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ᐅ NRW: Freistellungsverfahren mit geringfügiger Abweichung vom Bebauungsplan


Erstellt am: 15.10.20 11:08

K1300S16.10.20 17:49
Widerspricht sich doch nicht, oder?
Escroda16.10.20 18:27
KEVST schrieb:

Die Baugrenze gilt doch grob gesagt für Außenwände.
Nicht nur.
Baunutzungsverordnung, § 23 Überbaubare Grundstücksfläche
...
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.
moHouse schrieb:

Kommt vielleicht auch auf den Bebauungsplan an.
Ja.
Baunutzungsverordnung; § 23 Überbaubare Grundstücksfläche
...
(2) ... Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

Dann wären es aber Ausnahmen, die nach §31 Baugesetzbuch beantragt werden müssten, so dass eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung nicht erfüllt ist und damit ein genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
KEVST16.10.20 21:22
Escroda schrieb:

Nicht nur.
Baunutzungsverordnung, § 23 Überbaubare Grundstücksfläche
...
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.

Wieder was gelernt. Danke.


Wenn ich durch die Neubaugebiete gehe stehen viele Gebäude direkt auf der 3m Baugrenze. Die Dachüberstände ragen dann nochmals hervor. Gerade bei den heutigen Handtuchgrundstücken hat dies doch eine entsprechende Relevanz. Bis zu welcher Tiefe hat dann ein Dachüberstand ein geringfügiges Ausmaß ? Das muss doch irgendwo definiert sein ? Finde mal eben auch keine passenden Gerichtsurteile.
moHouse16.10.20 23:00
Escroda schrieb:


(2) ... Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
Dann wären es aber Ausnahmen, die nach §31 Baugesetzbuch beantragt werden müssten, so dass eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung nicht erfüllt ist und damit ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Also das ist jetzt eher ne hypothetische Diskussion:
Das wäre doch unlogisch. Wenn der Bebauungsplan eine Überschreitung der Baugrenze um bspw. 50 cm erlauben würde (ggf. auf eine bestimmte Breite begrenzt) und ich mit meinem Hausplan diesen Wert einhalte. Wieso sollte ich dann ein Genehmigungsverfahren durchführen?
Sinn und Zweck des Freistellungsverfahren ist es doch, dass der Architekt erklärt, dass man sich an die Regeln des Bebauungsplan hält und deswegen kein Genehmigungsverfahren braucht.

Also interessiert mich nur. Soll deine Aussage nicht anzweifeln.
sascha-t4-le17.10.20 09:34
Escroda schrieb:

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.

Guten Morgen,
Welche Gebäudeteile dürfen die baugrenze überschreiten? Oder ist dies in einem Genehmigung verfahren mit der Behörde abzuklären? Mir geht es speziell um Balkone. In der Landesbauordnung ist es genau geregelt um wieviel diese im Bezug auf die Abstandsflächen hervortreten dürfen. Das überschreiten der baugrenze ist schon was anderes. Ebenso ist in Hessen die Größe der Dachüberstände im Bezug auf die Abstandsflächen geregelt.
mfg
Escroda17.10.20 19:18
KEVST schrieb:

Das muss doch irgendwo definiert sein ?
Nein, und zwar deshalb nicht, weil bei einem Bauvorhaben 70cm bedeutend sein können, bei einem anderen 1m aber unbedeutend. Hier mal ein paar Zitate:
BayBO Vollzugshinweise 2008:
Abstandsflächenirrelevant ist ein Dachüberstand grundsätzlich immer dann, wenn er orts- oder landschaftsüblich ist. Unabhängig davon darf der Dachüberstand keine eigenständige Funktion
(z. B. Überdachung eines Kraftfahrzeugstellplatzes) haben.

Handlungsempfehlung Bauordnung NRW 2018:
Ein Dachüberstand darf aber keine eigenständige Funktion (z. B. Überdachung eines Kraftfahrzeugstellplatzes) haben, sonst verliert er seine Privilegierung nach Absatz 6.
Handlungsempfehlung MV:
Vortretende Bauteile haben Gliederungs- und Gestaltungsfunktion. Ein Dachüberstand ist nicht abstandsflächenrelevant, wenn er ortsbildprägend ist. Unabhängig davon darf ein Dachüberstand keine eigenständige Funktion (zum Beispiel Überdachung eines Stellplatzes) haben.
FAQ zur Hamburgische Bauordnung:
Dachüberstände bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie das Merkmal der Unterordnung aufweisen (§6 Abs. 6 Nr. 1 Hamburgische Bauordnung). Dies ist dann der Fall, wenn der Dachüberstand maximal 50 cm tief ist. Vorgehängte Regenrinnen können dabei unberücksichtigt bleiben.
Hierbei geht es um Abstandsflächen, d.h. um Bauordnungsrecht, also Landesrecht. Außerdem sind es keine Gesetze oder Verordnungen, sondern Handlungsempfehlungen der Ministerien an die Baubehörden. Ob diese Regelungen auf das bundeseinheitliche Planungsrecht, hier also die in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugrenzen, anwendbar sind, entscheidet im Streitfall ein Gericht einzelfallbezogen unter Würdigung der ganz speziellen Gegebenheiten. Oft orientiert es sich aber am Landesrecht.
moHouse schrieb:

Wenn der Bebauungsplan eine Überschreitung der Baugrenze um bspw. 50 cm erlauben würde
Hier kommt es auf die genaue Formulierung an. Eine übliche Formulierung wäre z.B.:
Die Baugrenzen dürfen ausnahmsweise durch Balkone überschritten werden, die Überschreitung ist beschränkt auf die halbe Gebäudebreite und maximal 1,60 m Tiefe.
Fehlte das Wort "ausnahmsweise", müsste in der Tat diskutiert werden, ob es sich dann um eine Ausnahmeregelung im Sinne des §23 Baunutzungsverordnung handelte.
sascha-t4-le schrieb:

Welche Gebäudeteile dürfen die baugrenze überschreiten?
Alle, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist. Eine Quantifizierung ist per Gesetz nicht möglich und muss im Einzelfall entschieden werden. Ebenso die Einschätzung, ob die Überschreitung eine Befreiung nach §31 Baugesetzbuch erfordert oder nicht. Üblich ist
- dass ein funktionsloser Dachüberstand von 50cm ignoriert wird. Er taucht in den Bauvorlagen nur im DG-Grundriss und in den Ansichten auf. Im Lageplan wird er nicht dargestellt, er findet keine Berücksichtigung bei den Abstandsflächen und nicht bei der Grundflächenzahl-Berechnung.
- dass 1,50m vortretender Balkon zwar keine Abstandsflächen auslöst, jedoch bei Baugrenzenüberschreitung eine Befreiung erfordert und bei der Grundflächenzahl eingerechnet wird.
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