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ᐅ Welches Baufenster bei Paragraph 34


Erstellt am: 28.03.2021 13:29

SUSA123 29.03.2021 00:07
... und 150qm Wohnfläche bekomme ich da auch nicht hin, ohne kompletten Dachausbau. Aber dann können wir auch in unserer Doppelhaushälfte wohnen bleiben.

ypg 29.03.2021 00:12
SUSA123 schrieb:

Die Antwort hat mir aber schon viel weitergeholfen. Fertighaus fällt damm schon mal raus. Viele Grüße
SUSA123 schrieb:

... und 150qm Wohnfläche bekomme ich da auch nicht hin, ohne kompletten Dachausbau. Aber dann können wir auch in unserer Doppelhaushälfte wohnen bleiben.
Gern! Für weitere Fragen, auch bezüglich Neuplanung haben wir immer ein Ohr offen 🙂

Escroda 29.03.2021 00:30
SUSA123 schrieb:

Geh- und Leitungsrecht
Kein Fahrrecht? Hoffentlich gibt es keine Stellplatzsatzung, die einen notwendigen Stellplatz auf dem Baugrundstück verlangt.
SUSA123 schrieb:

Deiner blauen Linie entnehme ich, dass es hier einen gewissen Interpretaionsspielraum gibt?!
Ja, den gibt es. Die Interpretation der Dame halte ich aber für unhaltbar. Meine "worst case" Interpretation:

SUSA123 schrieb:

Für eine Bauvoranfrage braucht man aber einen konkreten Grundrissentwurf, oder?
Nein.
§34 Baugesetzbuch
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Art ist Wohnhaus - scheinen alle Nachbarn auch zu sein => fügt sich unstrittig ein
Maß ist Grundfläche, Geschossfläche, Geschossigkeit, Trauf- und Firsthöhen - mit der bisher einzig bekannten Vorgabe von 150m² Wohnfläche sollte das ein Planer hinbekommen
Bauweise vorhanden und gewollt ist offen => passt
Einziger Unsicherheitsfaktor ist die überbaubare Grundstücksfläche und hier nur die hintere Baugrenze. Man stellt also die Frage, ob der Baukörper planungsrechtlich so zulässig wäre:


Bei positivem Bescheid wäre die hintere Baugrenze also akzeptiert.
Erschließung ist durch Grundbuch gesichert (schlimmstenfalls könnte die notwendige Baulast also eingeklagt werden).
SUSA123 schrieb:

Fertighaus fällt damm schon mal raus.
Sehe ich keinesfalls so.
SUSA123 schrieb:

... und 150qm Wohnfläche bekomme ich da auch nicht hin, ohne kompletten Dachausbau.
Ja, für einen so großen Bungalow mit nur einer Wohnebene ist das Grundstück nicht geeignet.
SUSA123 schrieb:

Aber dann können wir auch in unserer Doppelhaushälfte wohnen bleiben.
Ja sicher, wenn der Neubau sonst keine Vorzüge hat, z.B. Lage, freistehend, Bruderliebe, Garten, Verkehrsanbindung.

SUSA123 29.03.2021 10:42
Ich habe das mit dem Zitieren noch nicht raus ... daher nachfolgend in mehreren Beiträgen: 😉

Kein Fahrrecht? Doch, es ist auch ein ein Fahrrecht eingetragen. Gleiche Linie.
Die Dienstbarkeiten haben wir bei Kauf der Grundstücks bei meinem Bruder eintragen lassen. Danke für den Hinweis. Ich hoffe, dann passt dieser jetzt.

SUSA123 29.03.2021 10:45
Escroda schrieb:

Ja, den gibt es. Die Interpretation der Dame halte ich aber für unhaltbar. Meine "worst case" Interpretation:

Interessanter Baukörper. Was wären das für Außenmaße? komme ich so bei einer 1 1/2 geschossiger Bauweise auf 150qm? wahrscheinlich ist so ein Baukörper nur bestimmt deutlich teurer :-( ... müssen da mit unserem Budget aufpassen.

SUSA123 29.03.2021 10:55
Escroda schrieb:

uGB
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Art ist Wohnhaus - scheinen alle Nachbarn auch zu sein => fügt sich unstrittig ein
Maß ist Grundfläche, Geschossfläche, Geschossigkeit, Trauf- und Firsthöhen - mit der bisher einzig bekannten Vorgabe von 150m² Wohnfläche sollte das ein Planer hinbekommen
Bauweise vorhanden und gewollt ist offen => passt
Einziger Unsicherheitsfaktor ist die überbaubare Grundstücksfläche und hier nur die hintere Baugrenze. Man stellt also die Frage, ob der Baukörper planungsrechtlich so zulässig wäre:

Also das wäre natürlich so besser. Wenn ich eine Bauvoranfrage stelle, dann muss ich mir nur für eine der beiden Szenarien entscheiden. Ich habe Angst, dass ich das dieses Baufenster anfrage - aber das dann abgelehnt wird und mir worst case vorgeschrieben wird. Vielleicht ist es besser, einen "Kompromiss" zwischen den beiden als Bauvoranfrage zu machen?

Für eine formelle Bauanfrage brauche ich ja schon sehr viele Infos. Dafür muss ja die Grundfläche stehen und die hängt wiederum von dem Baufenster ab. Ich drehe mich hier im Kreis 🤨 ... oder zumindest habe ich das Gefühl. Daher gut, dass ich eine Meinung von euch bekomme :-)
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