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Erstellt am: 30.03.20 09:30

Pinky030101.04.20 17:51
RomeoZwo schrieb:

Nach deiner Argumentation dürften alle Eigentümer einer beliehenen Kapitalanlage kein weiteres Vermögen haben.
Nein, so habe ich das nicht geschrieben. Meine Argumentation war, dass ich ein abbezahltes vermietetes Objekt zwar beleihen darf, um mir meinen privaten Spaß (Haus, Auto...) zu finanzieren. Aber diese Zinsen kann ich nicht geltend machen, weil sie eben für private Dinge entstehen und nicht für vermieteten Wohnraum, denn dieser existiert ja schon und ist bezahlt.
Ob ich den Kauf eines Mietobjekts aus eigener Tasche bezahle oder dafür einen Kredit aufnehme (obwohl ich nicht muss) hat damit nichts zu tun.
Pinky030101.04.20 17:55
Ich kann deinen Gedankengang glaube ich nachvollziehen: nur durch den Kredit kann der TE (oder sonst eine andere Person) das Reihenhaus zur Vermietung freigeben. Durch den Neubau wird indirekt ein Vermietungsobjekt geschaffen. So funktioniert es aber leider nicht bzw. ist steuerrechtlich nicht möglich.
RomeoZwo01.04.20 18:28
Pinky0301 schrieb:

Meine Argumentation war, dass ich ein abbezahltes vermietetes Objekt zwar beleihen darf, um mir meinen privaten Spaß (Haus, Auto...) zu finanzieren. Aber diese Zinsen kann ich nicht geltend machen, weil sie eben für private Dinge entstehen und nicht für vermieteten Wohnraum, denn dieser existiert ja schon und ist bezahlt.
Ob ich den Kauf eines Mietobjekts aus eigener Tasche bezahle oder dafür einen Kredit aufnehme (obwohl ich nicht muss) hat damit nichts zu tun.

Person A hat 500T€ und kauft eine Wohnung zur Vermietung für 500T€. Er leiht sich 500T€, darf die Zinsen dafür geltend machen und darf seine 500T€ konsumieren wie er will.
Person B hat 500T€ und kauft davon die Wohnung zur Vermietung. Später will er auch konsumieren und daher die Wohnung beleihen. Er soll dann die Zinsen nach deiner Argumentation nicht geltend machen dürfen.
Dagegen dürfte schon Art. 3 des GG sprechen.

Auch dürften dann Käufe mit Finanzierung von schon abbezahlten Renditeobjekten nicht erlaubt sein - weil der Wohnraum ja schon existiert und bezahlt ist. Aber wie gesagt - ich freue mich auf die Beispielurteile.
Wiesel2902.04.20 06:33
Moin,

hier das ist jetzt nur mal eben zwischen Tür und Angel auf die Schnelle herausgesucht.
Hier wurde auch ein Mietwohngrundstück beliehen um ein privates Eigenheim zu bauen.
Aktenzeichen IX B 134/08

Kurze Zusammenfassung :
Die Darlehensschuld muss auch tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aufgenommen und verwendet werden.
Da fehlt auch der zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang.
Sonst könnte ja jeder Vermieter immer wieder ein vermietetes Objekt beleihen und damit privaten Spaß subventionieren. Ist doch logisch, dass das nicht geht.
Die Beleihung dient ja auch lediglich dazu um einen besseren Zinssatz zu bekommen bzw. um den Kredit überhaupt zu bekommen. Es kommt immer auf die Verwendung an.

Einen juritischen Leiter im Finanzamt gibts übrigens nicht
Solltest du einen pensionierten Vorsteher meinenen sind das in 90% aller Fälle die Leute mit der wenigstens steuerlichen Ahnung, da diese lediglich das Amt leiten und Personalentscheidungen treffen. Mit steuerlichen Angelegenheiten haben die so gut wie nichts zu tun.
Pinky030102.04.20 07:08
Wiesel29 schrieb:

IX B 134/08
Hab es nur überflogen, aber das trifft es ja ziemlich gut, so wie ich das verstanden habe.
RomeoZwo02.04.20 07:56
Wiesel29 schrieb:

IX B 134/08
Zitat: [...] Grundpfandrecht auf einem Mietwohngrundstück [...] Darlehen zur Errichtung des Einfamilienhauses

Hier wurde bei der Bank ein Darlehen aufgenommen zum Zweck der Finanzierung des Einfamilienhaus, auf die Wohnung wurde eine Grundschuld eingetragen --> Darlehenszweck Bau des Einfamilienhaus --> natürlich nicht steuerlich Wirksam.

Würde nur auf die WHG ein Darlehen aufgenommen mit Grundschuld auf die Wohnung gibt es den wirtschaftlichen Zusammenhang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz .
Wie sehe den deine Argumentation aus, wenn statt der "Protzkarre" das Geld für weitere Investments z.B. einer Erstellung einer einer weiteren Immobilie zur Kapitalanlage verwendet werden würde?
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