit des Kaufgegenstands mit der von ihm konkret geplanten Wohnbebauung in seiner Verantwortung liegt.“
Nun sind als Anlage die Pläne von meinem Bauvorhaben von der Hausfirma Vertrag aber noch nicht unterschrieben.
Ist dies evtl ein kopplungsvertrag und fällt dann auch auf den Hausbau Grunderwerbsteuer? Unternehmen habe ich selbst ausgesucht.
Nun steht im Kaufvertragsentwurf folgendes „Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von zwölf Wochen ab heute einen Bauantrag bezüglich des Kaufgegenstands zu stellen und ihn innerhalb von zwei Jahren ab heute mit einem Wohnhaus nach dem Standard KfW 40 plus und entsprechend dem Bau- und Planungsrecht sowie den dieser Urkunde als Anlage 1 beigefügten Konzeptunterlagen zu bebauen. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Stadt Castrop-Rauxel für das Plangebiet den Bebauungsplan Nr. 245H erlassen hat, der der Bezugsurkunde als Anlage 3 beigefügt ist. Auf die Bezugsurkunde wird verwiesen. Die Vorgaben des Bebauungsplan müssen von dem Käufer bei der Planung seines Wohnhauses zwingend beachtet werden. Dem Käufer ist bekannt, dass die Bebaubarkeit des Kaufgegenstands mit der von ihm konkret geplanten Wohnbebauung in seiner Verantwortung liegt.“
Nun sind als Anlage die Pläne von meinem Bauvorhaben von der Hausfirma Vertrag aber noch nicht unterschrieben.
Ist dies evtl ein kopplungsvertrag und fällt dann auch auf den Hausbau Grunderwerbsteuer? Unternehmen habe ich selbst ausgesucht.
11ant31.01.25 00:07
annamoni schrieb:
Nun steht im Kaufvertragsentwurf folgendes „Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von zwölf Wochen ab heute einen Bauantrag bezüglich des Kaufgegenstands zu stellen und ihn innerhalb von zwei Jahren ab heute mit einem Wohnhaus nach dem Standard KfW 40 plus und entsprechend dem Bau- und Planungsrecht sowie den dieser Urkunde als Anlage 1 beigefügten Konzeptunterlagen zu bebauen."Kaufgegenstand" ist das Grundstück. Es mag sein, daß der Verkäufer Dir einen Bebauungszwang weitergibt - aber wann Du den Antrag stellst, geht ihn einen feuchten Kehricht an. Zeige dem Vogel einen ebensolchen und suche weiter. Manche Leute haben wohl echt zu heiß gebadet.annamoni schrieb:
Ist dies evtl ein kopplungsvertrag und fällt dann auch auf den Hausbau Grunderwerbsteuer? Unternehmen habe ich selbst ausgesucht.Nein, dafür kann ich in Deinem Fall keinen Grund erkennen.annamoni31.01.25 00:13
Also ich habe dem Grundstücksverkäufer vor Kaufvertragsentwurf ein Angebot und Pläne vom Haus was wir bauen wollen zugesandt und wie schon gesagt diese Projektierung hat er als Anlage in den Kaufvertragsentwurf rein genommen. Also ist dann ein Kopplungsgeschäft ausgeschlossenen?
11ant31.01.25 00:20
annamoni schrieb:
Also ich habe dem Grundstücksverkäufer vor Kaufvertragsentwurf ein Angebot und Pläne vom Haus was wir bauen wollen zugesandtDas fiele mir in meinen kühnsten Träumen nicht ein.annamoni schrieb:
und wie schon gesagt diese Projektierung hat er als Anlage in den Kaufvertragsentwurf rein genommen. Also ist dann ein Kopplungsgeschäft ausgeschlossenen?Der Verkäufer des Grundstücks vermittelt Dir nicht den Bauvertrag, dient Dir den Bauunternehmer nicht an und die m.E. völlig überzogenen Bedingungen erfüllst Du auch ohne Dich zum Kontrahieren dieses Bauunternehmers zu verpflichten. Da sehe ich kein gekoppeltes Geschäft im fiskalischen Sinne. Als "ist es so, daß" Frage muß Dir das Finanzamt das aber verbindlich beantworten, lediglich beratend formulieren dürfen die das nicht. Aber wie gesagt, laß´ den Spinner seines Weges ziehen.Ähnliche Themen