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ᐅ Alte Bauanträge aus dem Baugebiet einsehbar? Tipps?


Erstellt am: 27.07.18 10:27

Meister_Lampe27.07.18 10:27
Hallo Zusammen,

mal wieder habe ich eine Frage.

Ist es mögliche "alte" Bauanträge eines Baugebietes einzusehen?
Bzw. uns würde es ausreichen wenn man eine Übersicht hätte welche ausnahmen in diesem Baugebiet bereits genehmigt wurden.

Wir würden gerne unseren Kniestock etwas erhöhen. Das Bauamt will das aber ablehnen.
Jetzt können wir ja nicht jedes Haus im Baugebiet vermessen ob das schonmal passiert ist.
Daher stellt sich für uns dir Frage, ob man prüfen kann welche ausnahmen bereits zugelassen wurden.

Viele Grüße
Daniel
HilfeHilfe27.07.18 10:33
und dann ?

Ausnahmen wurden evtl. gemacht. Sowas nie als Pauschal annehmen.
Escroda27.07.18 11:25
Meister_Lampe schrieb:
Ist es mögliche "alte" Bauanträge eines Baugebietes einzusehen?
Ja. Du musst aber ein berechtigtes Interesse nachweisen. Als direkter Grundstücksnachbar wird IMHO immer ein berechtigtes Interesse angenommen, für weiter weg liegende Grundstücke wird's schwierig. Deine Suche nach genehmigten Ausnahmen dürfte aber nicht ausreichend sein.
Meister_Lampe schrieb:
Jetzt können wir ja nicht jedes Haus im Baugebiet vermessen ob das schonmal passiert ist.
Doch. Ihr wollt Euch doch auf etwas berufen, was bereits vorhanden ist. Dann müsst ihr auch benennen, wo das vorkommt.
niri0927.07.18 12:06
Du kannst aber auch beim Bauamt anfragen welche Ausnahmen es gibt oder was man dafür machen muss. Das Bauamt hat ja auch eine beratende Funktion und wenn man nett fragt, kann man vieles rausholen. Sonst wäre auch noch die Möglichkeit direkt bei den Häuser zu klingeln und zu fragen wie hoch Ihr Haus und Kniestock ist. Die Einsicht der Bauunterlagen, die nicht deine sind, wirst du ohne Weiteres zu 99% nicht bekommen.
11ant27.07.18 12:57
HilfeHilfe schrieb:
Ausnahmen wurden evtl. gemacht. Sowas nie als Pauschal annehmen.
Für Ausnahmen gilt der Grundsatz der Ermessensbindung, d.h. bei gleicher (!) Fallgestaltung kann Meier nicht versagt werden, was Müller genehmigt wird. Geschah inzwischen eine Änderung des Bebauungsplanes o. dergl., liegen die Fälle allerdings schon nicht mehr gleich.
Escroda schrieb:
Dann müsst ihr auch benennen, wo das vorkommt.
Leider richtig: die Beweislast für eine Ungleichbehandlung trifft den Beschwerdeführer.
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