@11ant - Weil das dann ein Werkvertrag ist für den BGB gilt und nicht die Makler- und Bauträgerverordnung. Kannst ja einfach mal googeln da ist das dann rechtlich genau erklärt.
Der Laie - Nichtjurist bin ich ja auch selbst - denkt gerne, differenzierte rechtliche Erklärungen dienten Unterschieden. Oft sollen sie jedoch vielmehr den Weg dafür frei machen, daß zwei Juristen drei Auffassungen haben können. Abgesehen davon gelten für die vertragsrechtliche und die steuerrechtiche Beurteilung zwar unterschiedliche Maßstäbe und kann ein Fall durchaus im einen Sinne heikel und im anderen unbedenklich sein - jedoch lassen sich Gesetze und Verordnungen ungern verschaukeln oder durch Gestaltung umgehen. Soll heißen: auch eine Makler- und Bauträgerverordnung hat nicht auf Schlauberger oder die sich dafür halten gewartet, und im Worst Case gelten doch beide Rechtsnormen: diejenige, von der man es erwartet hat, und die andere, von der man überzeugt war, sie gälte
hier "klar" nicht. Im Zweifel sagt ein Richter, im Geiste des Gesetzes sei aber wohl, daß es gälte. Im Baubereich würde ich vorsichtshalber immer von einer leicht erhöhten Kriminalitätsbereitschaft ausgehen - und insbesondere davon, daß man den Kunden dabei denjenigen sei ließe, den die Hunde bissen.