Genauso. Ist auch exakt der gleiche Wortlaut, nur dass er im Absatz 7 steht.Nun wäre es noch interessant zu wissen, wie das in NRW gehandhabt wird
Das ist ja klar, das ist ihre eigentliche Bestimmung. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass du dort nichts anderes abstellen oder dich aufhalten düftest.Ist er auch, jedenfalls in der Klarheit, die man von einem Gesetz erwarten kann.
§2, Absatz 7, BbgBO
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
Dann ist es keine Garage nach Definition und hat auch kein Recht auf Grenzbebauung. Ganz einfach. Außer, Du deklarierst den Raum als Abstellraum.Das ist ja klar, das ist ihre eigentliche Bestimmung. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass du dort nichts anderes abstellen oder dich aufhalten düftest.
Selbstverständlich sind sie das. Deshalb gibt es zu Gesetzen Kommentare. Und Gerichte müssen immer wieder entscheiden. Und für Laien anscheinend vergleichbare Fälle werden anders entschieden.Ich glaube, es führt zu weit, wenn man jetzt versucht, Gesetze, Gegriffe und Festsetzungen zu interpretieren! Sind sie nämlich nicht.
Doch, das heißt es.Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass du dort nichts anderes abstellen oder dich aufhalten düftest.
Und da sind sich Kommentatoren und Richter sogar einig, dass Garagen, insbesondere wenn sie auf oder an der Grenze stehen oder als notwendiger Stellplatz dienen, nicht zweckentfremdet werden dürfen. Es ist nur die Frage, unter welchen Bedingungen der Tatbestand der Zweckentfremdung erfüllt ist. Das ist unstrittig der Fall, wenn so viele Dinge gelagert werden, dass kein Fahrzeug mehr Platz hat oder in der Garage jedes Wochenende Tischlerarbeiten durchgeführt werden. Werkbank mit Schraubstock, Drehmomentschlüssel und Kompressor sind aber ebenso unverdächtig wie der Winterreifenbaum, Ölkanister und Scheibenklar.Deshalb gibt es zu Gesetzen Kommentare. Und Gerichte müssen immer wieder entscheiden.
Das ist aber ein sehr schlechtes Beispiel, da es in D wirklich lebensfremd ist, dass sich Menschen längere Zeit in Räumen ohne Möbel aufhalten.Sieh mal nur als Beispiel §2 Abs. 5 BbgBO