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ᐅ Veräußerungsverbot der Gemeinde umgehen


Erstellt am: 16.10.2021 09:02

Siggo93 16.10.2021 09:02
Liebes Forum,

wir sind eine junge Familie, die schon lange auf der Suche nach einem Baugrundstück ist. Nun haben wir ein Grundstück gefunden und möchten dieses erwerben. Der Verkäufer hat dieses Grundstück von der Gemeinde erworben und vertraglich vereinbart, dass das Grundstück nur bebaut (bezugsfertig) veräußert werden kann. Das Grundstück ist aktuell unbebaut. Die Gemeinde möchte sich aus der Angelegenheit raushalten. Im Falle einer Veräußerung würde die Gemeinde das Grundstück zurückkaufen und jemanden in einer Warteliste zuteilen. Der Verkäufer möchte dieses Grundstück nicht bebauen. Er möchte es an uns veräußern oder verpachten, damit wir dieses nach unseren Wünschen und in Eigenleistung bebauen können. Da eine Veräußerung ohne Bebauung nicht möglich ist, sehen wir nur die Möglichkeit der Verpachtung. Diese ist nicht verträglich erwähnt. Nach der Bebauung soll das Grundstück an uns veräußert werden. Der Verkäufer ist äußert flexibel in der Vertragsgestaltung bzw. einer Lösung für diese Situation.

Hat jemand eine Idee wie man die Veräußerung umgehen kann ? Gibt es die Möglichkeit mit einem Erbpachtvertrag?
Vielen Dank!

konibar 16.10.2021 09:47
Erbpacht auf 99 Jahre?
(Privatrechtlicher Vertrag)

Scout 16.10.2021 09:51
Erbpacht…. Und eine Kaufoption mit festgelegten Preis, ausübbar im dritten Jahr. Da sollte das Haus dann stehen. Ich würde zu einem Anwalt gehen.

Myrna_Loy 16.10.2021 10:08
Ich nehme an, dass es sich um den Versuch der Gemeinde handelt, ein Einheimischenmodell zu etablieren und Bodenspekulationen einen Riegel vorzuschieben? Dann würde ich das ganze nur mit Fachanwalt angehen. Hier in der Region wird bei Verstößen gegen die Vorgaben durch die Käufer von Seiten der Gemeinden sofort der Klageweg beschritten.

hanghaus2000 16.10.2021 10:40
Myrna_Loy schrieb:

Ich nehme an, dass es sich um den Versuch der Gemeinde handelt, ein Einheimischenmodell zu etablieren und Bodenspekulationen einen Riegel vorzuschieben? Dann würde ich das ganze nur mit Fachanwalt angehen. Hier in der Region wird bei Verstößen gegen die Vorgaben durch die Käufer von Seiten der Gemeinden sofort der Klageweg beschritten.


"Der Verkäufer hat dieses Grundstück von der Gemeinde erworben und vertraglich vereinbart, dass das Grundstück nur bebaut (bezugsfertig) veräußert werden kann."

Dieser Satz schliesst Deine Vermutung aus.

Ein Fachanwalt sollte da beraten koennen.

11ant 16.10.2021 12:47
Siggo93 schrieb:

Der Verkäufer hat dieses Grundstück von der Gemeinde erworben und vertraglich vereinbart, dass das Grundstück nur bebaut (bezugsfertig) veräußert werden kann.
Auch wenn wir hier keine Rechtsberatung geben, sondern nur Meinungen äußern können: auch dafür ist es besser, die Vereinbarung nicht nur sinngemäß, sondern im genauen Wortlaut zu zitieren (gerne auch in Bildform).
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