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ᐅ Sauna im Garten in Bayern - Abstand Nachbargrundstück


Erstellt am: 13.03.21 16:44

motorradsilke14.03.21 08:48
Ich hab grad mal geguckt, in der Brandenburger Garagenverodnung steht dazu nichts.
ypg14.03.21 09:57
In Eurer Landesbauordnung der Begrifflichkeit der „Garage“. Die Begrifflichkeit ist die Regelung.
Ihr findet nichts, weil der Begriff Garage genauso wie Nebenanlage klar definiert ist. Es gibt keinen Paragraphen, der sich auf etwas bezieht, was es nicht gibt.
motorradsilke14.03.21 11:16
Sorry, aber dann müsste der Begriff Garage in der Verordnung oder in einem anderen Gesetz klar definiert sein. Wo findest du das?
Escroda14.03.21 14:41
Antonio2908 schrieb:

Gerne kann ich auch ein Foto teilen mit der Grundstücks Ansicht.
Besser wäre ein Lageplan mit allen geplanten Gebäuden und der Bebauungsplan mit allen verfügbaren Dokumenten. Falls es letzteren online gibt einen Hinweis - keinen Link! - auf den Fundort (Gemeinde, Bebauungsplan-Name oder - Nummer).
Antonio2908 schrieb:

Jetzt zu meiner Frage, kann /darf ein kleines Sauna Häuschen am Grundstücksrand zum Nachbarn stehen?
Das kommt darauf an ... s.o.
Antonio2908 schrieb:

Und darf die Sauna über der Baugrenze lt. Bebauungsplan stehen?
Das kommt darauf an ... s.o.
apokolok schrieb:

Sauna ist eben schon ein Aufenthaltsraum
Das kommt darauf an ... ob sie z.B. einen Ruheraum beinhaltet.
apokolok schrieb:

Da wird man keine Genehmigung dafür bekommen
Bis 75m³ ist diese auch nicht erforderlich.
Schimi1791 schrieb:

Eine Garagenparty wäre dann auch untersagt, sofern die Garage auf der Grundstücksgrenze steht?
So ist es. Nur, dass meistens zur Partyzeit niemand im Dienst ist, der ein bauordnungsbehördliches Verfahren einzuleiten vermag. Und am Montag ist wieder der alte Zustand der Garage hergestellt, so dass auch eine Nutzungsuntersagung ins Leere liefe.
motorradsilke schrieb:

Sorry, aber dann müsste der Begriff Garage in der Verordnung oder in einem anderen Gesetz klar definiert sein.
Ist er auch, jedenfalls in der Klarheit, die man von einem Gesetz erwarten kann.
motorradsilke schrieb:

Wo findest du das?
§2, Absatz 7, BbgBO
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
Schimi179114.03.21 14:55
Escroda schrieb:

...
Das kommt darauf an ... ob sie z.B. einen Ruheraum beinhaltet.
...
Dann ist der eigentliche Aufenthaltsraum, also der Raum wo der Ofen steht, kein Aufenthaltsraum? Sondern in diesem Falle ist tatsächlich der Ruheraum der Aufenthaltsraum?
Escroda14.03.21 15:18
Schimi1791 schrieb:

Dann ist der eigentliche Aufenthaltsraum, also der Raum wo der Ofen steht, kein Aufenthaltsraum?
WilderSueden schrieb:

Wobei die Definition des Aufenthaltsraums scheinbar umstritten ist.
WilderSueden schrieb:

Nach allem was ich in meiner Recherche rausgefunden habe, ist die Sauna im Grenzbereich wegen dem Aufenthaltsraum eine Grauzone die noch nicht richterlich geklärt ist.
Ich habe mal ein Urteil gelesen, welches ich natürlich nicht mehr finde, dass eine Einraumsauna kein Aufenthaltsraum ist und daher abstandsflächenrechtlich privilegiert ist.
BayBO, Art. 2, Absatz 5
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Es liegt ja in der Natur der Sauna, dass der beheizte Raum nur vorübergehend genutzt wird, so wie es auch beim WC der Fall ist.
garagenaufenthaltsraumgesetzbebauungsplanruheraum