Hast du dafür eine Quelle? Ich denke es ist nicht so.Nochmal zur lärmenden WP. Die gehört m.E. ja zur Hauptanlage, daher gleiche Vorschriften zu Abstandsflächen wie das Hauptgebäude. Also keine Bebauung in Abstandsflächen. Wurde das eingehalten? Oder gibt es im Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung.
Wenn man etwas mehr googelt, sieht man aber auch andere Meinungen. Es scheint, man müsse die jeweiligen Landesbauordnungen und B-Pläne studieren.http://WWW.laerm-Luftwärmepumpen.de/Index.php/aktuelle-gerichtsurteile/152-urteil-zur-abstandswahrung-bei-der-Aufstellung-einer-luftwaermepumpe-olg-frankfurt-urteil-vom-26-02-2013-25-u-162-12 schrieb:OLG Frankfurt entscheidet mit Urteil vom 26.2.2013 – 25 U 162/12 einen größeren Abstand zur Grundstücksgrenze. D.h. eine Luftwärmepumpe darf nicht zu nah am nachbarschaftlichen Grundstück stehen. Das OLG entschied, dass eine Luftwärmepumpe 3 Meter (nicht nur 0,5 Meter) zur Grundstücksgrenze (Abstandsflächenunterschreitung auf Grund der Landesbauordnung) stehen darf, da die Luftwärmepumpe einen gebäudeähnlichen Charakter aufweist.
Zumal aus deinem Zitat nicht hervor geht, ob es sich lediglich um die Außeneinheit eines Split-Geräts handelt oder um eine komplette Wärmepumpe zur Außenaufstellung.Wenn man etwas mehr googelt, sieht man aber auch andere Meinungen. Es scheint, man müsse die jeweiligen Landesbauordnungen und B-Pläne studieren.