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ᐅ Kellerzimmer in die Einliegerwohnung verlegen?


Erstellt am: 13.07.2024 21:05

Ruffy99 13.07.2024 21:05
Hallo zusammen,

wir sind aktuell beim Bauen eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung im UG.

Zunächst war unser Plan wie folgt: Man kommt über eine Treppe in den UG. Hier gibt es dann eine Außeneingangstür. Wenn man diese Tür betritt, gelangt man in eine Art Flur. Von diesem Flur aus gibt es einen Eingang zur 3-Zimmer Einliegerwohnung und eine weiteren Eingang zum Technikraum.

Doch da eines der Einliegerwohnung-Zimmer aufgrund der Ausrichtung nicht als Ruhe-/Schlafraum gelten durfte, haben wir die Tür dieses Zimmers nach "außen" zu dem erwähnten Flur verlegt und als Keller deklariert. Somit wäre es nur noch eine 2-Zimmer Einliegerwohnung und man hat vom Flur aus 3 Eingänge: In die Einliegerwohnung, in den Keller und in den Technikraum.

So haben wir auch den Bauantrag gestellt, der auch genehmigt wurde. Jetzt im Nachhinein, sind wir der Meinung, dass es geschickter wäre, die eine Tür doch wieder in die Einliegerwohnung zu ziehen, sodass das Zimmer als 3. Zimmer als Hobbyraum, Arbeitsraum, Abstellraum o.Ä. (kein Ruhe-/Schlafraum) verwendet werden kann. Denn aus finanzieller Sicht wäre eine 3-Zimmer Wohnung besser als eine 2-Zimmer Wohnung.

Könnte ich die Tür ohne Weiteres verlegen oder müsste ich erneut eine Genehmigung beantragen? Genehmigung holen wäre keine Problem, aber ich möchte keine Zeit verlieren, da wir bereits im Verzug sind. Und unnötig zahlen möchte ich auch nicht unbedingt. Es ist ja quasi nur eine Tür, die sich um 2m verschiebt, sonst gibt es keine Änderung.

Ich danke im Voraus.

Grüße

kbt09 13.07.2024 22:10
Ruffy99 schrieb:

Jetzt im Nachhinein, sind wir der Meinung, dass es geschickter wäre, die eine Tür doch wieder in die Einliegerwohnung zu ziehen, sodass das Zimmer als 3. Zimmer als Hobbyraum, Arbeitsraum, Abstellraum o.Ä. (kein Ruhe-/Schlafraum) verwendet werden kann. Denn aus finanzieller Sicht wäre eine 3-Zimmer Wohnung besser als eine 2-Zimmer Wohnung.
Eine 3-Zimmer-Wohnung ist aber auch nur dann eine 3-Zimmerwohnung, wenn dieses 3. Zimmer auch als entsprechender Wohnraum genutzt werden kann.

Ansonsten empfehle ich, einen Grundriss einzustellen, um sich das anzusehen.

Ruffy99 13.07.2024 22:54
Ich habe es mal skizziert.
Es geht um die rote Tür.
Durch die blaue Tür gelangt man in die Einliegerwohnung.
Ist das "nochmal" genehmigungspflichtig, die rote Tür wie skizziert nach innen zu verlegen?

Dieses Zimmer darf durchaus als Wohnraum genutzt werden. Es darf ein Aufenthaltsraum sein, nur kein Schlaf- oder Ruheraum. zB. ein Arbeitszimmer könnte ich mir vorstellen.

ypg 14.07.2024 01:27
Ruffy99 schrieb:

Es darf ein Aufenthaltsraum sein, nur kein Schlaf- oder Ruheraum. zB. ein Arbeitszimmer könnte ich mir vorstellen.
Man unterscheidet im Baurecht aber nicht zwischen Ruheraum und Schlafraum - entweder es wurde als Aufenthaltsraum anerkannt oder nicht.
Und zur Vermietung ist es rechtlich nicht sauber, wenn man einen Raum deklariert, dass er zwar zum „arbeiten“ geeignet ist, aber nicht zum „schlafen“. Prinzipiell ist es ein Abstellraum.
Du kommst in Worstcase als Vermieter in eine Situation, die Du vermeiden möchtest.
Ich gehe mal davon aus, dass ein entsprechendes Fenster fehlt. Um so etwas zu beurteilen gehört die Kellerplanung und nicht nur eine Skizze, die nicht unwichtige Details unterschlägt.

zur Frage: da die Tür entscheidend für die Einliegerwohnung wäre, würdest Du entgegen der Genehmigung bauen.

Ruffy99 14.07.2024 04:15
Ein ausreichend großes Fenster ist auch vorhanden. Dich die Ausrichtung des Fensters war der einzige Grund, warum es kein Ruhe-/Schlafraum sein darf. Das Fenster eines Schlafraums muss zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet sein, was aufgrund der Terrasse etc. nicht möglich war.

Tatsächlich wird hier zwischen Ruhe-/Schlafraum und Aufenthaltsraum unterschieden. Ursprünglich galt die Festsetzung für Aufenthaltsräume. Diese Festsetzung wurde soweit aufgeweicht, dass es nicht für Aufenthaltsräume, sondern nur für Ruhe/Schlafräume gilt.

kbt09 14.07.2024 09:15
Kannst du mal den § der Landesbauordnung BW zitieren, mit dem diese Unterscheidung gemacht worden ist? Ich kenne auch keinerlei Unterscheidung nach Schlafraum oder Wohnzimmer. Ich denke, dass vielleicht eher einer der untenstehenden Absätze nicht auf deinen Kellerraum passt und daher nicht als Wohnraum dienen kann, sondern wohl nur als Abstellraum.

§34

einliegerwohnungzimmertürschlafraumflurabstellraumgenehmigungwohnraumaufenthaltsraumfenster