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ᐅ Firstrichtung parallel zur Straße od. 90 Grad Winkel?


Erstellt am: 22.10.24 23:31

UnfähigerBeamt22.10.24 23:31
Servus,

der Bebauungsplan unseres Baugebietes gibt die Firstrichtung nicht vor. Er gibt lediglich die überbaubare Grundstücksfläche vor (Baugrenze). Wir haben nun kein normal rechteckiges Grundstück, sondern ein unförmiges (s. Bild). Die innere gestrichelte Linie soll dabei die Abstandsfläche abbilden. Südlich (am unteren Rand) verläuft die Straße und dort ist auch die Einfahrt. Im detaillierten Bebauungsplan ist nichts von einer Firstrichtung vorgeben. Und das sieht man auch an den bereits gebauten Häusern. Da zeigt der First nicht immer in die gleiche Richtung. Aufgrund der Unförmigkeit des Bauplatzes wollten wir unser Haus nun "schräg" hinstellen, um eben die Süd/West-Fläche am optimalsten nutzen zu können. Jetzt auf einmal kommt der Typ vom Landratsamt daher und sagt nenene so geht des nicht. Ein Haus muss immer parallel zur Straße oder im 90Grad-Winkel zur Straße stehen. So einen ca. 70 Grad Winkel kann er nicht genehmigen. Und dazu finde ich halt rein gar nichts. Unser Architekt war sich dessen auch nicht bewusst, da der Bebauungsplan dazu keinerlei Infos hat und man somit davon ausgegangen ist, dass man im Rahmen der Baugrenze mein Haus drehen und wenden kann wie ich will. Nun bin ich ein wenig sprachlos. Hat schon mal jemand von so einer "Regelung" gehört oder hatte der Typ einfach nur n schlechten Tag?

Sollte das tatsächlich bestand haben, tun wir uns richtig schwer unser Haus auszurichten bzw. den Grundriss zu planen 🙁
Grundriss eines Gebäudes: Kontur mit abgerundeter Ecke unten rechts, Eingang links, Nord oben.

Handgezeichnete Grundstücksskizze auf Karopapier: äußere Grenze, Gebäude, Nordpfeil, Eingang, Straße.
ypg22.10.24 23:55
UnfähigerBeamt schrieb:

da der Bebauungsplan dazu keinerlei Infos hat und man somit davon ausgegangen ist,
Ja, wenn davon so gar nichts steht, dann müsste alles in der Baugrenze erlaubt sein, egal welcher Winkel. Auch eine willkürliche Stellung müsste erlaubt sein. Bei Euch gibt es ja sogar die parallele Referenz an der NO-Grenze. Noch nicht einmal das müsste sein. Allerdings gibt es diese Grenzen und Parallel-Verlauf in vielen Köpfen.
UnfähigerBeamt schrieb:

Hat schon mal jemand von so einer "Regelung" gehört
Ja, sicher. Es gibt Regelungen zur parallelen Ausrichtung an einer öffentl. Straße, um das Erscheinungsbild gleich zu halten. Oftmals kombiniert mit einer Baulinie.
UnfähigerBeamt schrieb:

Sollte das tatsächlich bestand haben, tun wir uns richtig schwer unser Haus auszurichten bzw. den Grundriss zu planen 🙁
Ach, da gibt es schon einige Möglichkeiten.
Euer erkennbarer Grundriss hat zb so einige Denkfehler: Garten Richtung Straße, Eingang sehr weit weg, Essen/Esstisch nicht zur Nachmittagssonne, TV/Sofa im Licht, Technik im hinteren Grundstücksbereich. Ich denke, da gibt es bessere Anordnungen.
Aber das war ja nicht Deine Frage.
Wenn ihr das Haus so stellen wollt, dann müsste es gehen. Studiert noch einmal den Bebauungsplan und überzeugt den verstaubten Landrat.
kbt0923.10.24 00:42
Bezüglich der Hauslage. Vielleicht zeigst du doch mal, wie die umliegenden Grundstücke und deren Häuser liegen, Google Maps.

Bezüglich des geplanten Hauses und dem erkennbaren Inhalt schließe ich mich an.
11ant23.10.24 01:01
UnfähigerBeamt schrieb:

Im detaillierten Bebauungsplan ist nichts von einer Firstrichtung vorgeben.
Ich sehe auch nichts - das kann aber auch ganz banal daran liegen, Daß Du es nicht zeigst.
Derlei kann im Bebauungsplan stehen (im Zeichnungsteil, oder den textlichen Festsetzungen), aber evtl. auch in einer anderen örtlichen Gestaltungssatzung. Und es gilt der aktuellste rechtskräftige Bebauungsplan - kein Entwurf oder älterer Stand oder ein nur abgeleiteter Verkaufsprospekt der Grundstücke.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
hanghaus202323.10.24 11:26
Das geht schon. Zum Beispiel so.


Grundriss auf Gitternetz mit Straße, Nordpfeil und zwei blauen Überlagerungen
UnfähigerBeamt23.10.24 12:25
Also nochmal mit Landrat telefoniert. Er sieht die "vorgeschlagene Gebäudeeinzeichnungen auf dem Bebauungsplan" als verbindliche Firstrichtung. Auf abermaligen Vorhalt, dass das nur eine vorgeschlagene ist, entgegnete er "das Leben ist nicht gerecht".

Aber er brachte mich auf ein Hintertürchen. Wenn man es als Freisteller der Gemeinde zur Genehmigung gibt, die es dann genehmigen (weil die ja selbst sagen es gibt keine Firstrichtung, sondern nur das LRA es so interpretiert) kommt es gar nicht auf den Schreibtisch des spießigen alten Mannes und die Sache dürfte erledigt sein oder?
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