ᐅ Bauantrag für Garage erforderlich?
Erstellt am: 15.02.16 10:34
Dutch15.02.16 10:34
Hallo!
Ich möchte auf meinem Grundstück eine oberirdische Garage in der Größe von 9x7m (Höhe Max. 3m/Flachdach) errichten. Die Garage soll auf der 9 Meter Seite als Grenzbebauung zum Nachbargrundstück positioniert werden. Die anderen Seiten werden nicht als Grenzbebauung ausgeführt. Die Garage steht dann ca. 5m von meinem geplanten Wohnhaus entfernt.
Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor. In den Festsetzungen sagt dieser nur folgendes aus:
Garagen und Carports mit geschlossener Überdachung sind nur auf überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Weiterhin sind zum Thema Garagen keine Einschränkungen aufgezeigt.
Nun sagt die Brandenburgische Bauordnung folgendes aus:
§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben
Absatz 2: Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
Punkt 3: oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs
Punkt 4: zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück
Meine Garage hätte eine Grundfläche von 63qm/1 Geschoss und liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplan. Somit wäre nach Punkt 3 ein genehmigungsfreies Bauen möglich. Was aber regelt dann der Punkt 4? Laut diesem wäre meine Garage wiederum genehmigungspflichtig?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Gruß Dutch
Ich möchte auf meinem Grundstück eine oberirdische Garage in der Größe von 9x7m (Höhe Max. 3m/Flachdach) errichten. Die Garage soll auf der 9 Meter Seite als Grenzbebauung zum Nachbargrundstück positioniert werden. Die anderen Seiten werden nicht als Grenzbebauung ausgeführt. Die Garage steht dann ca. 5m von meinem geplanten Wohnhaus entfernt.
Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor. In den Festsetzungen sagt dieser nur folgendes aus:
Garagen und Carports mit geschlossener Überdachung sind nur auf überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Weiterhin sind zum Thema Garagen keine Einschränkungen aufgezeigt.
Nun sagt die Brandenburgische Bauordnung folgendes aus:
§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben
Absatz 2: Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
Punkt 3: oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs
Punkt 4: zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück
Meine Garage hätte eine Grundfläche von 63qm/1 Geschoss und liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplan. Somit wäre nach Punkt 3 ein genehmigungsfreies Bauen möglich. Was aber regelt dann der Punkt 4? Laut diesem wäre meine Garage wiederum genehmigungspflichtig?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Gruß Dutch
nordanney15.02.16 10:40
Laienmeinung:
Punkt 2: Garage auf freiem Grundstück bzw. Garagenanlage (z.B. zur Vermietung)
Punkt 3: (Dein Hausbau mit) Garage zum Haus
Bedeutet bei Euch genehmigungsfrei auch anzeigefrei?
Punkt 2: Garage auf freiem Grundstück bzw. Garagenanlage (z.B. zur Vermietung)
Punkt 3: (Dein Hausbau mit) Garage zum Haus
Bedeutet bei Euch genehmigungsfrei auch anzeigefrei?
Bauexperte15.02.16 10:53
Hallo,
Weshalb hast Du dieses Thema nicht direkt im Telefonat mit Deiner anderen Frage zu Geschossflächenzahl/Grundflächenzahl geklärt?
Grüße, Bauexperte
Dutch schrieb:Ich möchte meinen, es kommt darauf an, was lt. Plan als "überbaubare Fläche" bezeichnet wird. Die gesamte Fläche des Grundstückes oder _nur_ die schraffierte Linie des Baufensters + ggf.. ausgewiesene Stellflächen.
Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor. In den Festsetzungen sagt dieser nur folgendes aus:
Garagen und Carports mit geschlossener Überdachung sind nur auf überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Weiterhin sind zum Thema Garagen keine Einschränkungen aufgezeigt.
Weshalb hast Du dieses Thema nicht direkt im Telefonat mit Deiner anderen Frage zu Geschossflächenzahl/Grundflächenzahl geklärt?
Dutch schrieb:Wo liegt das Problem, die Garage direkt im Bauantrag zum Einfamilienhaus zu beantragen?
Laut diesem wäre meine Garage wiederum genehmigungspflichtig?
Grüße, Bauexperte
Dutch15.02.16 11:18
Bauexperte schrieb:
Ich möchte meinen, es kommt darauf an, was lt. Plan als "überbaubare Fläche" bezeichnet wird. Die gesamte Fläche des Grundstückes oder _nur_ die schraffierte Linie des Baufensters + ggf.. ausgewiesene Stellflächen. Hallo,
die überbaubare Fläche soll nicht das Problem darstellen. Baufenster und Stellflächen sind m Bebauungsplan nicht gekennzeichnet. Mir geht es hauptsächlich um die Größe der Garage. Darf ich nun 50qm oder 150qm genehmigungsfrei bauen?
Bauexperte schrieb:
Wo liegt das Problem, die Garage direkt im Bauantrag zum Einfamilienhaus zu beantragen?Das Einfamilienhaus wird erst einige Monate später gebaut, daher separater Bauantrag erforderlich.Bauexperte schrieb:
Weshalb hast Du dieses Thema nicht direkt im Telefonat mit Deiner anderen Frage zu Geschossflächenzahl/Grundflächenzahl geklärt?Naja das eine ist das Stadtplanungsamt, wo mir die Auskunft gegeben wurde. Jetzige Zuständigkeit liegt beim Bauamt aber bevor ich dort anrufe, frage ich erst mal hier Punica15.02.16 21:02
Hallo.
Ich glaube, dass eine Garage bis zu 50 m2 genehmigungsfrei ist, alles was größer ist, muss im Bauantrag genehmigt werden.
Bei Grenzbebauung ist das zumindest so.
Die Firsthöhe darf die 3 m auch nicht überschreiten - glaub wegen der Grenzbebauung )
( Aussage unseres Architekten - Bundesland Brandenburg )
Viel Glück
Ich glaube, dass eine Garage bis zu 50 m2 genehmigungsfrei ist, alles was größer ist, muss im Bauantrag genehmigt werden.
Bei Grenzbebauung ist das zumindest so.
Die Firsthöhe darf die 3 m auch nicht überschreiten - glaub wegen der Grenzbebauung )
( Aussage unseres Architekten - Bundesland Brandenburg )
Viel Glück
ypg15.02.16 22:47
Dutch schrieb:
Darf ich nun 50qm oder 150qm genehmigungsfrei bauen?Grundsätzlich erst mal 50qm!
Deine 150qm beziehen sich auf den Außenbereich, siehe §55, abs. 2 Art. 3 Brand. Bauverordnung. Und ja, kann sein, dass da irgendwo auch durch §-Nennung auch steht, dass Grenzbebauung immer einer Genehmigung bedarf. Alles andere sollte mich wundern Verordnungen sollte man immer gesamttextlich lesen, damit ist man irgendwann als Laie überfordert, weil Grundsätze oft vorausgesetzt werden, die dem Laien unbekannt sind .
Dutch schrieb:
Das Einfamilienhaus wird erst einige Monate später gebaut, daher separater Bauantrag erforderlich.Baugenehmigungen sind immer 2 bis 3 Jahre gültig, manchmal sogar 5? Jahre.
Insofern macht es Sinn, den Bauantrag für die Garage mit dem Einfamilienhaus einzureichen, das wird günstiger.
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