Y
_Yv_St_
Hallo zusammen,
ich habe drei Punkte, für die ich dringend Hilfe brauche, da immer wieder widersprüchliche oder zumindest keine verlässlichen Aussagen.
Das Grundstück liegt in Baden-Württemberg.
1. Bezugshöhe für Grenzbebauung:
Bei der Erschließung unseres Bauplatzes in einem Neubaugebiet wurden Fußweg und Straße deutlich über dem ursprünglichen Geländeniveau angelegt und auch die Bezugshöhe für unsere Rohfußbodenhöhe liegt auf Straßenniveau. Nun wollen wir unseren Carport mit Fahrradschuppen direkt an die Grenze zu den Nachbarn bauen. Dabei gilt die maximale Länge von 9m, die maximale Wandfläche von 25m² und eine maximale Höhe von 3m. Wir haben eine Länge von 6m, die Fläche ist kleiner als 25m² und wir würden gern die 3m Höhe ausreizen.
Nun sind wir heute Abend plötzlich mit der Aussage konfrontiert worden, dass sich die 3m auf die ursprüngliche Geländehöhe bezieht. Unser Grundstück ist aktuell aber eine riesige Kule, weil ja die Erschließung viel höher erfolgt ist als ursprüngliches Geländeniveau...
Stimmt das wirklich? Nach meiner laienhaften Internetrecherche hat ergeben, dass es mindestens seit 2015 das neue Gelände ist.
Ich hätte die Einfahrt und den Carport gern eben und nicht abschüssig in den Carport.
2. Überbauung von Kanaldeckeln
Wir haben auf unserem Grundstück zwei Kanaldeckel. Die Baugrenze liegt bei 2,5m Abstand zur Straße, freigehalten von jeder Bebauung muss aber nur 0,5m. Bisher wurde mir versichert, wir könnten bis auf 0,5m mit dem Carport an die Straße. Dann kam das Thema mit den Kanaldeckeln auf - diese dürfen nicht überbaut werden. Das schien mir erst mal plausibel. Jetzt heißt es zudem plötzlich, wir dürften ja eh nur bis auf 2,5m an die Straße ran.
Was gilt bezüglich der Kanaldeckel? Dürfte ich ein Carportdach über die Kanaldeckel ragen lassen? Wir würden den halben Meter Abstand gar nicht ausreizen wollen, aber mit dem Carportdach ca. 20-40cm über die Kanaldeckel gehen wollen. Ist das möglich? Oder muss ein Kanaldeckel tatsächlich unter freiem Himmel sein?
Mit einem Carport und einem Fahrradschuppen dürfte ich die Baugrenze überschreiten? Ist das richtig?
3. Grenzabstände von Lichthöfen
Wir wollen im Keller einen Raum mit einem Fenster mit Lichthof erschließen. Das Haus hat aktuell an der Stelle einen Abstand von 3,80m von der Nachbargrenze. Gibt es für den Lichthof irgendwelche Abstände, die wir bei der Auslegung des Lichthofs einhalten müssen? Hat bei 3,80m problemlos ein Lichthof Platz?
Im Anhang ein Querschnitt mit originaler Geländehöhe und Platzierung des Carports sowie die Carportfläche mit Kanaldeckeln (wir wollen das Haus bis auf 3m an die Straße schieben, das ist aktuell falsch. Und Carportdach und Eingangsüberdachung sollen eins sein).
Danke für Eure Hilfe!
ich habe drei Punkte, für die ich dringend Hilfe brauche, da immer wieder widersprüchliche oder zumindest keine verlässlichen Aussagen.
Das Grundstück liegt in Baden-Württemberg.
1. Bezugshöhe für Grenzbebauung:
Bei der Erschließung unseres Bauplatzes in einem Neubaugebiet wurden Fußweg und Straße deutlich über dem ursprünglichen Geländeniveau angelegt und auch die Bezugshöhe für unsere Rohfußbodenhöhe liegt auf Straßenniveau. Nun wollen wir unseren Carport mit Fahrradschuppen direkt an die Grenze zu den Nachbarn bauen. Dabei gilt die maximale Länge von 9m, die maximale Wandfläche von 25m² und eine maximale Höhe von 3m. Wir haben eine Länge von 6m, die Fläche ist kleiner als 25m² und wir würden gern die 3m Höhe ausreizen.
Nun sind wir heute Abend plötzlich mit der Aussage konfrontiert worden, dass sich die 3m auf die ursprüngliche Geländehöhe bezieht. Unser Grundstück ist aktuell aber eine riesige Kule, weil ja die Erschließung viel höher erfolgt ist als ursprüngliches Geländeniveau...
Stimmt das wirklich? Nach meiner laienhaften Internetrecherche hat ergeben, dass es mindestens seit 2015 das neue Gelände ist.
Ich hätte die Einfahrt und den Carport gern eben und nicht abschüssig in den Carport.
2. Überbauung von Kanaldeckeln
Wir haben auf unserem Grundstück zwei Kanaldeckel. Die Baugrenze liegt bei 2,5m Abstand zur Straße, freigehalten von jeder Bebauung muss aber nur 0,5m. Bisher wurde mir versichert, wir könnten bis auf 0,5m mit dem Carport an die Straße. Dann kam das Thema mit den Kanaldeckeln auf - diese dürfen nicht überbaut werden. Das schien mir erst mal plausibel. Jetzt heißt es zudem plötzlich, wir dürften ja eh nur bis auf 2,5m an die Straße ran.
Was gilt bezüglich der Kanaldeckel? Dürfte ich ein Carportdach über die Kanaldeckel ragen lassen? Wir würden den halben Meter Abstand gar nicht ausreizen wollen, aber mit dem Carportdach ca. 20-40cm über die Kanaldeckel gehen wollen. Ist das möglich? Oder muss ein Kanaldeckel tatsächlich unter freiem Himmel sein?
Mit einem Carport und einem Fahrradschuppen dürfte ich die Baugrenze überschreiten? Ist das richtig?
3. Grenzabstände von Lichthöfen
Wir wollen im Keller einen Raum mit einem Fenster mit Lichthof erschließen. Das Haus hat aktuell an der Stelle einen Abstand von 3,80m von der Nachbargrenze. Gibt es für den Lichthof irgendwelche Abstände, die wir bei der Auslegung des Lichthofs einhalten müssen? Hat bei 3,80m problemlos ein Lichthof Platz?
Im Anhang ein Querschnitt mit originaler Geländehöhe und Platzierung des Carports sowie die Carportfläche mit Kanaldeckeln (wir wollen das Haus bis auf 3m an die Straße schieben, das ist aktuell falsch. Und Carportdach und Eingangsüberdachung sollen eins sein).
Danke für Eure Hilfe!