Grundstücksteilung mittels Bauantrag mit nachgelagertem Abriss

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Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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Thomas567

Das Bauamt wird dir lediglich mitteilen, dass durch die Teilung kein rechtswidriger Zustand entstehen darf, was mit einem Bestandshaus beiderseits der Grenze der Fall sein würde. Verpflichtung hin oder her.
Der Vermesser könnte Tatsachen vorwegnehmen, aber letztlich würde er ein amtliches Dokument fälschen, weswegen ich nicht glaube, dass ihr einen findet, der das macht. Aber man hat schon Pferde kotzen sehen.
Wenn ihr im BA fragt, riskiert ihr schlafende Hunde zu wecken...
vielen Dank für die Erläuterung. Das verstehe ich...
 
T

Thomas567

Warum nicht erst bauen abreissen und dann teilen?
gute Frage. Ich dachte, dass es nicht erlaubt sei mehr als ein Wohnhaus auf ein Grundstück zu stellen und da wir ja zwei Häuser errichten wollen, würde dem Antrag ohne Teilung dann nicht stattgegeben werden.Das ginge dann nur nacheinander. Also Bau Einfamilienhaus, Abriss und dann Zweifamilienhaus, was zu höheren Kosten führt. (Inflation/Teuerungsrate, Baustelleneinrichtungen, Handwerkeranfahrten und geringeres Volumen der Einzelaufträge etc.)
Sehe ich das falsch?
 
N

Nice-Nofret

Natürlich kann man mehr als ein Haus auf ein Grundstück setzten .. - frag beim Bauamt nach; bei uns ging das immer problemlos. Es ist sogar mit den Grenzabständen einfacher.
 
11ant

11ant

Ein Bekannter sagte uns, dass wir die Teilung im Rahmen des Bauantrages für beide Häuser stellen können und somit die Durchlaufzeiten bei den Ämtern verkürzen
Bauanträge werden auf Bauämtern entschieden - teils auf Kreisebene, teils auf Gemeindeebene; und Katasterangelegenheiten bei Vermessungsämtern. In manchen Ländern sind solche ebenfalls auf der Kommunalebene - aber nicht mit Bau in einem gemeinsamen Amt, maximal im gleichen Dezernatsbereich. An diese Durchlaufzeitverkürzung glaube ich daher nicht. Sowohl können Grundstücke mit mehreren Gebäuden bebaut werden, als auch Gebäude auf mehreren Flurstücken stehen. Im selben Eigentum sehe ich ohne weitere Informationen (und wenn wir solche hätten, könnte sie vermutlich hier nur @Escroda kompetent interpretieren) keinen Anlaß für eine Grundstücksteilung. Aber selbst für die Diskussion mit Laien solltest Du hier auch einmal Bilder sprechen lassen. Wo kommt der Gedanke an eine Grundflächenzahl her: reden wir von einem überplanten (also nicht §34) Gebiet, oder würde schon am "Bundesmaximum" gekratzt ?
 
E

Escroda

wenn wir solche hätten,
... hätte sich Escroda in der Tat schon gemeldet. Ohne Lage- und Bebauungsplan ist die Situation für mich nicht erfassbar. Ich müsste jede Menge Fallunterscheidungen vornehmen um am Ende doch die vorliegende Konstellation nicht bedacht zu haben.
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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