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ᐅ GU fordert Preiserhöhung auf gesamtes Haus


Erstellt am: 06.10.2022 15:33

kati1337 07.10.2022 08:58
xMisterDx schrieb:

Naja, das Hauptproblem an so einem Prozess ist, dass der GU ihn bis zur letzten Instanz ziehen und immer wieder durch Tricksereien verzögern kann.
So kann das Jahre dauern. Die GU sind doch nicht blöd, die wissen ganz genau, dass bei Bauherren eine Doppelbelastung läuft, die man finanziell und auch nervlich nicht ewig durchhält.
Das kommt noch erschwerend hinzu. Schon ohne Tricksereien des GU ziehen sich solche Prozesse gerne über Jahre. Jede Instanz tut halt was sie kann um das Beste für den Mandanten rauszuholen. Jahre an Stress kommen noch zum finanziellen Risiko.
Aber das finanzielle Risiko sehe ich als real und nicht zu verachten. Denn je länger so ein Prozess läuft, desto teurer wird der Spaß ja auch. Und dass in diesem konkreten Fall zu 100% zugunsten der Bauherren entschieden wird kann ich mir nicht vorstellen. Die Formulierung im Vertrag ist ja dahingehend klar, dass der Pauschalpreis zeitlich limitiert ist, und dahingehend unklar, was im Anschluss passieren soll. Zumindest aus den Passagen die wir gesehen haben. Und selbst wenn der GU am Ende eines solchen Prozesses nicht das kriegt was er sich wünscht - irgendwas würde ihm vermutlich schon zugesprochen, und die Prozesskosten bleiben dann ziemlich sicher an beiden Parteien kleben. Ein GU steckt sowas vermutlich leichter weg als ein Bauherr.

xMisterDx 07.10.2022 09:09
Ach so... hatte ich ganz vergessen. Mit der letzten Preisanpassung Ende 2021 kam auch die Formulierung, sinngemäß "der Festpreis gilt jetzt bis Bauzeitende", hinzu.

Da vielleicht nochmal drauf achten, dass der GU sowas schriftlich niederlegt, sonst hat man das Theater unter Umständen in einem Jahr nochmal. Wer weiß wie lange sich der Bau noch zieht.

Sofern es dem GU wirtschaftlich halbwegs gut ging, steckt er ein paar Bauherren, die ihn verklagen, locker weg.
Unser Elektriker hat mal fallen lassen, wie viele Häuser unseres GU er gerade auf der Liste hat... waren so um die 100.

WilderSueden 07.10.2022 11:29
xMisterDx schrieb:

Dacheindeckung war bei mir Rate 4 von 10.
Dacheindeckung ist bei mir gar kein Abschlag. Normalerweise würde das ja direkt nach dem Dachstuhl kommen (für den gibts einen Abschlag), dann kann man den Kran abbauen. Ist halt überall anders.
Ich sehe auch, dass ein GU schwerlich Erhöhungen vor Gericht durchbekommt für Arbeiten die etwa (wir reden hier ja von 1-3 Monaten) zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt wurden und bereits erfolgt sind. Die Preisbindung ist auch unter den üblichen Vorlaufzeiten kaum zu schaffen. Auf einen Prozess ankommen lassen würde ich es nach Möglichkeit trotzdem nicht. Kostet eine Menge Geld für Anwälte und was das Haus tatsächlich kostet weißt du in einigen Jahren. Bis dahin kannst du dann zehntausende Euro vorhalten und unruhig schlafen

11ant 07.10.2022 12:16
K a t j a schrieb:

Der Zahlungsplan knüpft ja genau an die Fertigstellung bestimmter Leistungen wie Dach, Rohbau usw. Die Kosten entstehen dem GU zum überwiegenden Teil zum Leistungszeitpunkt und nicht erst bei einer späteren Abnahme. Die vereinbarte Preisbindung hätte ansonsten überhaupt gar keinen Sinn und könnte imho als unlauter oder Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden.
HilfeHilfe schrieb:

Ich tue mir schwer eine Preisanpassung für verbaute Gewerke nachträglich zu bezahlen.
Der Zahlungsplan knüpft an diese bestimmten Fertigstellungen einzelner Abschnitte, Gewerke oder Leistungen nur deshalb hilfsweise an, weil sich diese Zeitpunkte als Tagesdaten nicht präzise vorausberechnen lassen, die Zahlungsfälligkeiten der Abschläge aber einen bestimmten Auslöser brauchen. Treu und Glauben sind dabei lediglich die Grundlage für das Bemühen, die Teilbeträge angemessen nach den erfahrungsgemäßen Werten der bis dahin erfüllten Vertragsteile zu beziffern. Das Ideal ist hier eine Abgeltung, die zwar naturgemäß (noch) nicht präzise ermittelt sein kann, aber keine der beiden Seiten bevorteilen soll. Eine Teilabnahme - auch fiktiv - ist damit nicht verbunden, folglich geht auch die Auffassung fehl, bezüglich der dort bezeichneten Teilerfüllungen sei man nun explizit quitt. Die Zahlungstranchen erwerben schon deshalb nicht das bis dahin teilfertiggestellte Werk, weil dieses nur als Ganzes beauftragt wurde - dazu bedürfte es einer ausdrücklichen Auflösungsklausel für den Bauvertrag zu den bezeichneten Abschlagszahlungszeitpunkten. Den klassischen GU-Eigenheim-Bauvertrag für einen aus Auftraggebersicht schlauen Wurf zu halten, kann nur eingefleischten Nichtkaufleuten in den Sinn kommen.
Zusammenfassung dieses Abschnittes in "einfacher Sprache":
1. Mit den Abschlagszahlungen bis zum Punkt x ist NICHT der bis dahin erreichte Bautenstand bezahlt.

2. Der Bauvertrag ist auch NICHT ohne Weiteres (und Entschädigung) an diesem Punkt auflösbar;
der Glaube, man schuldete einander dann gegenseitig nichts mehr, ist rechtlich falsch.

Die vereinbarte Preisbindung eines Angebotes paßt zwar dann am besten zur Wirklichkeit, wenn sie bis zur Fertigstellung und Abnahme des Werkes reicht. Sie wird jedoch nicht automatisch dadurch unlauter, daß man sie kürzer vereinbart. Eine Bezeichnung den Fristablauf hemmender oder verzögernder Ereignisse ist sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig. Man kann Bauwilligen gar nicht oft genug ans Herz legen, Rechtsgeschäfte in der Dimension eines Bauvertrages nicht ohne rechtskundige Beratung vorzunehmen. Ich bin technischer Kaufmann mit langjähriger Erfahrung, und würde mein Haus dennoch nie ohne anwaltliche Konsultation bauen lassen. Aus vertrauenswürdigen Quellen habe ich bisher einstimmig gehört, daß der "Bauherrenführerschein" der RA´in Reibold-Rolinger sehr empfehlenswert sein soll.

mayglow 07.10.2022 12:38
Aber selbst wenn man sagt man muss das gesamte Haus betrachten, frage ich mich doch. Wenn bei einer Preisgarantie von 12 Monaten, das Haus nach 16 fertig wird... so wirklich fair klingt das für mich jetzt auch nicht, wenn der Bauherr den kompletten Mehrpreis zahlen soll, der bei einem Neuvertrag heute anfallen würde. Der kalkuliert ja auch schon wieder nen Puffer ein, für das, was in der Bauzeit passiert und die Restbauzeit ist hier ja deutlich geringer. Darüber hinaus hätte ich gehofft, dass man ggf die Steigerungen der 4 Monate Überschreitung zahlt, aber dann nicht die komplette Steigerung der Gesamtzeit.

Ich nehme an (absolut unfundiert, weil ins Blaue geraten), dass es mit nem wirklichen rechtlichen Anspruch da schwierig aussieht. Interessant wäre da ggf auch zu wissen, wie das in anderen Verträgen ausgestaltet ist, wenn es ne zeitlich begrenzte Garantie gibt (heißt nicht, dass man das dann einfach übertragen kann, da sie ja eben anders ausgestaltet sind. Aber kann einem Ideen zur Argumentation geben?)

xMisterDx 07.10.2022 13:07
Der "Puffer", den der GU kalkuliert, nennt sich Gewinnspanne.
Im Grunde ist doch hier alles schon mehrfach gesagt worden?

Die Abschläge im Vertrag stellen KEINE Teilabnahmen einzelner Gewerke dar. Streng genommen ist hier auch noch nicht einmal der geschlossene Rohbau fertig gestellt, denn die Dacheindeckung fehlt.

Und selbst wenn man auch nur teilweise im Recht wäre. Durchsetzung dieser Ansprüche wird ein vielfaches teurer, als sich mit dem GU auf einen Betrag x zu einigen.

Der Anwalt, der an einem solchen Rechtsstreit bestens verdienen würde, rat davon ab. Was braucht man noch, um einzusehen, dass man das dann lieber lassen sollte?
bauvertragdacheindeckungabschlagpreisbindung