ᐅ Abweichung vom Bebauungsplan in Neubaugebiet möglich
Erstellt am: 16.02.18 10:47
Jana3316.02.18 20:26
Ich versuche noch mal Licht ins Dunkel zu bringen (-:
Also die Gemeinde sieht das schon ein, dass das nicht optimal geregelt ist, dass die Häuser gegenüber dieses Problem nicht haben, wir aber schon.
Darum wollen sie ja auch den Bebauungsplan ändern.
Der Plan der abgelehnt wurde , wurde nach dem Freistellungsverfahren eingereicht.
Einen Tag nach Einreichung bekamen wir einen Anruf der Gemeinde dieser würde nicht freigegeben, da die Abstandsflächen nicht eingehalten sind.
Es stellt sich heraus, dass unsere Interpretation: Der Abstand ist 1/2 H bzw 1 H und H wäre Fußboden bis Schnittpunkt Dachhaut nicht genau genug war, denn es ist nicht Fußboden sondern das ursprüngliche Gelände, bei unserem Hang also noch mal 1,9 m PLUS.
Was ich mich als Laie Frage: in anderen Baugebieten haben die Bekannten auch sich Abweichungen genehmigen lassen (z.B einen Anbau mit Flachdach bauen zu dürfen, obwohl diese Dachform nicht zugelassen war). Diesem wurde entsprochen, der Anbau darf gebaut werden. Kann das Landratsamt mir dann nicht auch so eine Befreiung geben wenn sonst nichts dagegen spricht, nur auf Abstände bezogen?
Zur Frage welche Welt untergeht wenn wir 6 Monate oder länger warten: eine Große. Hier in der Gegend wartet man auf einen Rohbauer länger als in der DDR auf die Lieferung eines Trabis (-:
Und die Finanzierung läuft dann auch los: Bereitstellungszins fällt dann an plus die ganze Zeit eine sehr hohe Miete....(Münchner Umland)
Also die Gemeinde sieht das schon ein, dass das nicht optimal geregelt ist, dass die Häuser gegenüber dieses Problem nicht haben, wir aber schon.
Darum wollen sie ja auch den Bebauungsplan ändern.
Der Plan der abgelehnt wurde , wurde nach dem Freistellungsverfahren eingereicht.
Einen Tag nach Einreichung bekamen wir einen Anruf der Gemeinde dieser würde nicht freigegeben, da die Abstandsflächen nicht eingehalten sind.
Es stellt sich heraus, dass unsere Interpretation: Der Abstand ist 1/2 H bzw 1 H und H wäre Fußboden bis Schnittpunkt Dachhaut nicht genau genug war, denn es ist nicht Fußboden sondern das ursprüngliche Gelände, bei unserem Hang also noch mal 1,9 m PLUS.
Was ich mich als Laie Frage: in anderen Baugebieten haben die Bekannten auch sich Abweichungen genehmigen lassen (z.B einen Anbau mit Flachdach bauen zu dürfen, obwohl diese Dachform nicht zugelassen war). Diesem wurde entsprochen, der Anbau darf gebaut werden. Kann das Landratsamt mir dann nicht auch so eine Befreiung geben wenn sonst nichts dagegen spricht, nur auf Abstände bezogen?
Zur Frage welche Welt untergeht wenn wir 6 Monate oder länger warten: eine Große. Hier in der Gegend wartet man auf einen Rohbauer länger als in der DDR auf die Lieferung eines Trabis (-:
Und die Finanzierung läuft dann auch los: Bereitstellungszins fällt dann an plus die ganze Zeit eine sehr hohe Miete....(Münchner Umland)
Nordlys16.02.18 20:45
Dann rede nicht hier, sondern mach mal nen Termin bei der Gemeinde. Wenn Du die überzeugst, mit zu ziehen nach 34, wenn die Deine Lage als dringlich einsehen, dann gehts beim Kreis auch glatt. So ist D., wenn vor Ort ja, sagt man oben auch ja. Wenn vor Ort nein, wird man oben nur sehr sehr schwierig ein Ja erreichen. Subsidiarität.
Jana3316.02.18 20:56
Ich war ja schon bei beiden (Gemeinde und Lamdratsamt) und beide waren uns wohlgesinnt in unserem Vorhaben.
Das einzige Problem ist bei und die Zeitschiene daher meine Frage.
Angenommen die Gemeinde ändert den Bebauungsplan , kann sie mir dann auch eine Befreiung geben von dem alten jetzt noch gültigen Plan....oder wer macht das ...bzw ist es überhaupt möglich das war ja die Frage...
§34 ist das mit Einfügen in die nähere Umgebungsbebauung, das heisst ich würde so argumentieren, dass hinterher ja alle Häuser gleich da stehen sollten.....
Warten wirs mal ab....
Das einzige Problem ist bei und die Zeitschiene daher meine Frage.
Angenommen die Gemeinde ändert den Bebauungsplan , kann sie mir dann auch eine Befreiung geben von dem alten jetzt noch gültigen Plan....oder wer macht das ...bzw ist es überhaupt möglich das war ja die Frage...
§34 ist das mit Einfügen in die nähere Umgebungsbebauung, das heisst ich würde so argumentieren, dass hinterher ja alle Häuser gleich da stehen sollten.....
Warten wirs mal ab....
Nordlys16.02.18 21:03
Der Dienstweg, eine Genehmigung, auch eine Sondergenehmigung, bewilligt das Kreisbauamt. Aber es tut das nicht, ohne sich ins Benehmen zu setzen mit der Kommune vor Ort. Also reicht man gleich ein an das KBAmt ÜBER das Bauamt der Gemeinde xy. Klar.
11ant16.02.18 22:24
Zum Freistellungsverfahren gehört, daß der Architekt die Einhaltung aller Vorschriften versichern muß (was auch stimmen muß, da sonst die Gefahr des Rückbaus besteht). Freistellung vom genehmigungsverfahren an sich und Befreiung von einzelnen Vorschriften beißt sich logischerweise, geht also niemals gleichzeitig.
So lange der Bebauungsplan rechtskräftig ist, ist der Weg über den §34 automatisch verwehrt, da es den nur ohne rechtskräftigen Bebauungsplan gibt.
Wenn Ihr die Traufhöhe und/oder die Abstandsflächen nicht schafft, wird nichts aus dem Freisteller, und eine Befreiung von einzelnen Vorschriften wird nötig.
Ich schätze, im November kann Euer Bagger anrollen.
So lange der Bebauungsplan rechtskräftig ist, ist der Weg über den §34 automatisch verwehrt, da es den nur ohne rechtskräftigen Bebauungsplan gibt.
Wenn Ihr die Traufhöhe und/oder die Abstandsflächen nicht schafft, wird nichts aus dem Freisteller, und eine Befreiung von einzelnen Vorschriften wird nötig.
Nordlys schrieb:In SH mag das so gehen, aber ich fürchte, nicht in BY.
Also reicht man gleich ein an das KBAmt ÜBER das Bauamt der Gemeinde
Ich schätze, im November kann Euer Bagger anrollen.
Alex8516.02.18 22:28
Ich kenne den Freisteller in BY zwar nicht, nur in NRW, aber da ist es, wie 11ant es sagt. Freisteller ist die Express-Lane, wenn alles passt. Du willst eine Ausnahme, das kannst in diesem Verfahren vergessen. Also klassisches (vereinfachtes) Bauantragsverfahren.
Klagerei usw. bringt dir in diesem Fall gar nichts. Du wirst abwarten müssen. Herbst ist Bestfall, eher Frühjahr 2019. Da hat dein Amt ordentlich vergeigt, mal im Klartext.
Klagerei usw. bringt dir in diesem Fall gar nichts. Du wirst abwarten müssen. Herbst ist Bestfall, eher Frühjahr 2019. Da hat dein Amt ordentlich vergeigt, mal im Klartext.
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