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ᐅ Grundriss - 135qm, 1,5-Geschosse, Satteldach


Erstellt am: 18.02.2019 21:20

11ant 26.02.2019 01:34
Reluctance schrieb:
welche „beiden“ Kalkulationsargumente meinst du?
Ich meinte, daß die von ihm angeführte Kostengleichheit eines Quadratmeters quer über das Spektrum der Haustypen hinweg - also Bungalow, Hexenhäuschen und "Stadtvilla" über den selben Kamm geschoren - nur dann gilt, wenn er den Maßstab des Quadratmeters praxisgerecht - d.h. im Sinne der DIN 283 oder der Wohnflächenverordnung - anwendet; insofern ist die Behauptung der Kostengleichheit gleichzeitig mit der Quadratmeter-Interpretation im Sinne der Teppichfläche / DIN 277 inkonsequent bis absurd.
Reluctance schrieb:
Das weiß ich eben nicht. Es gibt ja nirgends eine richtig ausgewiesene Grundflächenzahl.
Wo es keine gibt, gilt der maximale bundesrechtliche Rahmen (meines Erinnerns wären das dann für einen Bungalow praktisch eine Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl von 0,8 - also allermeist ausreichend).
Reluctance schrieb:
wobei 635qm Grundstück nicht gerade die klassische Flächengrösse für Bungalow ist.
Ohne fixe Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Maximae sähe ich aber auch keinen Ablehnungsgrund, 135 qm Bungalow auf 635 qm Grundstück empfinde ich absolut im angemessenen Rahmen. Bei mir daheim würden die für 254 qm Bungalow gut sein.

Reluctance 26.02.2019 07:24
11ant schrieb:
Ich meinte, daß die von ihm angeführte Kostengleichheit eines Quadratmeters quer über das Spektrum der Haustypen hinweg - also Bungalow, Hexenhäuschen und "Stadtvilla" über den selben Kamm geschoren - nur dann gilt, wenn er den Maßstab des Quadratmeters praxisgerecht - d.h. im Sinne der DIN 283 oder der Wohnflächenverordnung - anwendet; insofern ist die Behauptung der Kostengleichheit gleichzeitig mit der Quadratmeter-Interpretation im Sinne der Teppichfläche / DIN 277 inkonsequent bis absurd.

Na ja, zusammengefasst kann man sagen, die Berechnung nützt vor allem dem Verkäufer, weniger dem Käufer. Rein rechtlich kann er das meines Erachtens aber so machen. Da habe ich keine Handhabe, denke ich.

11ant 26.02.2019 14:48
Richtig: das ist für Dich nachteilig, aber nicht sittenwidrig, also zulässig. Deswegen ja der Tipp von Zaba12, in Form des Bungalows den Spieß quasi umzudrehen und für Dich mehr Wohnquadratmeter dabei rauszuholen, daß es für ihn dieselben Zahlquadratmeter sind

ypg 26.02.2019 14:57
11ant schrieb:
Richtig: das ist für Dich nachteilig, aber nicht sittenwidrig, also zulässig. Deswegen ja der Tipp von Zaba12, in Form des Bungalows den Spieß quasi umzudrehen und für Dich mehr Wohnquadratmeter dabei rauszuholen, daß es für ihn dieselben Zahlquadratmeter sind

Eben.
Ein Bungalow ist teurer... verhältnismäßig teurer als eine Stadtvilla.
Wenn also wegen mangels Grundflächenzahl ein Bungalow in Frage kommt, dann dreh den Spieß einfach um: dadurch wirst Du mit der Nettofläche nicht benachteiligt, sondern geniesst den Vorteil einer Bungalow-Fläche von sage und schreibe 135 Netto! Das entstehende Satteldachgeschoss lässt Du unausgebaut. Daraus entsteht dann irgendwann mal ein riesiger Hobbyraum, wenn wegen eines Kindes mehr Raumbedarf ist. Du brauchst nur einen Schacht für Leitungen, der nach oben führt.
Zumindest ist das ein sehr guter Schachzug, der zum Matt führen könnte
Ich sag nur: Mischkalkulation

11ant 26.02.2019 15:18
Ja, so eine ordentliche Dachbodentreppe wie bei kostet bloß knapp vier Quadratmeter

Reluctance 26.02.2019 15:20
Das wäre irre gut, wenn das mit dem Bungalow klappt. Hoffe, dass mir da die "ortsübliche Bebauung" nicht in die Quere kommt oder doch noch eine Grundflächenzahl auftaucht... da bin ich aber dran. Und wenn in der Satzungseinleitung sowas steht wie: "Das Ortsbild wird in den Grundsätzen bestimmt durch: die typischen brandenburgischen Hausformen: kleine und größere überwiegend eingeschossige Wohnhäuser z.T. mit Drempel und Zwerchgiebel..." dann sollte das ja grundsätzlich dem Ortsbild entsprechen, richtig?
din 283bungalowgrundflächenzahlstadtvillageschossflächenzahlortsbild