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ᐅ Haus auf Grundstück der Eltern - Erbschaftsprobleme?


Erstellt am: 26.02.2020 12:52

Tassimat 27.02.2020 11:39
Was ist denn nun dein Ziel mit dem Haus? Soll es in dein Eigentum überführt werden, oder lässt du alles so weiterlaufen wie es ist?

Pianist 27.02.2020 12:06
Wir werden wohl einfach mal einen Brief an das Finanzamt schreiben und fragen, wie die das im Erbfall zu behandeln gedenken. Vielleicht sehen die das so wie wir, dass das Haus steuerlich mir zuzurechnen ist, und daher für das Haus keine Erbschaftssteuer anfällt. Das wäre das einzige Problem, was ich sehe.

Und was das hintere Grundstück angeht: Früher hatten wir das Grundstück gepachtet und vor etwa 25 Jahren gekauft. Dabei hat das Bezirksamt die Ausübung seines Vorkaufsrechts schlichtweg verpennt, worüber man sich dort im Nachhinein extrem geärgert hat. Daher gehe ich davon aus, dass denen das nicht noch mal passiert. Und wenn irgendwann jemand das vordere Grundstück kauft, in dem Wissen, im hinteren Teil noch ein Haus bauen zu können, dann will er natürlich das hintere Grundstück als Garten nutzen. Wenn ihm das dann vor der Nase weggeschnappt wird, und dann drei Meter vom Haus entfernt eine öffentliche Grünanlage beginnt, dann müsste ich wohl nur noch hoffen, dass derjenige mich nicht findet und mich nirgendwo wiedererkennt...

Smialbuddler 27.02.2020 12:36
Der Erbfall, an dem sich hier abgearbeitet wird, ist doch das viel geringere Risiko. Viel gefährlicher ist der schon mehrmals erwähnte und ignorierte Fall des Pflegefalls. Dein Haus wird als Eigentümer nicht selbst bewohnt. Ich weiß nicht, ob hier noch mit hinein spielt, dass dein Vater ein anderes Haus auf demselben Grundstück selbst bewohnt. Aber es besteht durchaus das Risiko, dass dein Haus zur Begleichung der Heimkosten verkauft werden muss. DAS solltet ihr umgehend klären!

Isokrates 27.02.2020 12:49
Pianist schrieb:

Wir werden wohl einfach mal einen Brief an das Finanzamt schreiben und fragen, wie die das im Erbfall zu behandeln gedenken. Vielleicht sehen die das so wie wir, dass das Haus steuerlich mir zuzurechnen ist, und daher für das Haus keine Erbschaftssteuer anfällt. Das wäre das einzige Problem, was ich sehe.

Setze nicht all zu viel Hoffnung auf das Finanzamt, denn das darf dir nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft, welche natürlich kostenpflichtig ist, mitteilen, wie es gedenkt den Fall zu handhaben.
Dem Finanzamt ist es nämlich nach Steuerberatungsgesetz untersagt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Wenn du also eine Beratung in Steuerfragen möchtest hilft dir nur der Weg zum Steuerberater.

Musketier 27.02.2020 13:26
Isokrates schrieb:

Setze nicht all zu viel Hoffnung auf das Finanzamt, denn das darf dir nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft, welche natürlich kostenpflichtig ist, mitteilen, wie es gedenkt den Fall zu handhaben.
Dem Finanzamt ist es nämlich nach Steuerberatungsgesetz untersagt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Wenn du also eine Beratung in Steuerfragen möchtest hilft dir nur der Weg zum Steuerberater.


Und bei der verbindlichen Auskunft sind meines Wissens keine offenen Fragen zugelassen, sondern du mußt den Lösungsweg mit gesetzlicher Begründung schon mitgeben. Dann bekommst du die Antwort, ob das Finanzamt der Lösung verbindlich zustimmt oder nicht.


Vorgaben für Auskunftsantrag
Ein Antrag auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 StAuskV muss demnach die folgenden Angaben enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Das bekommt Otto-Normal ohne Steuerberater vermutlich nicht selber hin.

Pinky0301 27.02.2020 13:29
Hab auch schon vermutet, dass ein Finanzamt nicht einfach so Auskünfte gibt bzw. Fragen beantwortet. Dass es da sogar richtige Paragraphen zu gibt, wusste ich nicht
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