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Lorem verum
Gibt es hierzu ein Urteil? Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese 14-tägige Frist? Das würde uns sehr helfen! Danke im Voraus!
Hallo Madonna,
Gern geschehen
Grundsätzliches und allgemeingültig für alle Werkverträge: ein Werkvertrag ist erst dann gültig, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen seitens des Auftragnehmers (hier Okal Haus) gegengezeichnet und damit bestätigt wird (sofern aus gegebenem/besonderem Grund keine andere Frist vereinbart wurde) => Auftragsbestätigung.
Wenn Du die, Dir offensichtlich vertraglich zugesicherte Frist 13.12.2010 zum Rücktritt, aus eigenem Verschulden verstreichen läßt – Du hast innerhalb dieses Zeitraumes mit Deiner Bank noch kein Kreditgespräch geführt - , ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Dich aus dem Vertrag zu entlassen; je nach Kleingedrucktem im Vertrag/Firmenpolitik greifen die Möglichkeiten aus meiner vorherigen Antwort – das Angebot des Verkäufers ist imho reine Kulanz.
Die Frage lautet also: was meint der Verkäufer mit „nochmaliger“ Bestätigung?
Freundliche Grüße
Hallo Madonna,