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AallRounder
Guten Morgen,
Aber wie Du schon in Übereinstimmung mit einer alten Weisheit geschrieben hast: man kann sich nur selbst ändern. Ich ärgere mich auch nicht über passive TEr, kann mir nur manchmal eine Anspielung nicht verkneifen ...
Grüße
Der Neubau soll sich im abstrakten Beispiel aber nicht auf dem Grundstück eines anderen, sondern auf dem Gemeinschafts-/Bruchteilseigentum befinden, an dem der Hausbauer selbst die Hälfte besitzt. Da würde mich die Baugesetzbuch-Interpretation mal interessieren. Aus der Praxis weiß ich, dass so ein Haus vom Finanzamt nicht als Gebäude auf fremden G+B behandelt wird.Guten Abend
Da braucht es keinen Beweis, denn das Baugesetzbuch sowie das überarbeitete Erbschaftsteuergesetz sind eindeutig.
Solange der Neubau auf dem Grund und Boden der Mutter zu stehen kommt, bildet es mit dem Grundstück eine Einheit. Eine Abweichung davon gestattet nur das Erbbaurecht mit Eintragung im Grundbuch; nur so können der Alt- wie der Neubau unabhängig voneinander betrachtet werden.
Ja, klar - ich bin viel zu altmodisch.Nicht so selten - nur wieso sollte er sich auch melden? Er findet seine Antworten in den Kommentaren der User unter diesem Thread
Liebe Grüsse, Bauexperte
Aber wie Du schon in Übereinstimmung mit einer alten Weisheit geschrieben hast: man kann sich nur selbst ändern. Ich ärgere mich auch nicht über passive TEr, kann mir nur manchmal eine Anspielung nicht verkneifen ...
Grüße