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ᐅ Vorschrift über Neigung und Höhe von Stützmauer


Erstellt am: 29.03.21 09:06

P
perliston
29.03.21 09:06
Hallo zusammen,
.
um eine ebene Fläche (Garten) zu erstellen, soll ein Teil unseres Hanggrundstücks mit
Erdreich angefüllt und an der abschüssigen Seite mit Pflanzsteinen (treppenförmige Anordnung)
abgestützt werden (Bild 1).


Skizze eines Treppengrundrisses mit Stufenanordnung und Neigungslinie


Insgesamt muss eine Geländehöhe von ca. 3,5m ausgeglichen werden.
Gibt es eine Vorschrift (Bebauungsplan, Landesbauordnung, DIN, etc.) bis zu welcher Neigung und bis
zu welcher Höhe die Pflanzsteine aufgebaut werden dürfen, ohne Sicherungsmaßnahmen gegen
Absturz (z.B. Zaun) herstellen zu müssen?
.
Eventuell kann eine Anordnung aus mehreren, kleinen, hintereinander angeordneten Stützmauern
die bessere Lösung sein (Bild 2). Aber auch hier wissen wir nicht wie groß der Abstand (Breite)
zwischen zwei "Hangbefestigungen" sein muss.

Technische Zeichnung: Mehrere aufsteigende Treppenstufen links, diagonale Linie rechts, Breitenmaß.

.
Vorab vielen Dank.
T
tomtom79
29.03.21 09:15
Das kann Regional unterschiedlich sein, bei uns zb. Mauern vor dem Haus 1m hinter dem Haus 1.8m. im Kreuzungsbereich sogar max 0.7m
Du musst aber euren Bebauungsplan studieren. Ab 1m Höhe musst du auch zu Verkehrsflächen eine Absturzsicherung machen.
Bei uns ist das Recht locker gehandhabt da innerhalb eines Grundstücks teilweise 3-4m Höhenunterschied sein.
N
Nice-Nofret
29.03.21 10:03
Zum Neigungswinkel gibt es wahrscheinlich keine Vorschriften (ausser die vom Steinhersteller) - zur jeweiligen Höhe zum Grenzabstand aber schon. Dieses kannst Du der Gemeindebauordnung entnehmen.
P
perliston
29.03.21 18:28
... hier geht es weder um statische Vorgaben des Steinherstellers noch
um Abstände zu öffentlichen Wegen oder Kreuzungen. Das ganze Vorhaben
spielt sich ausschließlich auf privatem Grund, hinter dem Haus ab.
Leider gibt der Bebauungsplan an dieser Stelle nichts her.

Die uns bekannten Regelwerke definieren die Absturzhöhe als senkrechter
Höhenunterschied zwischen der Standfläche und der angrenzenden tiefer
liegenden, ausreichend großen und tragfähigen Fläche.
Hier sind bauliche Maßnahmen ab 1m Absturzhöhe erforderlich.

In unserem Fall soll der Aufbau aber mit "Neigung" erfolgen, außerdem ist
die Angabe "ausreichend große" Fläche nicht so hilfreich.
1
11ant
29.03.21 18:52
perliston schrieb:

Die uns bekannten Regelwerke definieren die Absturzhöhe als senkrechter
Höhenunterschied zwischen der Standfläche und der angrenzenden tiefer
liegenden, ausreichend großen und tragfähigen Fläche.
Hier sind bauliche Maßnahmen ab 1m Absturzhöhe erforderlich.
In unserem Fall soll der Aufbau aber mit "Neigung" erfolgen, außerdem ist
die Angabe "ausreichend große" Fläche nicht so hilfreich.
Die Höhe sehe ich im Abstand von Kopf und Fuß der Mauer, und eine Neigung oder Abstufung daran nichts ändern. Ich würde ebenfalls 1m auch als "Tiefe" einer Stufe annehmen, bevor es einen weiteren Höhenschritt geben darf. Bei kürzeren Takten zwischen den Höhenschritten würde ich das Gesamtgebilde als nur EINES ansehen und die Stufenhöhen entsprechend addieren. Bevor das ein raumgreifendes Bauwerk wird, setze lieber noch ein Geländer oben drauf. Bedenke jedoch, ein Bauwerk wird es so oder so - mit allen Folgen für Genehmigungserfordernis und Grenzabstände. Und bedenke Des Weiteren, Erdmassen können auch rutschen. Hang bleibt immer Hang und bedeutet Verzicht auf ebene Flächen, egal wie große Krokodilstränen man darüber vergießt. Mancher Hang ist mit (berechtigten) Vorschriften kaum anders in Einklang zu bringen, als daß man ihn teilweise hinnimmt. Daß vieles was heute als Baugrund angesehen wird vorher ewig geschmäht wurde, hat seine Gründe. Es ist nicht die Aufgabe von Land, überall bebaubar zu sein - mit Terrassen oder kellerlosen Häusern schon gar nicht.
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Y
ypg
29.03.21 21:20
Nice-Nofret schrieb:

Zum Neigungswinkel gibt es wahrscheinlich keine Vorschriften
Oh doch. Lese ich oft: Böschungswinkel kleiner gleich 30 Grad.
@perliston einfach mal beim Bauamt nachfragen.
Aber grundsätzlich kann man auf seinem Grundstück innerhalb erlaubter Flächen bauen, wie es beliebt. Du kannst Dir dort auch ne 6 Meter hohe Kletterwand mit oder ohne Winkel bauen, wenn sie von der Grenze genug Abstand hat.
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