KFW261 - Abnahmefrist läuft aus - Bauträger keine Fertigstellung

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Tobias2211

Hallo,

Wir haben vor knapp 4 Jahren einen KFW Kredit 261 beantragt.
Leider konnten wir den bis heute nicht vollständig abrufen.
Ca. 1/3 der Kreditsumme ist noch offen. Grund dafür ist, dass der Bauträger des Mehrfamilienhauses das Gemeinschaftseigentum nach wie vor nicht fertiggestellt bekommt.

Mehrfacher Wassereintritt Keller, viele weitere Mängel die nur langsam abgearbeitet werden.
Durch diesen Umstand verlieren wir nun 1/3 des Tilgungszuschusses.

Wie würdet ihr vorgehen, was sind unsere Möglichkeiten/Rechte.
 
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nordanney

Wir haben vor knapp 4 Jahren einen KFW Kredit 261 beantragt.
Leider konnten wir den bis heute nicht vollständig abrufen.
Ca. 1/3 der Kreditsumme ist noch offen. Grund dafür ist, dass der Bauträger des Mehrfamilienhauses das Gemeinschaftseigentum nach wie vor nicht fertiggestellt bekommt.
Da die Maßnahme ja noch nicht beendet wurde, habt Ihr doch bestimmt auch noch nicht die nötige Bestätigung des Energieberaters für die KfW. Oder konnte er diese bereits austellen?
Wie würdet ihr vorgehen, was sind unsere Möglichkeiten/Rechte...
Möglichkeiten/Rechte:
- Verlängerung bei der KfW erneut beantragen
- Teilnichtabnahme beantragen (dürfte keine VE kosten) und mit weniger Kredit und weniger Tilgungszuschuss leben
- Sofern Ihr doch schon die Bestätigung des Energieberater habt, könnt Ihr auch mit Eurer Bank sprechen, ob sie die Mittel nicht auszahlt und zunächst auf einem Bankkonto hinterlegt und sperrt
- Bauträger Euren Schaden in Rechnung stellen (wegen Verzugs sollte das kein Problem sein - sieht dann aber nach dem nächsten Rechtsstreit aus)

Das sind die Punkte, die mir spontan einfallen.
 
11ant

11ant

Wenn ein Mehrfamilienhaus-Bauträger ein Objekt innerhalb von vier Jahren wegen Mängeln nicht abnahmefertig hergestellt bekommt, belastet das ja auch seine Liquidität erheblich dadurch, das in das Projekt gesteckte Kapital zu langsam gedreht zu bekommen. Insofern empfiehlt sich die Konsultation eines Anwaltes, der sich mit Insolvenzrecht auskennt. Rechnet mit einer Insolvenz, die auf Euch auswirkt.

Insgesamt enthält Dein Beitrag noch zu wenig Informationen: schwebt deswegen auch Euer Einzug noch / habt Ihr die Wohnung an sich schon bezogen und konkludent teilabgenommen; ist der Bauträger auch der Verkäufer (oder gar nicht unmittelbar Euer Vertragspartner), ...
 
T

Tobias2211

Wir wohnen seit zwei Jahren in der Wohnung. Das Gemeinschaftseigentum müsste seit zwei Jahren fertig sein. Immer wieder tritt an anderen Stellen bei Starkregen Wasser in das Gebäude ein.
Das lässt große Zweifel zu ob das Entwässerungskonzept überhaupt so korrekt ist. Aus diesem Grund haben wir als WEG einen Gutachter beauftragt der diese Frage klärt. Die Wohnung ist dementsprechend abgenommen. Die Schlussrate seit zwei Jahren aber offen.
Der Bauträger ist der Verkäufer.

Vermutlich wird das beste sein, den Vorschlag zu probieren den Schaden in Rechnung zu stellen der einzige Ansatz.
 
11ant

11ant

Die Schlussrate seit zwei Jahren aber offen. Der Bauträger ist der Verkäufer.
Vermutlich wird das beste sein, den Vorschlag zu probieren den Schaden in Rechnung zu stellen der einzige Ansatz.
Da geht Ihr hoffentlich auch als WEG gemeinsam (wohlgemerkt mit einem insolvenzrechtlich erfahrenen Anwalt) vor. Die noch offenen Schlussraten können hier durchaus einen Trumpf dafür darstellen, daß der Bauträger sich bilanziell / formell noch nicht insolvent rechnet, obwohl er das faktisch bereits sein wird. Es gilt also zu verhindern, daß haftende Masse im weiteren laufenden Geschäft versickert und unzulänglich wird. Ich würde hier prüfen, einen Fremdantrag auf ein Insolvenzverfahren zu stellen. Ich habe hier in zahlreichen Beiträgen bzgl. der Insolvenzverfahren Traumhaus / Hildmann,
Gussek Haus sowie Tecklenburg bereits beschrieben, daß und weshalb man hier nicht blauäugige Vorstellungen von Verrechnungen haben darf. Beachtet dabei auch, ob der Bauträger und der Verkäufer wirklich identisch sind. Häufiger hat man es hier mit lediglich wirtschaftlich in derselben Hand befindlichen getrennten Unternehmen zu tun, meist mit einer Kapital- und einer Personengesellschaft. Also schon mit demselben Beneficial Owner, aber rechtlich unterschiedlichen Personen. Zusätzlich zur in der Insolvenz dem nichtjuristischen Menschenverstand zuwiderlaufenden Regeln hinsichtlich der Verrechnung habt Ihr es also leicht mit trotz Namensähnlichkeit anderen Parteien auf der Ansprüche- und Verpflichtungenseite zu tun.
 
Zuletzt aktualisiert 14.06.2025
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