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ᐅ Falsche Angaben zum Grundstück im expose


Erstellt am: 12.09.16 17:39

Egon12 14.09.16 23:24
sollte das Grundstück entgegen der Expose Ausführungen nicht erschlossen sein, Google mal Prospekthaftung Makler

DG 14.09.16 23:41
Egon12 schrieb:
sollte das Grundstück entgegen der Expose Ausführungen nicht erschlossen sein, Google mal Prospekthaftung Makler

Erstens: das Grundstück ist aller Wahrscheinlichkeit nach (Threadverlauf, Aussage der TE) voll erschlossen, ergo liegt keine Täuschung o.ä. des Maklers vor, sondern allein ein (geläufiger) Verständnisfehler der Kaufinteressenten.

Zweitens: Immobilienmakler unterliegen _nicht_ der Prospekthaftung von zB Wertpapieremittenten. Der Begriff "Prospekthaftung" ist in dieser Diskussion mindestens ebenso irreführend wie der Fachbegriff "voll erschlossen", weil er sich idR auf die Haftung von Wertpapieremittenten etc. bezieht. Richtig ist: Makler haften unter Umständen (!) bzw. bei groben Verstößen für Angaben, die Ihnen von den Verkäufern übermittelt werden; grundsätzlich aber übernehmen die Makler lediglich die Angaben der Eigentümer.

Der Makler hat das Angebot in diesem Fall aber durch den Zusatz "voll erschlossen" ergänzt, also eigene Angaben getätigt. Sollte das Grundstück aber dennoch keinen Anschluss zu einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) und/oder Wasser, Abwasser, Strom, Telefon, Internet etc. haben - dann müsste der Makler schon entweder ein ziemlicher Trottel oder unsagbar dreist sein.

Möglich ist das natürlich - aber eher unwahrscheinlich.

MfG
Dirk Grafe

HilfeHilfe 15.09.16 07:00
naja der Makler ist ein schlauer und schafft sich sein Business an.

Was machen andere Geschäftsleute ? Der Eisdealer fährt mit seinem Auto die Baggerseen ab, der Versicherungsleute lässt sich 5 Adressen von guten Freunden geben und der marokkanische Autoverkäufer steckt an jedes parkende Auto Kärtchen " Willst du Auto verkaufen" ein.

Man regt sich nur auf über den schlauen Makler weil man zahlen muss. Der Verkäufer hat ja auch eine Dienstleistung bekommen. Kostenlose Werbung sowie einen potenziellen Käufer.

Robbaut 16.09.16 07:59
Payday schrieb:
theoretisch richtig, praktisch falsch.
es gibt einen vertrag zwischen verlobte und Makler, nur kann der Makler das nicht nutzen, da er überhaupt keine berechtigung hat (kein vertrag mit Verkäufer) diese Sache zu verkaufen oder weiterzuvermitteln. der klare Fehler liegt hier doch schon dadrin, das der Makler die Sache gar nicht erst hätte anbieten dürfen. (wie will er das beweisen)
Auch wenn du oben nicht mich sondern jemand anderes zitiert hast, antworte ich mal: Bist du sicher? Und hast du meinen gelesen? Der Makler verkauft nicht das Grundstück, sondern lediglich eine frei verfügbare Information (das Grundstück wurde öffentlich angeboten).

Ich habe einen ähnlichen Fall erlebt und finde dieses Maklerverhalten auch nicht gut. Aber ich sehe den Verkäufer auch ein Stück weit in der Pflicht: Hätte der das Grundstück "besser" angeboten (also vielleicht eine kostenpflichtige Anzeige bei ImmobilienScout & Co. geschaltet), hätte der Interessent es ohne Makler finden können und alle wären glücklich (außer der Makler).
maklergrundstückerschlossenprospekthaftung