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Erstellt am: 13.03.21 16:44

Schimi179114.03.21 15:24
Nun wäre es noch interessant zu wissen, wie das in NRW gehandhabt wird 😀
Escroda14.03.21 15:33
Schimi1791 schrieb:

Nun wäre es noch interessant zu wissen, wie das in NRW gehandhabt wird
Genauso. Ist auch exakt der gleiche Wortlaut, nur dass er im Absatz 7 steht.
Sofern eine Bauvorlage angefertigt werden muss, z.B. im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Maßnahmen, stelle ich jedenfalls keine Abstandsflächen in meinen Lageplänen dar, wenn das Gebäude die anderen Grenzwerte nicht überschreitet. Gab bisher keine Beschwerden.
motorradsilke14.03.21 16:45
Escroda schrieb:

Ist er auch, jedenfalls in der Klarheit, die man von einem Gesetz erwarten kann.

§2, Absatz 7, BbgBO
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

Das ist ja klar, das ist ihre eigentliche Bestimmung. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass du dort nichts anderes abstellen oder dich aufhalten düftest.
Sieh mal nur als Beispiel §2 Abs. 5 BbgBO: "Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind." Danach dürftest du in einem Aufenthaltsraum auch nichts stellen. Und wir sind uns doch einig, dass du in einem Aufenthaltsraum auch Möbel stellen darfst.
ypg14.03.21 17:08
motorradsilke schrieb:

Das ist ja klar, das ist ihre eigentliche Bestimmung. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass du dort nichts anderes abstellen oder dich aufhalten düftest.
Dann ist es keine Garage nach Definition und hat auch kein Recht auf Grenzbebauung. Ganz einfach. Außer, Du deklarierst den Raum als Abstellraum.

Ich glaube, es führt zu weit, wenn man jetzt versucht, Gesetze, Gegriffe und Festsetzungen zu interpretieren! Sind sie nämlich nicht. Sie sind eine Kette logischer Abfolge. Ich gestehe, manchmal sehr schwer zu verstehen, und einiges mag in fokussierten Augen auch unsinnig sein (bis man die Situation der Sinnigkeit erlebt), aber es ist nun mal so wie es ist. Auch in Brandenburg.
motorradsilke14.03.21 17:14
ypg schrieb:

Ich glaube, es führt zu weit, wenn man jetzt versucht, Gesetze, Gegriffe und Festsetzungen zu interpretieren! Sind sie nämlich nicht.
Selbstverständlich sind sie das. Deshalb gibt es zu Gesetzen Kommentare. Und Gerichte müssen immer wieder entscheiden. Und für Laien anscheinend vergleichbare Fälle werden anders entschieden.

Aber du hast Recht, das ist schwer zu verstehen und führt hier zu weit.
Escroda15.03.21 00:07
motorradsilke schrieb:

Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass du dort nichts anderes abstellen oder dich aufhalten düftest.
Doch, das heißt es.
motorradsilke schrieb:

Deshalb gibt es zu Gesetzen Kommentare. Und Gerichte müssen immer wieder entscheiden.
Und da sind sich Kommentatoren und Richter sogar einig, dass Garagen, insbesondere wenn sie auf oder an der Grenze stehen oder als notwendiger Stellplatz dienen, nicht zweckentfremdet werden dürfen. Es ist nur die Frage, unter welchen Bedingungen der Tatbestand der Zweckentfremdung erfüllt ist. Das ist unstrittig der Fall, wenn so viele Dinge gelagert werden, dass kein Fahrzeug mehr Platz hat oder in der Garage jedes Wochenende Tischlerarbeiten durchgeführt werden. Werkbank mit Schraubstock, Drehmomentschlüssel und Kompressor sind aber ebenso unverdächtig wie der Winterreifenbaum, Ölkanister und Scheibenklar.
motorradsilke schrieb:

Sieh mal nur als Beispiel §2 Abs. 5 BbgBO
Das ist aber ein sehr schlechtes Beispiel, da es in D wirklich lebensfremd ist, dass sich Menschen längere Zeit in Räumen ohne Möbel aufhalten.
aufenthaltsraummöbelgarage