Ist der Makler-Vertrag rechtens?

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D

Daniel150488

Hallo,

es wurde von einer Gemeinde mehrere Grundstücke angeboten.
Dies war öffentlich im Amtsblatt sowie auf Tafeln im Ortseingang.
Nirgends wurde dort ein Makler erwähnt. Auch der Kontakt auf den Angeboten führte telefonisch zum Bürgermeister.
Dieser war leider kurz angebunden und meinte er meldet sich wieder.
Paar Tage später hat sich ein Makler einer Volksbank gemeldet der beauftragt wurde vom Bürgermeister.
Der Makler konnte uns keiner unserer Fragen beantworten und verwies wieder auf den Bürgermeister.
Wir haben uns zwecks Bebauungsplan usw. direkt an die VG gewannt und dort alle Infos bekommen da der Bürgermeister auf Emails nicht antwortete und uns telefonisch abwimmelte.
Ebenso haben wir alleine das Grundstück besichtigt ohne Bürgermeister oder Makler.
Alles weitere ging über die VG auch unsere Entscheidung das Grundstück zu kaufen.
Daraufhin meldete sich per Email wieder der Makler der uns mitteilte das er nun ein Notarvertrag zur unserenPrüfung veranlasst.

Nach Prüfung des Vertrages war uns aufgefallen dass die Maklerleistung im Vertrag aufgeführt ist.

Dies wäre für mich an sich kein Problem aber der Makler hat rein garnichts gemacht außer ein Notarvertrag in Auftrag gegeben.
Ist dies so rechtens?
3,5% für nichts?
Wir haben auch keinen Maklervertrag unterschrieben.
 
K1300S

K1300S

Ein Vertrag bedarf nicht der Schriftform. Ich denke allerdings, wenn Ihr dies versucht durchzubringen, könnte sich das negativ auf den Verkauf auswirken. Wer weiß? Am Ende arbeitet der Bruder vom Bürgermeister bei der Bank.
 
O

Obermuh

Ein Makler kann sich auf zwei Arten seine Provision verdienen. Beides ganz grob beschrieben:

Nachweis: im Prinzip muss er nichts tun außer euch Grundstücksadresse und/oder Kontaktdaten des Eigentümers nennen und damit dem Abschluss des Vertrages mitursächlich herbeiführen.

Vermittlung: Hier muss er schon mehr machen und an der Verhandlung mitwirken. Das lässt er sich mit der Maklerklausel im Kaufvertrag bestätigen.

Was der Makler aber auf jeden Fall tun muss ist euch gegenüber eindeutig erklären dass eine Provision fällig wird und, falls der Erstkontakt nicht persönlich stattfand, euch über das 14-tägige Widerrufsrecht aufklären.

Wenn er eines oder beides nicht getan hat (und ihr das beweisen könnt), kommt man da relativ sicher um die Provision… Ihr könnt euch aber darauf einstellen dass das vor Gericht landet. Der Makler hat sicher eine Rechtsschutzversicherung lässt es darauf ankommen.
 
Schimi1791

Schimi1791

Hier ist Beitrag #6 nochmal regelkonform ohne Links im Text (Beitrag #6 wurde zum Löschen gemeldet)

...
Wenn er eines oder beides nicht getan hat (und ihr das beweisen könnt), kommt man da relativ sicher um die Provision… Ihr könnt euch aber darauf einstellen dass das vor Gericht landet. Der Makler hat sicher eine Rechtsschutzversicherung lässt es darauf ankommen.
Ich halte die Wahrscheinlichkeit, dass es vor Gericht landen würde, für sehr gering. Die gesetzliche (!) Verpflichtung (!), ordnunggemäß über den Widerruf zu belehren ist im BGB verankert. Auch wurde die Verpflichtung zur Belehrung mehrfach höchstrichterlich entschieden. Selbst klein(st)e Formfehler in der Belehrung führen zu dessen Unwirksamkeit.
Zudem müsste der Makler beweisen, dass ER ordnugsgemäß die Möglichkeit des Widerrufs erklärt hat. Wenn der Widerruf also fristgerecht gegenüber dem Makler ausgesprochen wurde, ist alles in trockenen Tüchern. Das gilt natürlich nur, wenn die Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail o. ä. erfolgte, also der Vertrag nicht in den Räumen des Maklers abgeschlossen wurde. Es Vertrag kann auch konkludent, also ohne Unterschrift, zustandekommen.

Es heißt:

"Das Widerrufsrecht gibt dem Auftraggeber das Recht, den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Maklervertrags, allerdings nicht vor Erhalt der Widerrufsbelehrung. Um die Widerrufsfrist einzuhalten, genügt es, wenn der Auftraggeber seinen Widerruf vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Auf den Zugang beim Makler kommt es nicht an. Der Auftraggeber braucht für den Widerruf keine Gründe anzugeben. Der Auftraggeber kann den Widerruf in jeder Form erklären. Da er im Streitfall aber nachweispflichtig ist, empfiehlt sich der schriftliche Widerruf. Details regeln §§ 355, 356 BGB. Soweit der Auftraggeber an der Fortführung des Vertrages kein Interesse hat und somit auch keine Provisionsverpflichtung entsteht, erübrigt sich der Widerruf. "

"Der Makler ist gesetzlich verpflichtet, den Auftraggeber über sein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Er muss ihn „belehren“. Das Gesetz erlaubt nicht, dass der Auftraggeber auf sein Widerrufsrecht verzichtet. ..."

Wenn es also doch vor Gericht käme, wäre eine Klageabweisung mehr als wahrscheinlich.
Natürlich kennt jeder (?) den Spruch:
"Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gotten Hand."
In einem derartigen Fall wäre die Sachlage aber unmissverständlich.
Hat er nicht ordnungsgemäß belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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