Üblich mag sein, dürfen bezweifle ich (da gebe ich mal meinen Senf als NichtmoderatorIn).es geht um eine ETW, die zum Verkauf in den Onlineportalen steht und die mir bekannt ist. Es wurden mir alle Unterlagen per email zugeschickt, inkl die letzte Abrechnung der Eigentümergemeinschaft.
Darin steht auch der Name und die Adresse der Eigentümerin, die besagte Wohnung zuletzt wohl vermietet hat.
Ist das so üblich, dass diese persönliche Information an jeden Interessenten bei erster Kontaktaufnahme (email) zugeschickt werden dürfen?
Der Verkäufer ja, aber nicht wirksam auch für Dritte. Und selbst zwar vorhandene, aber "ante DSGVO" erteilte Zustimmungen würde ich mit Vorsicht genießen.Der Verkäufer stimmt beim Maklervertrag im Normalfall auch zu, dass ALLE Informationen zum Objekt weitergegeben werden.
Einsichtnahme und Abschriftenerteilung sind nicht dasselbe. Ich würde vor dem Hintergrund des Datenschutzes als angemessen empfinden, ein Notar nähme im konkreten Verkaufsfall Einsicht, aber der Makler fertigte Abschriften mit geschwärzten persönlichen Daten.Und die Protokolle sind natürlich mit Klarnamen einsehbar.
Warum denn nicht?ypg, du musst deinen Senf zu allem dazugeben oder bist du die Moderatorin hier?
Herr Richter, ich habe den Datenschutzverstoß nicht angefangen, sondern nur fortgesetzt ???Wenn der Makler die Unterlagen ungeschwärzt vom Eigentümer erhält, warum soll der die dann nicht verteilen.