Grundstückskauf an spätere Bebaubarkeit knüpfen?

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H

HeißerWai

Ich suche eine Möglichkeit, wie wir als Grundstückskäufer das Risiko, dass nachher eine Bebauung nach unseren Vorstellungen nicht erlaubt wird, dem Verkäufer überlassen können.

Der Knackpunkt bei dem konkreten Grundstück ist eine Baugrenze (Grenze Innen-/Außenbereich), die von Teilen des Gebäudes überschritten werden müsste, damit das Gebäude in der geplanten Größe sinnvoll platziert werden kann. Einen Bebauungsplan gibt es nicht (nach Umgebungsbebauung, §34).
Hierzu gibt es auch schon positive Aussagen von der Gemeinde bzw. Baubehörde, dass dies in Ordnung sei (per E-Mail). Allerdings vermute ich, dass man sich darauf im Zweifel eher nicht berufen kann?

Eine rechtsverbindliche Auskunft gäbe es soweit ich informiert bin nur über eine Bauvoranfrage - hierfür fehlt mir aber leider noch die detaillierte Planung des Gebäudes.

Mir schwebt daher vor, einen Passus in den Notarvertrag aufzunehmen, dass der Kauf nur unter dem Vorbehalt gilt, dass später ein Gebäude mit Grundmaßen mindestens X x Y, zwei Vollgeschossen und seitlichem Abstand X Meter von einer bestimmte Grundstücksgrenze gebaut werden kann.

Ist sowas denkbar? Wäre eine Aufhebung des Kaufs bzw. Rückabwicklung in der Praxis überhaupt möglich? Vermutlich wären zumindest die Kaufnebenkosten zu zahlen?

Würde mich über eure Meinung oder vielleicht sogar Erfahrungen aus ähnlichen Situationen freuen.
 
O

Obermuh

Nicht abschließend geprüft aber grundsätzlich könntest du eine aufschiebende und/oder auflösende Bedingung (§158 Baugesetzbuch) in den Vertrag aufnehmen lassen. Je nach dem wofür du dich entscheidest geht bei einer aufschiebenden Bedingung der Vertrag z.B. erst bei Erteilung der Baugenehmigung in Erfüllung.

Die größte Hürde sehe ich da beim Verkäufer, warum sollte der sowas mitmachen? So lange die aufschiebende Bedingung nicht erfüllt ist, gehört es noch ihm und es fließt kein Geld.

Ist denn die Nachfrage so groß dass über diesen Weg eine Reservierung angestrebt wird? Wäre der Verkäufer nicht willens euch die Chance zu geben eine Bauvoranfrage zu machen weil er es im Handumdrehen jemand anderem verkaufen könnte?

Ich sehe zwei Szenarien:
- Nachfrage sehr hoch: Verkäufer hat keinen Grund sich auf so eine Klausel einzulassen
- Keine Nachfrage oder Eile zu verkaufen: Sprecht mit dem VK, eventuell gibt er Euch die Zeit eine Bauvoranfrage zu machen. Ist allemal einfacher als mit so einer Klausel zu arbeiten.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Martial.white

Zu bedenken ist, je nachdem wie viele andere Interessenten es an dem Grundstück gibt wäre mir das als Verkäufer zu blöd und ich würde lieber auf denjenigen warten der ohne Bedingungen kauft.
 
M

Martial.white

Nachtrag: Wenn es keine Pläne gibt, welche Bedingung soll dann in den Notar Notarvertrag?

"Ich kaufe nur wenn das Bauamt irgendwelche Wünsche die ich jetzt oder in Zukunft habe genehmigt?"

Überspitzt ausgedrückt natürlich.
 
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nordanney

Mir schwebt daher vor, einen Passus in den Notarvertrag aufzunehmen, dass der Kauf nur unter dem Vorbehalt gilt, dass später ein Gebäude mit Grundmaßen mindestens X x Y, zwei Vollgeschossen und seitlichem Abstand X Meter von einer bestimmte Grundstücksgrenze gebaut werden kann.
Ist sowas denkbar? Wäre eine Aufhebung des Kaufs bzw. Rückabwicklung in der Praxis überhaupt möglich? Vermutlich wären zumindest die Kaufnebenkosten zu zahlen?
Übliches Vorgehen im gewerblichen Geschäft.
Hier könnte ein positiver Bauvorbescheid ja schon reichen. Dafür brauchst Du keine ganz konkrete Planung.

Im privaten Bereich würde ich Dich allerdings mit Deinem Wunsch zum Teufel jagen. Warum soll das ein Verkäufer machen, wo doch Grundstücke Mangelware sind. Außer die wohnst am AdW, wo es keine Nachfrage gibt.
Aber fragen kostet nichts.
 
H

Harakiri

Prinzipiell ist gut möglich, wir haben folgendes im Notarvertrag vereinbart:

Sollte diese Bebaubarkeit nicht gegeben sein, kann der Erwerber vom Vertrag zurücktreten , nicht allerdings die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadenersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht ist mit Ablauf des XX .XX.XXXX ausgeschlossen; es verlängert sich jedoch bis XX .XX.XXXX, sollte gegen die vorgenannte Ergänzungssatzung erfolgreich Widerspruch eingelegt worden sein . Für die Ausübung des Rücktrittsrecht gilt: Sie erfolgt schriftlich gegenüber dem Veräußerer; für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang beim Veräußerer maßgeblich.
Hat wohlgemerkt der Verkäufer vorgeschlagen, wir hätten nicht darauf bestanden.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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