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ᐅ Zustimmung zur Grenzbebauung auf Zeit, Widerrufsrecht nötig?


Erstellt am: 20.04.16 07:56

DG20.04.16 14:50
Peanuts74 schrieb:
Man sollte dazu sagen, der Bau ist bereits abgeschlossen.
In dem Gebiet galt vereinfachtes Bauverfahren, oder wie das heißt.
Die Terrasse soll dann jetzt quasi nachträglich genehmigt werden.

Damit ist schon alles gesagt. Im vereinfachten Verfahren ist die Terrasse offensichtlich nicht genehmigungsfähig, muss daher einzeln beantragt und genehmigt werden. Das Verfahren gibt das zuständige Bauordnungsamt vor und an den Fahrplan sollte man sich halten.
toxicmolotow schrieb:
Hallo Dirk Grafe,

wieso muss es immer einer (negative) Baulast sein?

Könnte man nicht anregen, die Garage bis zur Grenze zu ziehen und je nach Gegebenheiten eine Baulast als Anbauverpflichtung zu gestalten? Das könnte sich sogar positiv auswirken durch zusätzlich geschaffene Anbaufläche.

Ich glaube, da besteht ein grundsätzliches Missverständnis darüber, was eine Baulast ist und was sie leistet. Gestaltungsspielräume gibt es zwar ab und an, aber ich glaube, dass das in diesem Fall nicht möglich ist. ohne die Formulierung im Saarland bis ins letzte TZ geprüft zu haben, werden solche Terrassen dort wie in anderen Bundesländern auch offensichtlich wie Wohnräume betrachtet, lösen also mind. 3m Abstandsfläche und damit eine Baulast von in diesem Fall ~2m aus.

Wie immer an der Stelle - ohne Pläne und Ortsbesichtigung nicht abschließend zu beurteilen.

MfG
Dirk Grafe
Peanuts7420.04.16 14:57
Das Problem ist nicht, dass die Terrasse so nah an die Grenze geht, sondern dass sie auf der Garage ist und somit die Garage incl. Geländer höher ist, als erlaubt.
Sprich, die Garage wäre an sich kein Problem, die war ja auch im Bauplan vorhanden. Jetzt durch die Terrasse und das notwendige Geländer wird die Garage insgesamt aber eben höher als erlaubt und deshalb die Baulast. Insofern müsste man aus meiner Sicht im Falle eines Widerrufs nur das Geländer entfernen und dürfte die Terrasse offiziell nicht mehr benutzen wegen Absturzgefahr. Oder dürfte man sie dennoch auf eigene Gefahr betreten? Auf mein Dach darf ich ja auch klettern...
toxicmolotof20.04.16 14:57
Natürlich, alles nur Kaffeesatzleserei ohne Details zu kennen.

Und hier liegt kein grundsätzliches Missverständnis vor. Es sei denn, mein Hausbau sei ein Missverständnis gewesen. Zugegeben, im Baurecht bin ich Laie, aber ich weiß was uns zu unserem Haus verholfen hat.

Auf unserem Nachbargrundstück steht uns abgewandt ein Haus. Dieser Nachbar hat nach hinten versetzt und direkt an unser Grundstück ein zweites Haus gebaut.

Nach deinen Worten würde dies eine Abstandsfläche auf unserem Grundstück auslösen.

Nun haben wir aber genau dort gebaut. Wie ist das nur möglich?

Indem eben damals keine Abstandsflächenbaulast eingetragen worden ist, sondern eine Anbauverpflichtungsbaulast.

So geschieht das tagtäglich wohl bei jeder Doppelhaushälfte.

Warum kann man sowas nicht auch mit einer Terrasse auf einer Garage machen?

Eigene Garage bei Bedarf daneben stellen und ebenfalls eine Terrasse darauf. Natürlich nur, wenn es auch irgendwie rechtlich darstellbar ist.
Peanuts7420.04.16 15:00
Ob rechtlich möglich oder nicht, daran besteht null Interesse...
DG20.04.16 15:13
toxicmolotow schrieb:

Eigene Garage bei Bedarf daneben stellen und ebenfalls eine Terrasse darauf. Natürlich nur, wenn es auch irgendwie rechtlich darstellbar ist.

Geht u.U., aber ich glaube auf eine derartige Anbauverpflichtung wird sich kein Bauamt einlassen, es sei denn, es werden zeitgleich entspr. Bauanträge gestellt.
Peanuts74 schrieb:
Das Problem ist nicht, dass die Terrasse so nah an die Grenze geht, sondern dass sie auf der Garage ist und somit die Garage incl. Geländer höher ist, als erlaubt.
Sprich, die Garage wäre an sich kein Problem, die war ja auch im Bauplan vorhanden. Jetzt durch die Terrasse und das notwendige Geländer wird die Garage insgesamt aber eben höher als erlaubt und deshalb die Baulast. Insofern müsste man aus meiner Sicht im Falle eines Widerrufs nur das Geländer entfernen und dürfte die Terrasse offiziell nicht mehr benutzen wegen Absturzgefahr. Oder dürfte man sie dennoch auf eigene Gefahr betreten? Auf mein Dach darf ich ja auch klettern...

Jein. In NRW bekommt die Terrasse eine 3m Abstandsfläche UND eine 5m-Freifläche(nbaulast). In der Freifläche(nbaulast) darf definitiv ... gar nichts ... gebaut werden oder vorhanden sein.

Wenn auf Widerruf rückgebaut wird, dürfte man die Terrasse für Instandhaltung natürlich betreten, sonst nicht.

Einfachste Lösung ist hier aber, den Bauantrag zu stellen bzw. den Sachbearbeiter zu fragen, wie er sich die Genehmigung vorstellen kann.
Peanuts74 schrieb:
Ob rechtlich möglich oder nicht, daran besteht null Interesse...

Dann ist der ganze Thread sinnlos. Es kann selbstverständlich nur um rechtlich mögliche Betrachtungen gehen.

MfG
Dirk Grafe
toxicmolotof20.04.16 15:57
Ich glaube der letzte Satz von Peanuts war darauf bezogen, ob man selber eine Terrasse errichten kann/will/darf.

Es hat ein wenig was von "Wasch mich, aber mach mich nicht nass".
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