ᐅ Katzenkot oder Wildtierlosung? Achtung; Häufchenbild!
Erstellt am: 10.07.2018 13:03
Knallkörper 11.07.2018 17:57
Steven: Ok. Wir müssen ja am Ende nicht einer Meinung sein
Steven 11.07.2018 18:19
Fuchur schrieb:
Wie soll ein rechtfertigender Notstand bei gleichwertigen Gütern funktionieren? Sache (Rasen) gegen Sache (Tier). Es muss das geschützte Rechtsgut wesentlich überwiegen. Steht im Gesetz.Hallo Fuchurwenn das so ist, dann ist es so; dass ich nichts gegen Katzen machen kann, die meinen Garten vollkoten?
Steven
kaho674 11.07.2018 18:20
Fuchur schrieb:
Die letzten 10 Seiten hier aufzurollen ist mir dann aber doch zu mühsam und wohl auch nicht zielführend.Ist doch völlig wurscht, was auf den letzten 10 Seiten steht. Erleuchte uns doch mal! Die Frage ist: Darf ich die Katze töten, wenn sie wiederholt auf meinen Rasen kackt? Warum nein, warum ja? Steven 11.07.2018 18:34
kaho674 schrieb:
Darf ich die Katze töten, wenn sie wiederholt auf meinen Rasen kackt? Hallound was kann es kosten, wenn ich die Katze töte, und ich nicht das Recht dazu hatte?
Mir ist ein Fall bekannt, da wurde bei einer Hausdurchsuchung durch die PVBs der 9 Jahre alte Hund erschossen. Die Hausdurchsuchung war nichts rechtens, der Hausinhaber bekam jetzt 50 Euro als Ersatz für den Hund angeboten.
Da dürfte doch eine Katze mit 20 Euro gut sein. Die Tierheime sind voll davon.
Steven
Fuchur 11.07.2018 18:38
Natürlich darf man sie nicht töten. Vielleicht hilft ein Bildvergleich: Wer würde das Auto des Nachbars anzünden, weil es ohne Behinderung auf eurem Grundstück parkt?
Wenn man auf ein anderes Rechtsgut einwirken will, braucht man dafür eine Rechtsgrundlage. Und da scheiden aus genannten Gründen diejenigen des StGB aus. Bleibt also Zivilrecht. Man hat logischerweise einen Anspruch auf Unterlassung und kann den (rechtlich) durchsetzen. Für die direkte Einwirkung wäre 228 Baugesetzbuch zielführend, der zivilrechtliche defensive Notstand. Auch dort gilt aber eine Güterabwägung, sprich der angerichtete Schaden durch das Tier muss gegenüber dem durch die Maßnahme angerichteten Schaden an dem Tier unverhältnismäßig groß sein. Und das kann eben im konkreten Fall nur eine Maßnahme ohne dauerhaften Schaden an dem Tier sein. Also eben Wasserschlauch.
Wenn man auf ein anderes Rechtsgut einwirken will, braucht man dafür eine Rechtsgrundlage. Und da scheiden aus genannten Gründen diejenigen des StGB aus. Bleibt also Zivilrecht. Man hat logischerweise einen Anspruch auf Unterlassung und kann den (rechtlich) durchsetzen. Für die direkte Einwirkung wäre 228 Baugesetzbuch zielführend, der zivilrechtliche defensive Notstand. Auch dort gilt aber eine Güterabwägung, sprich der angerichtete Schaden durch das Tier muss gegenüber dem durch die Maßnahme angerichteten Schaden an dem Tier unverhältnismäßig groß sein. Und das kann eben im konkreten Fall nur eine Maßnahme ohne dauerhaften Schaden an dem Tier sein. Also eben Wasserschlauch.
Fuchur 11.07.2018 18:42
Steven, vermische das doch nicht alles. Das eine ist eine Straftat und das andere eine hoheitliche Maßnahme. Außerdem glaube ich kaum, dass die Durchsuchung rechtswidrig war, ohne den Fall zu kennen. Du meinst sicherlich eher "grundlos". Und ja, wenn in einer Einsatzmaßnahme ein Hund angreift, dann darf er erschossen werden. Hatte ich selbst schon das eine oder andere Mal, aber dazu gibt es Einsatzplanungen und konkrete Freigaben des Einsatzleiters.