ᐅ Gewährleistung und die beweglichen Sachen
Erstellt am: 05.09.16 23:03
Bauexperte09.09.16 10:51
Bieber0815 schrieb:
War es nicht so, dass wir VOB wirksam vereinbart werden kann, wenn sie (komplett) ausgehändigt wird?Ja, muß es sogar, sonst gilt die VOB als nicht wirksam vereinbart.Grüße, Bauexperte
Bieber081509.09.16 11:52
Otus11 schrieb:
Gerade weil VOB für Verbraucher nicht "ausgewogen" ist, gilt zugunsten Verbraucher das Baugesetzbuch.Bauexperte schrieb:
Ja, muß es sogar, sonst gilt die VOB als nicht wirksam vereinbart.Um Unklarheiten zu vermeiden. Ja, es ist möglich, mit einem Verbraucher VOB wirksam zu vereinbaren und dann gelten auch die Regeln der VOB. Ist diese Aussage richtig?
Otus1109.09.16 12:00
Nicht so absolut.
Ist ein Verbraucher Vertragspartner, ist die Inhaltskontrolle von AGB nach dem Baugesetzbuch als Korrektiv anwendbar und vorrangig. Die "kassiert" u.U. für Verbraucher nachteilige Klauseln.
*Edit:
Aushändigen allein reicht bei bauunerfahrenen Verbrauchern nicht.
AN muss dann auch noch den AG umfassend über Nachteile aufklären und diese erfolgte Aufklärung auch nachweisen / beweisen können. Insbesondere muss der AG mit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier:VOB/B) einverstanden sein (§ 305 II Baugesetzbuch).
Die VOB sind zudem keine Rechtsnormen/Gesetze, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eben als solche vereinbart werden müssen. Die VOB zielt auf am Bau erfahrene Personen ab. Das Aushändigen der VOB'en vermittelt diese Erfahrung m.E.nicht. Und als bloße Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach 307 Baugesetzbuch.
Zur Vertiefung mal kopieren und suchen, dort gut umd umfassend dargestellt:
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden vob
Dort in der Präsentation wird am Ende auch auf die Verkürzung von 5 auf 2 Jahre und die Wartung eingegangen.
Da im Fall des TO hier aber die VOB abgewandelt und nicht 1:1 vereinbart wurde, greift m.E. zu seinen Gunsten wieder Baugesetzbuch, also unisono 5 Jahre am Bauwerk.
Ist ein Verbraucher Vertragspartner, ist die Inhaltskontrolle von AGB nach dem Baugesetzbuch als Korrektiv anwendbar und vorrangig. Die "kassiert" u.U. für Verbraucher nachteilige Klauseln.
*Edit:
Aushändigen allein reicht bei bauunerfahrenen Verbrauchern nicht.
AN muss dann auch noch den AG umfassend über Nachteile aufklären und diese erfolgte Aufklärung auch nachweisen / beweisen können. Insbesondere muss der AG mit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier:VOB/B) einverstanden sein (§ 305 II Baugesetzbuch).
Die VOB sind zudem keine Rechtsnormen/Gesetze, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eben als solche vereinbart werden müssen. Die VOB zielt auf am Bau erfahrene Personen ab. Das Aushändigen der VOB'en vermittelt diese Erfahrung m.E.nicht. Und als bloße Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach 307 Baugesetzbuch.
Zur Vertiefung mal kopieren und suchen, dort gut umd umfassend dargestellt:
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden vob
Dort in der Präsentation wird am Ende auch auf die Verkürzung von 5 auf 2 Jahre und die Wartung eingegangen.
Da im Fall des TO hier aber die VOB abgewandelt und nicht 1:1 vereinbart wurde, greift m.E. zu seinen Gunsten wieder Baugesetzbuch, also unisono 5 Jahre am Bauwerk.
Momad10.09.16 21:27
Ein grosses Lob für die ausführlichen juristischen Antworten.
Bei mir steht sogar daß einen VOB/B Abdruck ausgehändigt worden ist, bekommen habe ich aber garnichts, eine Belehrung oder Aufklärung fand nie statt.
Wie ich das verstanden habe, auch ohne einen Wartungsvertrag gilt die 5 jährige Gewährleistung, NICHT aber für Teile von maschinellen und elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat.
Müsse ich den Wartungsvertrag ausschließlich über den GU abschließen?
Ist der GU verpflichtet mir so einen Vertrag anzubieten damit er überhaupt die 5 jährigen Gewährleistung halten kann?
Bei mir steht sogar daß einen VOB/B Abdruck ausgehändigt worden ist, bekommen habe ich aber garnichts, eine Belehrung oder Aufklärung fand nie statt.
Wie ich das verstanden habe, auch ohne einen Wartungsvertrag gilt die 5 jährige Gewährleistung, NICHT aber für Teile von maschinellen und elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat.
Müsse ich den Wartungsvertrag ausschließlich über den GU abschließen?
Ist der GU verpflichtet mir so einen Vertrag anzubieten damit er überhaupt die 5 jährigen Gewährleistung halten kann?
Bauexperte10.09.16 21:41
Momad schrieb:
Wie ich das verstanden habe, auch ohne einen Wartungsvertrag gilt die 5 jährige Gewährleistung, NICHT aber für Teile von maschinellen und elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat.Jetzt hast du es ...!Momad schrieb:
Müsse ich den Wartungsvertrag ausschließlich über den GU abschließen?Nein.Momad schrieb:
Ist der GU verpflichtet mir so einen Vertrag anzubieten damit er überhaupt die 5 jährigen Gewährleistung halten kann?Nein. Den schließt Du - falls Du das wünscht (ist aber imho sinnvoll) über den ausführenden Betrieb (Sub des Anbieters).Grüße, Bauexperte
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